[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anwendersoftware"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 506/16

... Bildschirmarbeitsplätze sind heute normale Büroarbeitsplätze mit Computer, Bildschirm, Drucker und sonstigem technischen Zubehör. Diese Arbeitsplätze sind in Büro- und Verwaltungsbereichen bei rund 40 % aller Beschäftigten (17 Millionen in Deutschland) eingerichtet. Im Jahr 1990, bei Einführung der EG-Richtlinie Bildschirmarbeit, handelte es sich bei der Bildschirmarbeit noch um eine Sonderform der Büroarbeit. Die zahlreichen technischen Neuerungen (Flachbildschirme, Laptops, Beleuchtung und so weiter) und die enormen Fortschritte in der Entwicklungen der Anwendersoftware haben die Arbeit im Büro gegenüber früher erheblich verändert. Die Arbeit der Beschäftigten wird an solchen Arbeitsplätzen ganz entscheidend von der Datenverarbeitungstechnik bestimmt. Bei Bildschirmarbeit handelt es sich um Arbeitsplätze mit einer Schnittstelle zwischen Mensch und der elektronischen Datenverarbeitung. Die Anforderungen an diese Arbeitsplätze, die künftig in der ArbStättV geregelt werden, sollen vom ASTA in einem untergesetzlichen Regelwerk - das den Stand der Technik repräsentiert - konkretisiert werden. Mit der Übernahme der BildscharbV in die ArbStättV können detaillierte Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze durch den Arbeitsstättenausschuss ermittelt werden. Damit steht der Praxis künftig präzise und moderne Unterstützung nach dem Stand der Technik für diese Arbeitsplätze zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 563/1/13

... 6. Der Bundesrat wendet sich gegen die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung zur Umsetzungsfrist (48 Monate ab Erlass der Richtlinie). Der Erlass der Richtlinie ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Umsetzungsfrist. Durch die Richtlinie soll nämlich zunächst die Kommission ermächtigt werden, die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm zu beauftragen. Wie lange die Erarbeitung dieser europäischen Norm dauert, ist nicht absehbar. Vor Veröffentlichung der Fundstelle der Norm im Amtsblatt der EU kann mit der Erstellung der Anwendersoftware und dem Testbetrieb sowie der Umsetzung in den Mitgliedstaaten nicht begonnen werden. Außerdem dürfte die Umsetzung schon angesichts der Vielzahl der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Daher sollte auch darauf geachtet werden, dass die Umsetzungsfrist ausreichend lang bemessen wird.



Drucksache 563/13 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat wendet sich gegen die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung zur Umsetzungsfrist (48 Monate ab Erlass der Richtlinie). Der Erlass der Richtlinie ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Umsetzungsfrist. Durch die Richtlinie soll nämlich zunächst die Kommission ermächtigt werden, die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm zu beauftragen. Wie lange die Erarbeitung dieser europäischen Norm dauert, ist nicht absehbar. Vor Veröffentlichung der Fundstelle der Norm im Amtsblatt der EU kann mit der Erstellung der Anwendersoftware und dem Testbetrieb sowie der Umsetzung in den Mitgliedstaaten nicht begonnen werden. Außerdem dürfte die Umsetzung schon angesichts der Vielzahl der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Daher sollte auch darauf geachtet werden, dass die Umsetzungsfrist ausreichend lang bemessen wird.



Drucksache 506/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.