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0704/05
0089/1/05
0676/05B
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0108/05
0192/05
0097/05
0614/05
0703/1/05
0550/05
0704/1/05
0703/05
0524/05
0712/04B
0712/04
0267/04
0500/04B
0822/04
0710/04B
0789/04
0676/2/04
0676/04B
0586/04
0710/04
0160/04
0894/04
0734/04
0709/04
0915/04
0450/03
Drucksache 332/10

... . ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1242: Neunte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


 
 
 


Drucksache 784/10

... 3. erkennt das Recht Russlands an, den tatsächlichen Terrorismus und bewaffnete Aufstände im Nord-Kaukasus zu bekämpfen, fordert die zuständigen Stellen jedoch mit Nachdruck auf, dabei die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten; weist mahnend darauf hin, dass anhaltende Übergriffe und rechtswidrige Maßnahmen der Aufstandsbekämpfung die Bevölkerung weiter gegen die Regierung aufbringen werden, anstatt stabile Verhältnisse zu schaffen, und zu einer weiteren Eskalation der Gewalt in der Region führen werden;



Drucksache 804/10

... - ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut –"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Zehnte Verordnung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu den Positionen

Zur Position Eltrombopag

Zur Position Pazopanib

Zur Position Pseudoephedrin

Zur Position Roflumilast

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1488: Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (BMG)


 
 
 


Drucksache 530/2/10

... anfallen. Dies wird absehbar erheblichen Unmut vor allem bei den Wasserversorgungsunternehmen auslösen. Auch die Bürger werden wenig Verständnis dafür aufbringen, wenn sich vermeidbare kostenträchtige Aufwendungen auf Grund von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Rechtsänderungen in gestiegenen Wassergebühren niederschlagen.



Drucksache 280/09

... 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1) 2)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

§ 5
Allgemeine Sorgfaltspflichten

Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 6
Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 7
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 8
Erlaubnis, Bewilligung

§ 9
Benutzungen

§ 10
Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 11
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 12
Vorraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13
Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 14
Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

§ 15
Gehobene Erlaubnis

§ 16
Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18
Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 19
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

§ 20
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

§ 23
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

§ 24
Erleichterungen für EMAS-Standorte

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 25
Gemeingebrauch

§ 26
Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27
Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28
Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

§ 29
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 30
Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32
Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33
Mindestwasserführung

§ 34
Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

§ 35
Wasserkraftnutzung

§ 36
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

§ 37
Wasserabfluss

§ 38
Gewässerrandstreifen

§ 39
Gewässerunterhaltung

§ 40
Träger der Unterhaltungslast

§ 41
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

§ 42
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43
Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45
Reinhaltung von Küstengewässern

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 46
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48
Reinhaltung des Grundwassers

§ 49
Erdaufschlüsse

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 50
Öffentliche Wasserversorgung

§ 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten

§ 52
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

§ 53
Heilquellenschutz

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 54
Abwasser, Abwasserbeseitigung

§ 55
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57
Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 58
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

§ 59
Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60
Abwasseranlagen

§ 61
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 63
Eignungsfeststellung

Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte

§ 64
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

§ 65
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

§ 66
Weitere anwendbare Vorschriften

Abschnitt 5
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

§ 67
Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68
Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 69
Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70
Anwendbare Vorschriften, Verfahren

§ 71
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Abschnitt 6
Hochwasserschutz

§ 72
Hochwasser

§ 73
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74
Gefahrenkarten und Risikokarten

§ 75
Risikomanagementpläne

§ 76
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

§ 77
Rückhalteflächen

§ 78
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 79
Information und aktive Beteiligung

§ 80
Koordinierung

§ 81
Vermittlung durch die Bundesregierung

Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 82
Maßnahmenprogramm

§ 83
Bewirtschaftungsplan

§ 84
Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

§ 85
Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87
Wasserbuch

§ 88
Informationsbeschaffung und -übermittlung

Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen

§ 89
Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90
Sanierung von Gewässerschäden

Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 91
Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 92
Veränderung oberirdischer Gewässer

§ 93
Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94
Mitbenutzung von Anlagen

§ 95
Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich

§ 96
Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97
Entschädigungspflichtige Person

§ 98
Entschädigungsverfahren

§ 99
Ausgleich

Kapitel 5
Gewässeraufsicht

§ 100
Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101
Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102
Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103
Bußgeldvorschriften

§ 104
Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

§ 105
Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

§ 106
Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Anlage 1
(zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 21
Ausschluss von Ansprüchen

Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 12
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 14
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 15
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 17
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Artikel 18
Änderung der Düngeverordnung

Artikel 19
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 21
Änderung der Raumordnungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Artikel 23
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 4a
Anzeigepflicht

Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung


 
 
 


Drucksache 174/1/09

... Dieser muss sich regelmäßig in seinem Bürgerportalkonto anmelden und hierfür die technische Infrastruktur bei aller Komplexität in voller Funktionsbereitschaft halten, will er nicht etwa die Unanfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheids oder Gerichtsurteils riskieren. Der Empfänger muss mithin Sorge tragen, für Zustellungen erreichbar zu sein und die Kosten hierfür aufbringen. Dies ist aber ein erheblicher Unterschied gegenüber dem Leeren eines Briefkastens. So lässt sich auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit das Leeren eines Briefkastens durch einen beauftragten Dritten regeln. Demgegenüber würde die Weitergabe eines Hardware-Tokens für den Zugang zu einem Bürgerportalkonto einen Grund für die Sperrung des Bürgerportalkontos liefern.



Drucksache 431/09

... 16. begrüßt mit Nachdruck die wachsende Präsenz amerikanischer Organisationen in Brüssel und insbesondere ihr Engagement für die Europäische Union, ihre Institutionen und eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA; betont, dass europäische Organisationen ein entsprechendes Engagement für Aktivitäten in Washington DC aufbringen sollten, um das Profil der Europäischen Union und das europäischer Perspektiven bezogen auf transatlantische und globale Fragen in der politischen Gemeinschaft der USA zu erhöhen; ist sich dessen bewusst, dass die europäischen Institutionen oft nicht in der Lage sind, Mittel in Höhe der ihren amerikanischen Partnern zur Verfügung stehenden Ressourcen einzusetzen; schlägt daher vor, dass für von europäischen Organisationen organisierte Projekte, die in den Vereinigten Staaten auf die Erhöhung des Bewusstseins und Verständnisses für europäische Themen und Perspektiven ausgerichtet sind, Mittel zur Verfügung gestellt werden und Vorrang erhalten;



Drucksache 282/09

... Nummer 1 dient dem Nachweis, dass der Antragsteller die für die Untersuchung erforderlichen Mittel aufbringen kann. Der Nachweis der erforderlichen Mittel bezieht sich nicht nur auf die eigentliche Untersuchung, sondern auch auf damit verbundene Pflichten, z.B. nach Nummer 6. Die Regelung dient dazu, dass im Interesse des Klimaschutzes und der Energieversorgungssicherheit liegende Untersuchungen nicht von Untersuchungsberechtigten blockiert werden, die aus finanziellen Gründen zu einer ordnungsgemäße Untersuchung nicht in der Lage sind.



Drucksache 736/09

... Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute, Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser funktionieren könnte.



Drucksache 678/09

... Zur Bildung der Rückstellungen müssen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis Ende des Jahres 2029 jährlich 15 bis 20 Millionen Euro aufbringen.



Drucksache 215/09

... Den der Kommission vorliegenden Schätzungen zufolge gibt es rund 5,3 Mio. Kleinstunternehmen in der EU, die zumindest zwei der Definitionskriterien23 erfüllen. Jedes Unternehmen muss durchschnittlich 1558 EUR aufbringen um die Meldepflichten der



Drucksache 4/08 (Beschluss)

... es, wenn der Erwerber die hierauf entfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.""



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber verhalte sich widersprüchlich, wenn er eine für Bedürftige gedachte Leistung nur mit einer Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden gewähre. Da es dem Gesetzgeber mangels eines unmittelbaren verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung freistünde, diese staatliche Leistung ganz zu streichen, muss es ihm erst recht möglich sein, seine Leistung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Rechtsuchende die Eigenbeteiligung aufbringt. Auch der bisherige Verzicht des Gesetzgebers auf eine über Nummer 2500 VV-RVG hinausgehende Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden steht dem Vorschlag nicht entgegen. Die Gewährung einer Leistung durch den einfachen Gesetzgeber begründet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Fortbestand dieser Leistung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/ 76 -, BVerfGE 48, 403



Drucksache 329/08 (Beschluss)

... XII nicht aufbringen können. Dieser Umstand birgt die Gefahr der sozialen Ausgrenzung und kann dazu führen, dass die betroffenen Kinder die genannten Einrichtungen nicht mehr besuchen und ihnen damit ein wichtiges Bildungs- und Entwicklungsangebot vorenthalten wird.



Drucksache 756/08

... 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand Mit diesem Gesetz einher geht die mit den Ländern vereinbarte Veränderung des Ausstattungskonzepts des ergänzenden Katastrophenschutzes. Die Änderung des Konzeptes führt dazu, dass die Länder ab dem Jahr 2010 Haushaltsmittel für die Weiterverwendung und Unterhaltung nicht mehr konzeptkonformer Ausstattung aufbringen müssen, da der Bund nach dem 31.12.2009 nur noch Ausstattung nach dem neuen Konzept finanzieren wird.



Drucksache 497/08

... ", indem sie sich mit ihren Lernzielen auseinander setzen, beim Lernen Selbstdisziplin aufbringen, selbständig und mit anderen zusammen arbeiten, sich bei Bedarf um Information und Unterstützung bemühen und sämtliche Möglichkeiten der neuen Technologien nutzen.



Drucksache 479/1/08

... - Im Interesse der Rechtssicherheit wären dispositive Regelungen in der Verordnung selbst erforderlich. Dies gilt etwa für die Ausgestaltung der Anteile, die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals und die innere Organisation der Gesellschaft. In diesen Bereichen ergeben sich häufig Unsicherheiten und Streitigkeiten, wenn klare Regelungen wie auch Anhaltspunkte für einen Prüfungsmaßstab fehlen. Außerdem werden die Gerichte bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Satzungsbestimmung Probleme haben, wenn es eine "



Drucksache 295/08

... Bis heute besteht ein erhebliches Gefälle in der Angebotsstruktur zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern, das auf eine jeweils unterschiedliche gesellschaftspolitische Bewertung der Tagesbetreuung für Kinder zurückzuführen ist. Während die durchschnittliche Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in den westlichen Bundesländern bei 9,9 Prozent liegt, beträgt sie in den östlichen Bundesländern 41 Prozent (Stand: 15. März 2007). Einzelne Landesgesetze in den östlichen Ländern enthalten ein subjektives Recht auf Förderung für (alle) Kinder unter drei Jahren, während die westlichen Flächenländer das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII in der aktuellen Fassung erforderliche Angebot noch nicht gewährleisten können und so von der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII Gebrauch machen. In den westlichen Bundesländern hat es bisher nur in wenigen Ländern Gesetzgebungsinitiativen mit dem Ziel gegeben, ein Betreuungsangebot vorzuhalten, das über das Niveau des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) hinausgeht. Weiter haben einige Länder bereits jetzt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz eingeführt, wogegen andere Länder nur eine objektiv rechtliche Verpflichtung zum Vorhalten eines bestimmten Betreuungsangebots vorsehen. Die aus dieser Vielfalt der unterschiedlichen Regelungen resultierende Rechtszersplitterung kann sowohl im Interesse des Bundes als auch den der Länder nicht hingenommen werden. Angesichts der von Land zu Land unterschiedlichen Zugangskriterien zu den Tageseinrichtungen können Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts der Anforderungen der Wirtschaft ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, nicht darauf vertrauen in allen Ländern ein im Wesentlichen gleiches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Aus demselben Grunde können auch überregional agierende Unternehmen nicht damit rechnen, in allen Ländern auf ein Potenzial qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, da sie örtlich und regional fehlende Betreuungsmöglichkeiten an einer Erwerbstätigkeit hindern. Vor diesem Hintergrund sind bundesgesetzliche Regelungen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung, die über das TAG hinausgehen und dieses ergänzen, zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.



Drucksache 295/1/08

... " der Zukunftssicherungsleistungen selbst aufbringen.



Drucksache 4/1/08

... es, wenn der Erwerber die hierauf entfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.""



Drucksache 239/08

... Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Im Gegensatz zum bisherigen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist die Rückzahlung des entnommenen Betrages auf einen Altersvorsorgevertrag des Anlegers nicht mehr notwendig. Damit ist gewährleistet, dass der Förderberechtigte neben seinen Tilgungsbeiträgen weder weitere Beiträge zur Rückzahlung des Entnahmebetrages noch zusätzliche Altersvorsorgebeiträge zur Erlangung der Förderung aufbringen muss. Die Entnahmemöglichkeit bei Anschaffung oder Herstellung erlaubt es den Schwellenhaushalten, nicht durch Rückzahlungsverpflichtungen belastetes Eigenkapital zu generieren.



Drucksache 648/08

... Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber verhalte sich widersprüchlich, wenn er eine für Bedürftige gedachte Leistung nur mit einer Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden gewähre. Da es dem Gesetzgeber mangels eines unmittelbaren verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung freistünde, diese staatliche Leistung ganz zu streichen, muss es ihm erst Recht möglich sein, seine Leistung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Rechtsuchende die Eigenbeteiligung aufbringt.



Drucksache 294/08

... 1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Zweck

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3
Anwendung

§ 4
Verbringen

§ 5
Inverkehrbringen

§ 7
Kennzeichnung, Verpackung

§ 8
Toleranzen

§ 9
Probenahmeverfahren, Analysemethoden

§ 10
Wissenschaftlicher Beirat

§ 11
Klärschlamm-Entschädigungsfonds

§ 12
Überwachung

§ 13
Behördliche Anordnungen

§ 14
Bußgeldvorschriften

§ 15
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

§ 16
Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17
Übergangsregelung

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Düngemittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 490/08

... 16. räumt ein, dass für die Entwicklungsländer das Risiko besteht, dass sie als Ergebnis der Verhandlungen über die Erleichterung des Handels teure Programme durchführen müssen die sie kaum finanzieren können; hält es daher für notwendig, dass die entwickelten Länder als Teil eines möglichen Verhandlungsergebnisses eine klare Zusage geben, den Entwicklungsländern finanzielle und technische Hilfe zu leisten, damit diese die Kosten für die Einhaltung des zukünftigen multilateralen Rahmens sowie für die Anpassung daran und für dessen Umsetzung aufbringen können;



Drucksache 176/08

... iii) zwischen 1 200 Millionen Euro und 1 500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden kann.



Drucksache 768/08

... : Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können.



Drucksache 343/08K

... Absatz 2 knüpft wie im bisher geltenden Recht den Anspruch an die Zumutbarkeit der Zahlung für die ausgleichspflichtige Person. Weil sie in der Regel über das noch auszugleichende Anrecht nicht verfügen kann und deshalb die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen aufbringen muss, dürfen an die Zumutbarkeit keine geringen Anforderungen gestellt werden. Dies ist weiterhin vom Familiengericht unter Würdigung aller Umstände zu prüfen.



Drucksache 329/08

... XII nicht aufbringen können. Dieser Umstand birgt die Gefahr der sozialen Ausgrenzung und kann dazu führen, dass die betroffenen Kinder die genannten Einrichtungen nicht mehr besuchen und ihnen damit ein wichtiges Bildungs- und Entwicklungsangebot vorenthalten wird.



Drucksache 479/08 (Beschluss)

... - Im Interesse der Rechtssicherheit wären dispositive Regelungen in der Verordnung selbst erforderlich. Dies gilt etwa für die Ausgestaltung der Anteile, die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals und die innere Organisation der Gesellschaft. In diesen Bereichen ergeben sich häufig Unsicherheiten und Streitigkeiten, wenn klare Regelungen wie auch Anhaltspunkte für einen Prüfungsmaßstab fehlen. Außerdem werden die Gerichte bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Satzungsbestimmung Probleme haben, wenn es eine "



Drucksache 18/08

... (1) Nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen Vorschriften verbietet und/oder beschränkt jede Vertragspartei a) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Schiffen und b) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung solcher Systeme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schiffen während deren Aufenthalts in einem Hafen, in einer Werft oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei und trifft wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 6

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Artikel 5
Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1

Artikel 6
Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Artikel 7
Facharbeitsgruppen

Artikel 8
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung

Artikel 9
Übermittlung und Austausch von Informationen

Artikel 10
Besichtigungen und Zeugniserteilung

Artikel 11
Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen

Artikel 12
Verstöße

Artikel 13
Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Verhältnis zum internationalen Seerecht

Artikel 16
Änderungen

Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer

Artikel 21
Sprachen

Anlage 1
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Anlage 2
Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags

Anlage 3
Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags

Anlage 4
Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme

Regel 1 Besichtigungen

Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei

Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Anhang 1
zu Anlage 4 Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.

Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme

Bestätigung betreffend die Spezifikation5

Anhang 2
zu Anlage 4 Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Denkschrift

I . Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001

Zur Präambel

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)


 
 
 


Drucksache 86/07

... Diese Fälle werden indes selten vorkommen. Denn Rechtsanwälte fordern für ihre Vergütung in der Regel Vorschüsse, die die Gerichtskosten regelmäßig übersteigen werden. Damit muss der Berufungskläger in den meisten Fällen ohnehin zu Beginn des Verfahrens einen so hohen Vorschuss aufbringen, dass



Drucksache 838/07

... sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen



Drucksache 276/07

... Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätigkeit nach Nr. IXa

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Nationale Emissionsziele

§ 5
Reserve

Abschnitt 3
Zuteilungsregeln

§ 6
Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 7
Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 8
Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

§ 9
Zuteilung für Neuanlagen

§ 10
Einstellung des Betriebes von Anlagen

§ 11
Kuppelgas

§ 12
Besondere Härtefallregelung

§ 13
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

§ 14
Antragsfristen

§ 15
Überprüfung von Angaben

§ 16
Kosten der Zuteilung

Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

§ 17
Ausgabe

§ 18
Erfüllung der Abgabepflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Zuständige Behörde

Anhang 1
Berechnungsformeln

Anhang 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen

Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

Teil
A: Produktbezogene Emissionswerte

I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme thermische Energie

II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Teil
B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9

Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden

I. Vollbenutzungsstunden

II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

Anhang 5
(zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage

1. Grundsatz

a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

b. Bestimmung des Anpassungsfaktors

2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a. Erzeugung von Strom:

b. Erzeugung von Wärme:

c. Erzeugung von Wellenarbeit

3. Bestimmung des Referenzjahres

4. Berechnungsformeln

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012

2. Zielsetzungen

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Abschnitt 2
: Mengenplanung

Zu § 4

Zu § 5

Abschnitt 3
: Zuteilungsregeln

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 5
: Gemeinsame Vorschriften

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 4


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.