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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aufstallungsgebot"


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Drucksache 352/18

... Durch die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen für ein Aufstallungsgebot, das im Fall eines Seuchenverdachts insbesondere bei Laufvögeln erlassen werden kann, entsteht der Verwaltung der Länder (Kommunen) ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von etwa 25.500 Euro. Das Ressort geht dabei davon aus, dass jährlich 637 Betriebe betroffen sind. Zur Zahl der Laufvögel haltenden Betriebe existieren keine statistischen Auswertungen. Der Ressortschätzung liegt deshalb die Annahme zugrunde, dass nur ein sehr geringer Teil der Geflügel haltenden Betriebe Laufvögel hält und zudem durchschnittlich jährlich in einem Gefahrengebiet liegt, für das ein Aufstallungsgebot erlassen wird. Zudem ist schwer vorherzusagen, wie viele dieser Betriebe eine Ausnahmegenehmigung beantragen werden. Das Ressort nimmt an, dass etwa 0,5 Prozent aller Geflügelhaltenden Betriebe durchschnittlich jährlich diese Voraussetzungen erfüllen. Das Ressort geht ferner davon aus, dass für eine Ausnahmegenehmigung 60 Minuten Arbeitszeit bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 38,20 Euro und 2 Euro Portokosten anfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 13
Aufstallung.

§ 14
Weitere Anordnungen.

§ 14a
Abgabe im Reisegewerbe

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Evaluation

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Nummer 16

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 21

Nummer 22

Nummer 23

Nummer 24

Nummer 25

Nummer 26

Nummer 27

Nummer 28

Nummer 29

Nummer 30

Nummer 31

Nummer 32

Nummer 33

Nummer n

Nummer 39

Nummer 40

Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4221, BMEL: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten der Wirtschaft Gebühren

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5. KMU Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 221/16

... -Verordnung sieht für den Fall der amtlichen Feststellung von Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln (§ 21 Absatz 2) oder Wildvögeln (§ 56 Absatz 6) ein Aufstallungsgebot für Geflügel im Sperrbezirk vor. Eine entsprechende Regelung soll ebenfalls für den Fall der amtlichen Feststellung von niedrigpathogener aviärer Influenza (NPAI) bei gehaltenen Vögeln eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 16

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 20

Nummer 21

Nummer 22

Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe f

Buchstabe g

Buchstabe h

Buchstabe i

Buchstabe j

Nummer 24

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3192: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 335/07

... In seiner aktuellen Risikobewertung vom 26.04.2007 kommt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Geflügelpestvirus (HPAIV) Subtyp H5N1 ausgehend von Wildvögeln in die Hausgeflügelbestände Deutschlands als mäßig eingeschätzt wird, da keine Anzeichen für eine ähnliche epidemische Verbreitung wie im vergangenen Jahr (Eintragsrisiko: hoch) vorliegen. Das FLI vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der veränderten Risikolage vertretbar erscheint, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1 § 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten


 
 
 


Drucksache 601/07

... Mit der Einführung der Anzeige über die Form der Geflügelhaltung (Absatz 1) soll es der zuständige Behörde ermöglicht werden, Kenntnisse zu erhalten, die für die Erstellung einer Risikobewertung im Hinblick auf die Ein- und Verschleppung des Geflügelpestvirus in ihrem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Kenntnis, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird, im Hinblick auf die Entscheidung für mögliche Ausnahmen, z.B. vom Aufstallungsgebot, wesentlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2
Anzeige, Register und Aufzeichnungen

§ 3
Fütterung und Tränkung

§ 4
Früherkennung

§ 5
Schutzkleidung

§ 6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

§ 7
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

§ 8
Schutzimpfungen und Heilversuche

§ 9
Durchführung der Schutzimpfung

§ 10
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung

§ 11
Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel

§ 12
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

Unterabschnitt 2
Aufstallung

§ 13
Aufstallung

§ 14
Weitere Untersuchungen

Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 15
Verdachtsbestand

§ 16
Anordnung für weitere Bestände

§ 17
Überwachungszone

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 18
Öffentliche Bekanntmachung

§ 19
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand

§ 20
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 21
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk

§ 22
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel

§ 23
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier

§ 24
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild

§ 25
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 26
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

§ 27
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

§ 28
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 29
Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 30
Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

§ 31
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 32
Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 33
Risikobewertung

§ 34
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

§ 36
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

§ 37
Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

§ 38
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

§ 39
Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebietes

§ 40
Untersuchungen im Falle der Notimpfung

§ 41
Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

§ 42
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 45
Wiederbelegung

Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46
Schutzmaßregeln für den Bestand

§ 47
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 48
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet

§ 49
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 51
Notimpfung

§ 52
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 53
Wiederbelegung

Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54
Früherkennung

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 57
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier

§ 58
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

§ 59
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 60
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 61
Risikobewertung

§ 62
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 64
Ordnungswidrigkeiten

§ 65
Weitergehende Maßnahmen

§ 66
Übergangsvorschriften

§ 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften

§ 68
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen

1. Große Hühner

2. Puten

3. Gänse

4. Enten

Anlage 2
( zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest


 
 
 


Drucksache 335/1/07

... Dieses entspräche aber nicht der Risikobewertung des FLI vom 26. April 2007, wonach es vertretbar ist, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2,* Abs. 3, Nr. 2 § 3 GeflAufstV

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird aufgehoben.

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - § 1 Abs. 7 und 8 - neu - GeflAufstV *

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 bis 4 - neu - § 4 Abs. 2 - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9, Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GeflAufstV *

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

4. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Satz 1 Geflügelpestschutzverordnung


 
 
 


Drucksache 370/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die Befristung der Regelungen zur Aufstallung des Geflügels bis Ende Februar 2007 für erforderlich, da dann, sofern die epidemiologische Situation keine anderen Maßnahmen erfordert, das grundsätzliche Aufstallungsgebot aufgehoben werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/06 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 370/1/06

... Der Bundesrat hält die Befristung der Regelungen zur Aufstallung des Geflügels bis Ende Februar 2007 für erforderlich, da dann, sofern die epidemiologische Situation keine anderen Maßnahmen erfordert, das grundsätzliche Aufstallungsgebot aufgehoben werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - § 1 Abs. 5 Satz 2 GeflAufstV *

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 - neu - § 9 Abs. 2 GeflAufstV

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 GeflAufstV


 
 
 


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