34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Aufhebungsgesetzes"
Drucksache 206/09
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2009 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0615 Titel 681 12 - Leistungen nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz - bis zu einer Höhe von 5,07 Mio. Euro - ... Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes vom 24. Juni 2008 ergibt.
Drucksache 481/08
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2008 ... Die außerplanmäßigen Ausgaben dienen der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes vom 24. Juni 2008 ergibt.
Drucksache 370/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes
Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes
Drucksache 370/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz
...
Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz
Drucksache 63/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... Nach allgemeiner Meinung endet die Sperrwirkung gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG mit der Aufhebung des Bundesgesetzes, das sie bewirkt hat (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Artikel 72 Rnr. 9; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 17, Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Artikel 72 Rnr. 30; Oerter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 83). Dabei ist unter Aufhebung das Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes zu verstehen. Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings unbenommen, eine Materie schon vor der Aufhebung des Bundesrechts für die Landesgesetzgebung freizugeben. Dies müsste allerdings ausdrücklich so geregelt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt in dem Gesetzentwurf.
1. Zu Artikel 4 § 1 Abs. 1 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
2. Zu Artikel 5 § 3 Abs. 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 16
4. Zu Artikel 38
5. Zu Artikel 56
6. Zu Artikel 79 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 63/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... Nach allgemeiner Meinung endet die Sperrwirkung gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG mit der Aufhebung des Bundesgesetzes, das sie bewirkt hat (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Artikel 72 Rnr. 9; Kunig, in: von Münch/ Kunig, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 17, Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Artikel 72 Rnr. 30; Oerter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 83). Dabei ist unter Aufhebung das Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes zu verstehen. Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings unbenommen, eine Materie schon vor der Aufhebung des Bundesrechts für die Landesgesetzgebung freizugeben. Dies müsste allerdings ausdrücklich so geregelt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt in dem Gesetzentwurf.
1. Zu Artikel 4 § 1 Abs. 1 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
2. Zu Artikel 5 § 3 Abs. 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 16
4. Zu Artikel 38
5. Zu Artikel 56
6. Zu Artikel 79 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 156/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
... Auflösung des Tarifaufhebungsgesetzes (9241-1-8)
Drucksache 327/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
... Die Übergangsvorschrift des Artikels 1 § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes sieht vor, dass Personen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes - am 1. Juli 1990 - noch einen Antrag nach dem Aufnahmegesetz stellen können. Diese Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ferner ordnet Artikel 1 § 2 Satz 2 und 3 die Fortgeltung der bisherigen Verfahrensregeln für die Fälle des Satzes 1 sowie für Verfahren an, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen waren. Ca. 15 Jahre danach ist davon auszugehen, dass alle seinerzeit noch laufenden Verfahren inzwischen abgeschlossen sind. Da für die Vorschriften kein Anwendungsbereich mehr ersichtlich ist, können diese aufgehoben werden. Das gleiche gilt für die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel 5. Mit der Aufhebung von Artikel 1 § 2 und Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Drucksache 158/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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