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"Arbeitsentgelt"
Drucksache 630/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelt" das Wort "ihr" eingefügt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 23/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
... Eine Ausnahmevereinbarung kann insbesondere für einen Arbeitnehmer geschlossen werden, der bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen, rechtlich selbstständigen Beteiligungsgesellschaft seines Arbeitgebers im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorübergehend mehr als zwei Monate im Kalenderjahr eingesetzt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft Arbeitsentgelt bezieht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Abkommen
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich
Artikel 3 Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 4 Gleichbehandlung
Artikel 5 Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen
Teil II Anzuwendende Rechtsvorschriften
Artikel 6 Allgemeine Regelungen
Artikel 7 Entsandte Personen
Artikel 8 Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
Artikel 9 Ausnahmevereinbarungen
Teil III Besondere Bestimmungen
Artikel 10 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
Artikel 11 Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 12 Besonderheiten für die Republik Albanien
Teil IV Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1 Amts- und Rechtshilfe
Artikel 13 Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen
Artikel 14 Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen
Artikel 15 Gebühren
Artikel 16 Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen
Artikel 17 Gleichstellung von Anträgen
Artikel 18 Datenschutz
Kapitel 2 Durchführung und Auslegung dieses Abkommens
Artikel 19 Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
Artikel 20 Währung und Umrechnungskurse
Artikel 21 Erstattungen
Artikel 22 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Teil V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 23 Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
Artikel 24 Schlussprotokoll
Artikel 25 Ratifikation und Inkrafttreten
Artikel 26 Geltungsdauer und Kündigung
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:
2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:
3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:
4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
5. Zu Artikel 4 des Abkommens:
6. Zu Artikel 5 des Abkommens:
7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:
Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 9 des Abkommens:
10. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderer Teil
Drucksache 89/1/16
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen - Antrag des Landes Baden-Württemberg - Punkt 33 der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016
... - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche festlegen.
a Leiharbeit:
b Werkverträge:
Drucksache 66/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
... b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das zu zahlende Arbeitsentgelt" durch die Wörter "das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt" ersetzt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
Zu Nummer 14a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 42
10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II
§ 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II
25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II
26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III
§ 9b Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII
31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG
32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt
37. Zum Gesetzentwurf allgemein:
38. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 294/2/16
... - Im Rahmen von Konzernstrukturen werden zum einen Modelle praktiziert, die vorsehen, dass die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft des jeweiligen Konzerns stehen, jedoch nicht nur bei dieser beschäftigt, sondern auch an die Tochtergesellschaften des Konzerns verliehen werden. Kennzeichnend für diese Modelle ist, dass der Verleih nur den internen Arbeitsmarkt des Konzerns betrifft und alle Arbeitnehmer den gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts entsprechend den im Konzern geltenden tarifvertraglichen Regelungen unterliegen. Solche Modelle können die interne Wechselbereitschaft sowie fachliche und persönliche Fortentwicklung der Arbeitnehmer fördern und tragen den Erfordernissen der Flexibilität in einer modernen Arbeitswelt Rechnung.
Drucksache 114/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen COM(2016) 128 final
... Mit der EU-Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit kann es Synergien beim Vorgehen gegen betrügerische Entsendepraktiken geben. Bei Entsendungen besteht das Risiko, dass die Erwerbstätigkeit nicht angemeldet wird. Dies ist z.B. bei Praktiken wie der Überreichung von "Schwarzgeldumschlägen" bzw. der "Barauszahlung des Lohns" der Fall, bei denen nur ein Teil des Arbeitsentgelts offiziell ausbezahlt wird und der Arbeitnehmer den Rest inoffiziell erhält; weitere Beispiele sind Scheinselbständigkeit oder die Umgehung einschlägiger EU- und nationaler Rechtsvorschriften. Die EU hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verstärkt und geht weiterhin gegen Briefkastenfirmen vor. Im April 2014 hat die Kommission die Einrichtung einer Plattform zur Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgeschlagen. Im Rahmen dieser Plattform werden die Durchsetzungsbehörden aller Mitgliedstaaten zusammenkommen. Mit ihr werden der Austausch bewährter Verfahren erleichtert, Fachwissen und analytische Fähigkeiten aufgebaut sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effizientere und effektivere Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unterstützt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
2.3. Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1. Konsultation der Interessenträger
4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN
5. Folgenabschätzung
6. Grundrechte
7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags
7.1. Absatz 1
7.2. Absatz 2
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
7.3. Absatz 3
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 96/71/EG
Artikel 2a Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Im Gesetzentwurf wird der enge zeitliche Zusammenhang lediglich für die Frage der Anfechtbarkeit von Arbeitsentgeltzahlungen näher konkretisiert (§ 142 Absatz 2 Satz 2 InsO-E). Weiterhin undefiniert ist der enge zeitliche Zusammenhang bei allen übrigen Bargeschäften (§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO-E). Aus der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine klare zeitliche Vorgabe nicht erkennbar, so dass Rechtsuntersicherheiten bei allen Beteiligten fortbestehen. Anstelle des unbestimmten Rechtsbegriffs sollte auch für alle übrigen Bargeschäfte (§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO-E) eine klare gesetzliche Regelung aufgenommen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 427/15
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)
... Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die monatliche Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... Bei den freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Beibehaltung privaten Wohnraums vereinfacht, so dass sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller der Aufwand für die Angaben, die beim Antrag benötigt werden, reduziert. In circa 3 000 Fällen müssen freiwilligen Wehrdienst Leistende künftig ihr eigenes Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen zur Erstattung der Wohnraumkosten nachweisen. Dieser Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt circa (3 000 Anträge x 15 Minuten pro Antrag =) 750 Stunden jährlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage (zu § 13c)
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
4 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen
Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zu § 5
Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
Zu § 10
Zu § 11
Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu Kapitel 4 Verfahren
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
5 Wirtschaft:
5 Verwaltung:
Drucksache 76/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... "12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,".
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
§ 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
‚Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 130 Assistierte Ausbildung
§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005
‚Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
‚Artikel 8a Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... (5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten."
Gesetz
Artikel 1 * Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 27b Zweitmeinung
§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 75a Förderung der Weiterbildung
§ 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 119c Medizinische Behandlungszentren
§ 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
Elfter Abschnitt
§ 140a Besondere Versorgung
§ 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.
Artikel 17 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 488/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2016)
... Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2014 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2014 beträgt 2,66 Prozent.
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Im Gesetzentwurf wird der enge zeitliche Zusammenhang lediglich für die Frage der Anfechtbarkeit von Arbeitsentgeltzahlungen näher konkretisiert (§ 142 Absatz 2 Satz 2 InsO-E). Weiterhin undefiniert ist der enge zeitliche Zusammenhang bei allen übrigen Bargeschäften (§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO-E). Aus der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine klare zeitliche Vorgabe nicht erkennbar, so dass Rechtsuntersicherheiten bei allen Beteiligten fortbestehen. Anstelle des unbestimmten Rechtsbegriffs sollte auch für alle übrigen Bargeschäfte (§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO-E) eine klare gesetzliche Regelung aufgenommen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 495/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Von Rechtsunsicherheiten sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen. Für sie besteht vor allem Ungewissheit, unter welchen Voraussetzungen verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 142 Bargeschäft
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E
2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E
3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E
4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E
5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E
6. Änderungen im Anfechtungsgesetz
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen
2.3 Abschließende Stellungnahme
Drucksache 147/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn als unterste Grenze des Arbeitsentgelts einführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen zu schützen. Damit wird ein Beitrag geleistet, dass Wettbewerb in erster Linie über bessere Produkte und Dienstleistungen und nicht über niedrigere Löhne stattfindet. Mehr als fünf Millionen Menschen erhalten derzeit einen Lohn von unter 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Dies bewirkt nicht nur eine Spaltung des Arbeitsmarktes, sondern auch unserer Gesellschaft. Gesellschaftliche Teilhabe wird von einer stabilen Erwerbsintegration determiniert. Der erwirtschaftete Lohn bildet hierbei die materielle Grundlage auch für die soziale Partizipation. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Teilhabe an sozialen und kulturellen Veranstaltungen möglich ist. Die Integrationsfunktion, die aus einem existenz- und soziokulturell sichernden Einkommen erwächst, darf für unsere Gesellschaft nicht unterschätzt werden. Vor diesem Hintergrund sind Gegenmaßnahmen unabdingbar. Zur Sicherung von Stabilität und Qualität der Arbeit, der Wiederherstellung der Ordnung am Arbeitsmarkt und des Vertrauens in die soziale Marktwirtschaft ist die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns eine wesentliche ordnungspolitische Maßnahme.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 MiLoG
13. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
14. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
15. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 541/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... "(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Absatz 1, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Leistungsträger kann die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 durch elektronische Datenübertragung anfordern. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind und die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 3 ist durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und Verfahren nach Satz 1 bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Falle der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3 übermitteln.”
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sechster Abschnitt
Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96 Kommunikationsserver
§ 97 Annahmestellen
§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 196a Elektronische Bescheinigungen
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
§ 6 Stellenbörse
Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 22a Testverfahren
Artikel 13 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes
1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS
2. Weitere Regelungsinhalte
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 95
Zu § 96
Zu § 97
Zu § 98
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge
11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen
11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren
11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung
Drucksache 265/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... 3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270a Einkommensausgleich
§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Artikel 16 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 16c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 16d Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn als unterste Grenze des Arbeitsentgelts einführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen zu schützen. Damit wird ein Beitrag geleistet, dass Wettbewerb in erster Linie über bessere Produkte und Dienstleistungen und nicht über niedrigere Löhne stattfindet. Mehr als fünf Millionen Menschen erhalten derzeit einen Lohn von unter 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Dies bewirkt nicht nur eine Spaltung des Arbeitsmarktes, sondern auch unserer Gesellschaft. Gesellschaftliche Teilhabe wird von einer stabilen Erwerbsintegration determiniert.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG
17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG
20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 288/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "auszugleichen" die Wörter ", soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist" eingefügt.
§ 13 Haftung des Auftraggebers
‚Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes
‚Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Drucksache 590/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b werden in Absatz 4 Nummer 1 die Wörter "aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt" gestrichen.
Drucksache 487/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2015)
... Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2013 beträgt 2,03 Prozent.
Drucksache 195/14
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... "Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten diesen Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem im Satz 2 genannten Zeitpunkt zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig."
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Verwaltungsaufwand
3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung zur Fälligkeit der Beitragsschuld
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (108) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Ziel dieses Eingliederungszuschusses als Anreizinstrument für Arbeitgeber ist die Herstellung von Chancengleichheit im Bewerbungsprozess, wenn durch die Förderung auch (arbeitslose) Bewerber in die Stellenbesetzung einbezogen werden, die die Anforderungen des Stellenprofils nicht vollständig erfüllen, mit der Unterstützung aber gute Chancen auf Eingliederung haben. Insbesondere Geringqualifizierte oder auch Langzeitarbeitslose können so von der Förderung profitieren.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 136/13
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Ziel des Gesetzes ist es, den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Festsetzung eines Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts ein ihre Existenz sicherndes Einkommen zu gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Ziel des Mindestlohngesetzes
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 25/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Drucksache: 693/12 b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung Drucksache: 25/13
... Der Bundesrat teilt darüber hinaus die Einschätzung des Sachverständigenrates, dass die Anhebung der Verdienstgrenzen bei Minijobs auf 450 Euro und bei Midijobs auf 850 Euro zum 1. Januar 2013 aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wenig sinnvoll erscheint. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt von geringfügig entlohnten Beschäftigten betrug im Jahr 2010 im gewerblichen Bereich 259,56 Euro, in Privathaushalten 183,59 Euro. Eine Anpassung der Verdienstgrenzen erscheint somit nicht erforderlich.
Drucksache 441/13
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
... "Der Zuschuss soll den Unterschied zwischen der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der einer durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmerin oder eines durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmers gleicher Funktion ausgleichen (Minderleistungsausgleich); er beträgt höchstens 75 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblich zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung."
Drucksache 441/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
... "Der Zuschuss soll den Unterschied zwischen der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der einer durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmerin oder eines durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmers gleicher Funktion ausgleichen (Minderleistungsausgleich); er beträgt höchstens 75 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 633/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)
... "Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat."
‚Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016
Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 101/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetz es auf den Bund
... "5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 83a
Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
Artikel 4 Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung und Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2419: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf den Bund (BMVg)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 25/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung
... Der Bundesrat teilt darüber hinaus die Einschätzung des Sachverständigenrates, dass die Anhebung der Verdienstgrenzen bei Minijobs auf 450 Euro und bei Midijobs auf 850 Euro zum 1. Januar 2013 aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wenig sinnvoll erscheint. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt von geringfügig entlohnten Beschäftigten betrug im Jahr 2010 im gewerblichen Bereich 259,56 Euro, in Privathaushalten 183,59 Euro. Eine Anpassung der Verdienstgrenzen erscheint somit nicht erforderlich.
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... ermöglicht die Zahlung der Arbeitsvergütung sowohl in bar als auch bargeldlos. Auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelung ist in Deutschland die bargeldlose Zahlung weitgehend üblich. Auch die Fälligkeit des Arbeitsentgeltes bemisst sich regelmäßig nach kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. Soweit sich in Deutschland die Fälligkeit der Vergütung nicht aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt, gilt § 614 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitsentgelt nach der Arbeitsleistung zu entrichten. Wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf des Zeitabschnitts zu zahlen. Dies bedeutet, dass ein Monatsgehalt am Ende des Monats fällig wird, ein Wochengehalt am Ende der Woche fällig wird und ein Tageslohn am Ende des Tages fällig wird.
Drucksache 136/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Ziel des Gesetzes ist es, den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Festsetzung eines Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts ein ihre Existenz sicherndes Einkommen zu gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)
§ 1 Ziel des Mindestlohngesetzes
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohns
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 453/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
... - und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches) genutzt werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1 Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht
Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 34 Verjährung
§ 35 Rechtsweg
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
Kapitel 3 Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 39 Witwen- und Witwergeld
§ 40 Waisengeld
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel
II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5 Bundeshaushalt:
Kommunale Haushalte:
2. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
3. Weitere Kosten
5 Gesetzgebungskompetenz
5 Nachhaltigkeit
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Drucksache 129/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der Entgeltungleichheit von Frauen und Männern
... - Die auf der Grundlage des Messverfahrens gewonnenen Daten sind im Betrieb in Form eines Entgeltberichts bekannt zu machen und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. - Besteht auf der Grundlage des Entgeltberichts der Verdacht einer Ungleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ungleichbehandlung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Drucksache 657/12
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV )
... hat jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält. Diese Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern wird vielfach zum Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen und anderen Dritten verwendet. Auf Grund des weiten Rahmens, den § 108 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung vorgibt, unterscheiden sich die Entgeltbescheinigungen in der Praxis zum Teil deutlich, so dass eine Nutzung der Bescheinigungen erschwert wird. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2009 erlassene Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung dient vielen, aber nicht allen Arbeitgebern als Maßstab für die Gestaltung der Bescheinigungen. Ziel ist es, eine normierte Entgeltbescheinigung zu erreichen, um sicher zu stellen, dass den Sozialleistungsträgern bundesweit einheitliche Angaben aus der Bescheinigung zur Verfügung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung
§ 2 Verfahren
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
C. Bürokratiekosten
D. Gleichstellungspolitische Aspekte
E. Nachhaltigkeit
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2215: Entwurf einer Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 Gewerbeordnung
Drucksache 815/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
... Durch das seit 1. Januar 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte, die eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ihre Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für eine Pflegephase von höchstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber reduzieren. Das Gesetz gilt im Bund nur für die Tarifbeschäftigten, nicht für die Beamtinnen und Beamten. Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Tarifbeschäftigten des Bundes bestehende Möglichkeit, in der Pflegephase finanziell gefördert zu werden und diese Förderung im Anschluss daran wieder zurückzuführen, wird systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen. Sie hatten bisher die Möglichkeit, familienbedingt zur Pflege von Angehörigen in Teilzeit beschäftigt und hierfür arbeitszeitanteilig besoldet zu werden. Die Einführung der Familienpflegezeit auch für den Beamtenbereich ist eine Maßnahme innerhalb der Demografiestrategie der Bundesregierung, um der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch besser Rechnung zu tragen und eine familienfreundliche Arbeitswelt zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 92a Familienpflegezeit
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Artikel 3
C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 542/12
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG )
... (1) Als unterste Grenze des Arbeitsentgelts wird ein Mindestlohn für alle Beschäftigten festgesetzt. Er soll vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein ihre Existenz sicherndes Einkommen gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufwand ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Wirkung des Mindestlohnes
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 598/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2013)
... Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2011 beträgt 3,09 Prozent.
Drucksache 663/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... IV nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen:
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
§ 62 Rücklagen und Vermögensverwendung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 6
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
§ 4 Satz 2 - neu -
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2329: Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 129/2/12
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der Entgeltungleichheit von Frauen und Männern - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... es [AGG] - bestehen in der Bundesrepublik nach wie vor erhebliche Unterschiede beim Arbeitsentgelt von Frauen und Männern.
Drucksache 625/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
... Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt von geringfügig entlohnten Beschäftigten betrug im Jahr 2010 im gewerblichen Bereich 259,56 Euro, in Privathaushalten 183,59 Euro. Eine Anpassung der Verdienstgrenzen erscheint somit nicht erforderlich.
Drucksache 140/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
... cc) Entstehen Sicherungslücken, wenn nicht gesetzeskonforme Wert-/Zeitguthaben geführt werden (Problem: Beitragszahlung bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, fehlende Beitragszahlung im Freistellungszeitraum)?
Drucksache 65/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... ‚1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnis" die Wörter "gegen Arbeitsentgelt" eingefügt.‘
§ 1a Geltung für Lebenspartner
§ 19 Kostentragung
§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Drucksache 722/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen - COM(2012) 614 final
... (9) Dass die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt das Wirtschaftswachstum spürbar verbessern kann, ist belegt. Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der Union ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern macht das Unternehmen auch für andere kompetente Frauen attraktiver, so dass sich mit der Zeit die Präsenz von Frauen auf allen Managementebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht. Dies hätte somit auch einen positiven Einfluss auf die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt. Eine vollständige Ausnutzung des vorhandenen Kompetenzpools der Frauen dürfte zu einer merklichen Erhöhung der Bildungsrendite für den Einzelnen und für die Allgemeinheit führen. Wenn Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der EU weiterhin unterdurchschnittlich vertreten sind, bleiben Möglichkeiten zur Erreichung eines langfristig nachhaltigen Wachstums in den Mitgliedstaaten ungenutzt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
4 Hintergrund
Politischer Kontext
Ziel des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten Parteien und Folgenabschätzungen
Konsultation und Fachwissen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Rechtsgrundlage
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Rechtsinstruments
Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. AUSFÜHRLICHE Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Ziel der Richtlinie
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
Artikel 4 Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
Artikel 5 Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Mindestanforderungen
Artikel 9 , 10 und 11 Überprüfung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Adressaten
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
Artikel 4 Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
Artikel 5 Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Mindestanforderungen
Artikel 8 Umsetzung
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 324/12
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV )
... 1. Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Abkommen
§ 2 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Grenzpendler
§ 3 Arbeitsentgelt
§ 4 Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle
§ 5 Vertraglich vereinbarte Arbeitstage
Abschnitt 3 Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal
§ 6 Tätigkeit in einem Staat
§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten
§ 8 Sonderregelungen
§ 9 Betriebsstätte im anderen Staat
Abschnitt 4 Sonstige Anwendungsfälle
§ 10 Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 11 Anwendungszeitpunkt Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden
§ 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeines :
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Grenzpendler :
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Abschnitt 3 Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal :
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 4 sonstige Anwendungsfälle :
Zu § 10
Zu Abschnitt 5 Schlussbestimmungen :
Zu § 11
Zu § 12
Drucksache 159/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/7 1/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2012) 131 final
... (f) die Erstattung von - im Verhältnis zum Nettoarbeitsentgelt oder der Qualität der Unterbringung - unvertretbar hohen Beträgen, die für die vom Arbeitgeber organisierte Unterbringung vom Arbeitsentgelt einbehalten oder abgezogen wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
Allgemeiner Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Allgemeiner Rahmen - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.4.1 Gegenstand
3.4.2 Prävention von Missbrauch und Umgehung - Elemente für bessere Umsetzung und besseres Monitoring der Anwendung des Entsendekonzepts
3.4.3 Zugang zu Informationen
3.4.4 Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe
3.4.5 Monitoring der Einhaltung - nationale Kontrollmaßnahmen - Verbindung zur Verwaltungszusammenarbeit
3.4.6. Durchsetzung - Verteidigung von Rechten, Untervergabeketten, Haftung und Sanktionen
5 Beschwerdeverfahren
Gesamtschuldnerische Haftung
3.4.7. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsbußgeldern und -sanktionen
3.4.8. Schlussbestimmungen - Sanktionen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen
Kapitel II Zugang zu Informationen
Artikel 4 Aufgaben der Verbindungsbüros
Artikel 5 Besserer Zugang zu Informationen
Kapitel III Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 6 Gegenseitige Amtshilfe - allgemeine Grundsätze
Artikel 7 Rolle des Mitgliedstaats der Niederlassung
Artikel 8 Begleitende Maßnahmen
Kapitel IV überwachung der Einhaltung
Artikel 9 Nationale Kontrollmaßnahmen
Artikel 10 Prüfungen
Kapitel V Durchsetzung
Artikel 11 Verteidigung von Rechten - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden - Nachzahlungen
Artikel 12 Unteraufträge - gesamtschuldnerische Haftung
Kapitel VI Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsstrafen Sanktionen
Artikel 13 Allgemeine Grundsätze -gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung
Artikel 14 Ersuchen um Beitreibung, Information oder Mitteilung
Artikel 15 Aussetzung des Verfahrens
Artikel 16 Kosten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Binnenmarkt-Informationssystem
Artikel 19 Änderung der [IMI-Verordnung]
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Bericht
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
Drucksache 719/12
Antrag der Länder Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Öffentlich geförderte Beschäftigung neu gestalten
... - Abschluss von Arbeitsverhältnissen unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts
Drucksache 488/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... es kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 126 Zulageberechtigte
§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
§ 130 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 24f Entbindung
§ 24g Häusliche Pflege
§ 24h Haushaltshilfe
§ 24i Mutterschaftsgeld
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 14 Mutterschaftsgeld
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 466/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
... Arbeitsentgeltverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 83
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzesvorhabens
1. Anlass
2. Ziel
II. Gegenstand, Methode und Wirkung der Rechtsbereinigung
1. Gegenstand
2. Methode
3. Wirkung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1. - Kapitel II, Sachgebiet B: Verwaltung, Abschnitt III Nummer 2 Personenstandsgesetz
Zu 2. - Kapitel III
Zu 3. - Kapitel IV, Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen, Abschnitt III
Zu 4. - Kapitel V
Zu 5. - Kapitel VI, Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen, Abschnitt III
Zu 6. Kapitel VIII
Zu 7. - Kapitel X
Zu 8. - Kapitel XI
Zu 9. - Kapitel XII, Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt III Nummer 1 Chemikaliengesetz
Zu 10. - Kapitel XIII
Zu 11. - Kapitel XVI
Zu 12. - Kapitel XVII
Zu 13. - Kapitel XIX
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2018: Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
Drucksache 292/12
... (2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben gemäß § 193 Absatz 3 des
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Transplantationsgesetzes
Abschnitt 4 Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben.
§ 9a Entnahmekrankenhäuser
§ 9b Transplantationsbeauftragte
§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
Artikel 1a Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
§ 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Geweben
Artikel 1b Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben
Artikel 2a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
Artikel 2c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2d Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 287/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht
... Rentenversicherung gesetzlich umsetzen. Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger nur in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bei ehrenamtlichen Bürgermeistern (siehe etwa BSG-Urteil vom 25. Januar 2006, Az. B 12 KR 12/ 05 R) konnte diese Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Rentenversicherungsträger setzten den entsprechenden Beschluss seit dem 21. September 2010 um, wonach auch Einkünfte aus den genannten ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des
Drucksache 876/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... Gleichzeitig wurden diejenigen jungen Menschen, die Arbeit haben, vom Rückgang der Zahl der Dauerarbeitsplätze während der Krise unverhältnismäßig stark betroffen: Sie sind unter den Inhabern befristeter Arbeitsverträge überrepräsentiert. Auch wenn befristete Verträge ein Sprungbrett zu stabileren Beschäftigungsformen sein können, ist es doch in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der befristeten Verträge höher ist, auch schwieriger, von einem solchen zu einem unbefristeten Vertrag überzugehen. Dies kann zu einer Segmentierung der Arbeitsmärkte führen, wobei die jungen Menschen am unteren Ende gefangen sind, mit weniger innerbetrieblicher Ausbildung, niedrigerem Arbeitsentgelt und schlechteren Aussichten auf langfristige Beschäftigung und beruflichen Aufstieg4. Die Probleme auf dem Arbeitsmarkt wirken sich auch negativ auf die 25- bis 29-Jährigen mit Hochschulabschluss aus, für die es schwieriger wird, einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.
1. Ist eine verlorene Generation zu befürchten?
2. Die zentrale Rolle der Mitgliedstaaten
3. Die Rolle der EU in der initiative Chancen für Junge Menschen
3.1. Stärkere Nutzung des Europäischen Sozialfonds für Beschäftigungsförderungsmaßnahmen für junge Menschen
3.2. Innovative Konzepte zur Unterstützung beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt
3.3. Unterstützung der Mobilität junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt
4. Nächste Schritte
Die neue Initiative Chancen für junge Menschen
Mobilisierung des ESF zur Förderung der Entwicklung von Kompetenzen und des Übergangs von der Schule in die Arbeitswelt
Unterstützung beim Übergang vom Bildungssystem in die Arbeitswelt
Unterstützung der Arbeitsmarktmobilität
Intensivere Politikumsetzung als Teil des Europäischen Semesters
Drucksache 768/11
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern "das Arbeitsentgelt" die Wörter "die Beschäftigung regelmäßig höchstens zwölf Stunden in der Woche ausgeübt wird und" eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Steuermehreinnahmen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23d Beiträge bei illegaler Beschäftigung und bei Ausschluss einer geringfügigen Beschäftigung
Artikel 2 Änderung des Nachweisgesetzes
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziele
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 556/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsentgelt" die Wörter "zum Ausgleich einer Minderleistung" eingefügt.
Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
§ 80b Anordnungsermächtigung
§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 782/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Das Bayerische Landessozialgericht hatte mit Urteil vom 25. Februar 2010 (L10AL 225/ 08) entschieden, dass die bisherige Erstattungspraxis in Übereinstimmung mit dem erklärten gesetzgeberischen Willen steht. Das Urteil ist nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Die nunmehr entgegen dieser Entscheidung beabsichtigte Rechtsänderung zu einer über 30 Jahre lang vollzogenen gesetzeskonformen Erstattungspraxis entspricht nicht der ursprünglichen Intention nach einer über das Arbeitsentgelt hinausgehenden gesetzlich festgelegten Mindestabsicherung der in WfbM tätigen behinderten Menschen, die seit jeher durch staatliche Mittel finanziert war.
1. Zu Artikel 4 Nummer 11 § 176 Überschrift, Absatz 3 Satz 2 SGB VI , Nummer 12 Buchstabe a § 179 Absatz 1 SGB VI , Nummer 14 § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB VI
2. Zu Artikel 14 § 7 EntschRG
Drucksache 161/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... "3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des
Drucksache 313/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Nummer 1), bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nummer 2) oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Nummer 3), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 36 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 94 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 132 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
2 Hilfsempfehlung
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 und § 94 SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
26. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
27. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
30. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
31. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 421r SGB III
32. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
34. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
[Zu b:
{Zu e:
Zu f:
37. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
38. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
39. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
40. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGBII § 51 bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
41. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 4 SGB III
Drucksache 313/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Nummer 1), bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nummer 2) oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Nummer 3), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
26. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 42 1 r SGB III
27. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
28. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
29. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
Zu b:
Zu e:
30. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu aa:
Zu bb:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
31. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
32. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGB2§ 51bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
34. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
Drucksache 315/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Das Bayerische Landessozialgericht hatte mit Urteil vom 25. Februar 2010 (L 10 AL 225/ 08) entschieden, dass die bisherige Erstattungspraxis in Übereinstimmung mit dem erklärten gesetzgeberischen Willen steht. Das Urteil ist nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Die nunmehr entgegen dieser Entscheidung beabsichtigte Rechtsänderung zu einer über 30 Jahre lang vollzogenen gesetzeskonformen Erstattungspraxis entspricht nicht der ursprünglichen Intention nach einer über das Arbeitsentgelt hinausgehenden gesetzlich festgelegten Mindestabsicherung der in WfbM tätigen behinderten Menschen, die seit jeher durch staatliche Mittel finanziert war.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB IV
2. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 4a - neu - § 96a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 - neu - SGB VI , Nummer 27 § 302 Absatz 7 SGB VI , Nummer 28 § 313 Absatz 8 SGB VI
3. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 69 Absatz 1 SGB VI
4. Zu Artikel 4 Nummer 11 § 176 Überschrift, Absatz 3 Satz 2 SGB VI , Nummer 12 § 179 Absatz 1 SGB VI , Nummer 14 § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB VI
5. Zu Artikel 4 Nummer 13a - neu - § 218 SGB VI
§ 218 Altersrückstellungen
6. Zu Artikel 4 Nummer 20 § 255b Absatz 1 SGB VI
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII
8. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 12 Absatz 5 SGG
9. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 SGG , Nummer 4a - neu - § 71 Absatz 5 SGG
10. Zu Artikel 8 Nummer 5a - neu - § 102 Absatz 2a - neu - SGG , Nummer 7 § 156 Absatz 3 - neu - SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 13a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG
'Artikel 13a Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen
12. Zu Artikel 14 § 7 EntschRG
Drucksache 207/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... Laut Gesetzentwurf setzt das Modell einer zeitweiligen Verringerung der Arbeitszeit bei Aufstockung des Arbeitsentgelts eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten voraus, so dass die Realisierung der Familienpflegezeit allein vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig ist. Eine effektive Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist auf diese Weise nicht gewährleistet.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG
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Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.