Drucksache 269/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... In der "Interessengemeinschaft gestohlener Kinder der DDR" haben sich insbesondere Betroffene zusammengeschlossen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert oder deren Kinder für tot erklärt worden sind. Nach den geschilderten praktischen Schwierigkeiten der betroffenen Eltern und Kinder, zunächst die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten, steht in Frage, ob - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - die am 2. Oktober 1993 abgelaufene Drei-Jahres-(Ausschluss-)Frist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR zu kurz war. Nach Ablauf von inzwischen weiteren 25 Jahren kann allerdings eine Korrektur dieser Frist ohnehin realistisch nicht mehr verfolgt werden. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen; der mit einer Adoption, die ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, einhergehende massive Eingriff in das Elternrecht kann schon wegen dieses Zeitablaufes nicht mehr kompensiert werden. Die Statusentscheidung zur Adoption soll daher auch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Den betroffenen Eltern geht es nach den Berichten der Interessengemeinschaft mutmaßlich auch nicht mehr vordergründig darum, die Verhältnisse für die Vergangenheit zu ändern, sondern vielmehr durch entsprechende Auskünfte und Einsicht in die Akten (insbesondere in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs- und Jugendamtsakten) überhaupt noch zu erfahren, was mit ihren Kindern passiert ist, wo sie jetzt sind und mit ihnen in Kontakt zu kommen.
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