Drucksache 495/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren
... (2) Für Streitsachen nach Abs. 1 Satz 7 wird von den in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 genannten Personen eine besondere Verfahrensgebühr in Höhe von 30 Euro für jeden Rechtszug erhoben. Bis zur Zahlung der besonderen Verfahrensgebühr wird das Verfahren vom Gericht nicht weiter betrieben. Die besondere Verfahrensgebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist oder ein Rechtsmittel wirksam eingelegt wurde; sie wird sofort fällig. Die Feststellung der Gebührenschuld erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Das Gericht kann die Gebührenschuld aufheben, wenn dies zur Gewährung von Rechtsschutz geboten ist. Wird die besondere Verfahrensgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer endgültigen Feststellung gezahlt, gilt der Antrag, die Klage oder das Rechtsmittel ohne weiteres endgültig als zurückgenommen, worauf bei der Feststellung der Gebührenschuld hinzuweisen ist. Die Gebühr wird dann nicht mehr erhoben."
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