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37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anwendungsart"


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Drucksache 538/16

... Vierundzwanzig Jahre nach der erfolgreichen Einführung der 2G (GSM) Mobilfunknetze in Europa steht mit einer neuen Generation der Netztechnologie, bekannt als 5G, die Aussichten auf neue digitale Wirtschafts- und Geschäftsmodelle eröffnet, bald eine weitere Revolution bevor. Die 5G-Standards wurden noch nicht vollständig definiert, aber die wichtigsten Spezifikationen und technologischen Bausteine werden bereits entwickelt und getestet. Die 5G-Technik gilt als bahnbrechend, da sie durch drahtlose Breitbanddienste, die in Gigabit-Geschwindigkeit bereitgestellt werden1, durch die Unterstützung neuer Anwendungsarten, bei denen Geräte und Objekte miteinander verbunden werden (Internet der Dinge), und durch eine große Vielseitigkeit dank Softwarevirtualisierung innovative Geschäftsmodelle in zahlreichen Bereichen (z.B. Verkehr, Gesundheit, Industrie, Logistik, Energie, Medien und Unterhaltung) und insgesamt einen tiefgreifenden industriellen Wandel2 ermöglicht. Dieser Wandel hat bereits auf der Grundlage der bestehenden Netze eingesetzt, wird aber in den kommenden Jahren 5G-Technik benötigen, um sein volles Potenzial ausschöpfen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/16




1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa

2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens

3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G

Aktion 1

3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen

Aktion 2

Aktion 3

3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten

Aktion 4

3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung

Aktion 5

3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums

Aktion 6

Aktion 7

Aktion 8

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 65. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Beachtung der Zulassungsbedingungen als Voraussetzung für die Verwendung von Tierarzneimitteln keinen Spielraum für die therapeutische Freiheit des Tierarztes zulässt. Abweichungen von den Zulassungsbedingungen, die nicht unter den Tatbestand der Umwidmung fallen (Dosierung, Anwendungsart), sollten in der Verantwortung des Tierarztes im Rahmen einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung möglich sein. Im Übrigen würde die strikte Auslegung der Vorgabe, Tierarzneimittel nur gemäß den Zulassungsbedingungen zu verwenden, auch die Anwendung der in der Regel registrierten, aber nicht zugelassenen homöopathischen Arzneimittel verhindern. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufrechterhaltung der therapeutischen Freiheit des Tierarztes im Zusammenhang mit der Verwendung von Arzneimitteln im Rahmen einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 420/1/14

... 67. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Beachtung der Zulassungsbedingungen als Voraussetzung für die Verwendung von Tierarzneimitteln keinen Spielraum für die therapeutische Freiheit des Tierarztes zulässt. Abweichungen von den Zulassungsbedingungen, die nicht unter den Tatbestand der Umwidmung fallen (Dosierung, Anwendungsart), sollten in der Verantwortung des Tierarztes im Rahmen einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung möglich sein. Im Übrigen würde die strikte Auslegung der Vorgabe, Tierarzneimittel nur gemäß den Zulassungsbedingungen zu verwenden, auch die Anwendung der in der Regel registrierten, aber nicht zugelassenen homöopathischen Arzneimittel verhindern. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufrechterhaltung der therapeutischen Freiheit des Tierarztes im Zusammenhang mit der Verwendung von Arzneimitteln im Rahmen einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 279/09

... (1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine berechtigte Person hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 279/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Schutz in der Medizin

§ 3
Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

§ 4
Nutzungsverbot für Minderjährige

§ 5
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6
Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7
Kosten

§ 8
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin

2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin

3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG

4. Zusammenfassung

II. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1

2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1

3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Gesetzgebungskompetenz

2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

V. Alternativen

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

X. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu § 22

Zu § 32

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen


 
 
 


Drucksache 338/07

... /EG erfüllen. Zur Bestimmung dieser weiterhin nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden in Anlage 2 durch Aufführung der Anwendungsarten und der enthaltenen Stoffe die Arzneimittel beschrieben, die die Kriterien nicht erfüllen, die also verschreibungspflichtig werden. Für die Ausnahme von der Verschreibungspflicht ist, außer bei den Arzneimitteln, die die Stoffe aus Anlage 2 Teil 1 enthalten, entscheidend, dass die bisher verschreibungsfreien Arzneimittel weder zur Injektion (mit Ausnahme der subkutanen Injektion) noch zur Infusion bestimmt sind. Bei den unter Anlage 2 Teil 2 aufgeführten Stoffen handelt es sich um die Stoffe, die in derzeit zugelassenen, verschreibungsfreien Arzneimitteln enthalten sind, die zur Injektion (mit Ausnahme der subkutanen Injektion) oder Infusion bestimmt sind, sowie durch Verweis auf Anhang II Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 um die Stoffe, die in der EU in Form von homöopathischen Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden dürfen. Von der Verordnung unberührt bleiben Arzneimittel, die aufgrund § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also aufgrund der auch bisher schon geltenden Kriterien - der Verschreibungspflicht unterliegen. .

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3632), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2006 (BGBl. 1 S. 3465), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

1. Diclofenac Art. 1 Nr. 4 Buchstabe d

2. Podophyllum peltati radix et rhizoma Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g

1. Aprotinin Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c

2. Parenteral anzuwendende Ernährungslösungen Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nummer 4

Zur Position Gonadotropine

Zur Position Interferon gamma 1b

Zur Position Weibliche Geschlechtshormone

Zu Buchstabe c

Zur Position Aprotinin

Zur Position Butorphanol und seine Ester

Zur Position Cilostazol

Zur Position Dasatinib

Zur Position Deferasirox

Zur Position Exenatide

Zur Position Idursulfase Anwendungsgebiet:

Zur Position Lactobacillus salivarius

Zur Position Lumiracoxib Anwendungsgebiet:

Zur Position Mitratapid

Zur Position Osateron und seine Ester

Zur Position Pyriproxifen

Zur Position Sitaxentan

Zur Position E -Stiripentol

Zur Position Vareniclin

Zur Position Zubereitung aus Metaflumizon und Amitraz

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


 
 
 


Drucksache 338/05

... b) Aus der Verschreibungspflicht entlassen werden sollen die Wirkstoffe Ibuprofen (Indikation: Migräne) und Miconazol (Anwendungsart: zur Anwendung in der Mundhöhle).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/05




Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 255/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.