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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anzeigeerstatter"


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Drucksache 56/15

... notwendig. Wichtige Neuerungen sind dabei die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Informationspflichten

b Übersetzungen/Dolmetschleistungen

c Psychosoziale Prozessbegleitung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 406i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 406j

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 406k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 406k

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Inhalt des Regelungsvorhabens

- Informationspflichten

- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen

- Psychosoziale Prozessbegleitung

b. Erfüllungsaufwand

- Informationspflichten

- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen

- Psychosoziale Prozessbegleitung

c. Sonstige Kosten

d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation

e. Bewertung


 
 
 


Drucksache 540/10 (Beschluss)

... dass es in einer Vielzahl von Verfahren zu Verzögerungen und zu erheblicher Mehrarbeit für die Strafverfolgungsbehörden käme. So sind gerade in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren prozesstaktische Verzögerungsrügen zu erwarten. Ungeachtet dessen, dass die Verfahrensbeschleunigungspflicht in Strafverfahren vorrangig dem Beschuldigten gegenüber gelten dürfte, steht zu befürchten, dass (auch) Rügen von solchen Verfahrensbeteiligten erhoben werden insbesondere Anzeigeerstattern -, die nicht ausschließlich sachliche Anliegen verfolgen. Daran dürfte auch die geplante Regelung in § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG-E, wonach eine Wiederholung der Rüge frühestens nach sechs Monaten möglich ist, nichts ändern, da durch den Zusatz "außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist" eine Möglichkeit eröffnet ist, die Rüge unter Berufung auf eben diese Ausnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben. Rechtsanwälte, die Verfahrensbeteiligte vertreten, werden zudem häufig vorsorglich die Rüge erheben (müssen), um nicht selbst in Haftung genommen zu werden. Auch wenn im Ausgangsverfahren eine Pflicht zur förmlichen Entscheidung über die Verzögerungsrüge nicht besteht, wird die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren jeden Beteiligten, der die Rüge erhebt, stets bescheiden müssen, was zu erheblicher Mehrarbeit führen wird. Zudem dürften sich die Dezernentinnen und Dezernenten nunmehr verpflichtet fühlen, den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu dokumentieren, was ebenfalls zu Mehrbelastungen führt und die eigentliche Ermittlungsarbeit verzögert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

11. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

12. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

14. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

15. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

16. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 155 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 540/1/10

... Für den Fall des Inkrafttretens der geplanten Vorschriften steht zu befürchten, dass es in einer Vielzahl von Verfahren zu Verzögerungen und zu erheblicher Mehrarbeit für die Strafverfolgungsbehörden käme. So sind gerade in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren prozesstaktische Verzögerungsrügen zu erwarten. Ungeachtet dessen, dass die Verfahrensbeschleunigungspflicht in Strafverfahren vorrangig dem Beschuldigten gegenüber gelten dürfte, steht zu befürchten, dass (auch) Rügen von solchen Verfahrensbeteiligten erhoben werden insbesondere Anzeigeerstattern -, die nicht ausschließlich sachliche Anliegen verfolgen. Daran dürfte auch die geplante Regelung in § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG-E, wonach eine Wiederholung der Rüge frühestens nach sechs Monaten möglich ist, nichts ändern, da durch den Zusatz "außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist" eine Möglichkeit eröffnet ist, die Rüge unter Berufung auf eben diese Ausnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben. Rechtsanwälte, die Verfahrensbeteiligte vertreten, werden zudem häufig vorsorglich die Rüge erheben (müssen), um nicht selbst in Haftung genommen zu werden. Auch wenn im Ausgangsverfahren eine Pflicht zur förmlichen Entscheidung über die Verzögerungsrüge nicht besteht, wird die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren jeden Beteiligten, der die Rüge erhebt, stets bescheiden müssen, was zu erheblicher Mehrarbeit führen wird. Zudem dürften sich die Dezernentinnen und Dezernenten nunmehr verpflichtet fühlen, den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu dokumentieren, was ebenfalls zu Mehrbelastungen führt und die eigentliche Ermittlungsarbeit verzögert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/1/10




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

11. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

12. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

14. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

16. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 15 5 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

18. Zu Artikel 22

Artikel 22
Übergangsvorschrift

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 600/05 (Beschluss)

... Bedenken bestehen jedoch dann, wenn dem Anzeigeerstatter oder von ihm beauftragten Personen die Teilnahme an Durchsuchungen gestattet werden soll. Zwar ist nach den Bestimmungen der



Drucksache 600/1/05

... Bedenken bestehen jedoch dann, wenn dem Anzeigeerstatter oder von ihm beauftragten Personen die Teilnahme an Durchsuchungen gestattet werden soll. Zwar ist nach den Bestimmungen der



Drucksache 283/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.