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"Anwenderinnen"


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Drucksache 105/20 (Beschluss)

... Die Finanzierung neuer technischer Unterstützungssysteme ist unabdingbar mit der Existenz von Kriterien zur Bewertung und Anerkennung solcher Systeme verbunden; diese jedoch liegen bisher nicht vor. Damit fehlt es zum einen an einer für Versicherte nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage, zum anderen aber auch an Transparenz für die Hersteller technischer Unterstützungsangebote. Den Herstellern muss klar sein, welche Kriterien zu erfüllen sind, damit sie diese bereits in der Produktentwicklung berücksichtigen können. Um nutzer- und bedarfsorientierte Produkte marktfähig zu machen, sollte ein zentrales Kriterium der nachweisliche Einbezug der potenziellen Anwenderinnen und Anwender bei der Produktentwicklung sein.

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Drucksache 105/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 105/20

... Die Finanzierung neuer technischer Unterstützungssysteme ist unabdingbar mit der Existenz von Kriterien zur Bewertung und Anerkennung solcher Systeme verbunden; die jedoch liegen bisher nicht vor. Damit fehlt es zum einen an einer für Versicherte nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage, zum anderen aber auch an Transparenz für die Hersteller technischer Unterstützungsangebote. Den Herstellern muss klar sein, welche Kriterien zu erfüllen sind, damit sie diese bereits in der Produktentwicklung berücksichtigen können. Um nutzer- und bedarfsorientierte Produkte marktfähig zu machen, sollte ein zentrales Kriterium der nachweisliche Einbezug der potenziellen Anwenderinnen und Anwender bei der Produktentwicklung sein.


 
 
 


Drucksache 344/19 (Beschluss)

... Die Anwendung durch nicht\-sachkundige Anwenderinnen und Anwender birgt grundsätzlich ein hohes Risiko der Fehlanwendung, verbunden mit einem entsprechenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt und die Biodiversität. Insofern sollten Neuzulassungen auf nichtchemischsynthetische Mittel und Produkte mit geringem Risiko beschränkt sein.

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Drucksache 344/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 344/1/19

... Die Anwendung durch nicht\-sachkundige Anwenderinnen und Anwender birgt grundsätzlich ein hohes Risiko der Fehlanwendung, verbunden mit einem entsprechenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt und die Biodiversität. Insofern sollten Neuzulassungen auf nicht\-chemischsynthetische Mittel und Produkte mit geringem Risiko beschränkt sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/1/19




1. Zur Überschrift, Zu Nummer 01 - neu - und 02 - neu -, Zu Nummer 1, Zu Nummer 2, Zu Nummer 3 - neu -

2. Zu Nummer 3 - neu -*

3. Zu Nummer 3 - neu -*


 
 
 


Drucksache 107/18

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine bessere Abstimmung und Konsistenz der Wirkstoff- und Produktbewertung erfolgen muss. Auf diese Weise können einheitlichere Ergebnisse sichergestellt und Umweltschutz-, Anwender-sowie Verbraucherschutzinteressen besser Rechnung getragen werden. Schließlich kommen Umwelt, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Anwenderinnen und Anwender mit dem konfektionierten, abgabefertigen Pflanzenschutzmittel und nicht nur dem Wirkstoff in Berührung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/18




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 107/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine bessere Abstimmung und Konsistenz der Wirkstoff- und Produktbewertung erfolgen muss. Auf diese Weise können einheitlichere Ergebnisse sichergestellt und Umweltschutz-, Anwender-sowie Verbraucherschutzinteressen besser Rechnung getragen werden. Schließlich kommen Umwelt, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Anwenderinnen und Anwender mit dem konfektionierten, abgabefertigen Pflanzenschutzmittel und nicht nur dem Wirkstoff in Berührung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/18 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Durch die zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 4 auf den 31. Dezember 2020 sind Übergangsregelungen für die Anlagen nicht mehr erforderlich, da die Anwenderinnen und Anwender bis zum Inkrafttreten der Verordnung ausreichend Zeit haben, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV

4. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

5. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

8. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

32. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

41. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

43. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

44. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

46. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

47. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

48. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

54. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

55. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

56. Zu Artikel 4 § 11 NiSV

57. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

59. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV

B Entschließung

1. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Durch die zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 4 auf den 31. Dezember 2020 sind Übergangsregelungen für die Anlagen nicht mehr erforderlich, da die Anwenderinnen und Anwender bis zum Inkrafttreten der Verordnung ausreichend Zeit haben, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

4. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV

54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

59. Zu Artikel 4 NiSV

60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,

68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 133/18

... - fast jede zweite erwachsene Person (46 Prozent) im Erwachsenenalter innerhalb von vier Wochen mindestens einmal OTC-Analgetika verwendet, - gut ein Fünftel (22 Prozent) der Anwenderinnen und Anwender diese Mittel länger als vier Tage verwendet,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 133/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Analgetika -Warnhinweis-Verordnung AnalgetikaWarnHV 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen

§ 3
Übergangsvorschriften

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit staatlicher Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen der Verordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand Für pharmazeutische Unternehmer

Für Apotheken

Rezepturarzneimittel nach § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung ApBetrO

Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 ApBetrO

Für Arztpraxen, Kliniken sowie Verbraucher und Verbraucherinnen

Für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

Pharmazeutische Unternehmer

Verbraucher und Verbraucherinnen

GKV und PKV

Arztpraxen, Kliniken und Apotheken

6. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 657/17

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

1. Allgemeine Rentenversicherung

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 183/17

... Der Entwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung überflüssiger Vorschriften und die Verbesserung der Verständlichkeit einiger Regelungen für die Rechtsanwenderinnen und -anwender.



Drucksache 18/16

... Zu diesem Ergebnis kommt auch der Abschlussbericht der Evaluation des BGG vom 31. Mai 2014. Eine Auslegung in Übereinstimmung mit der UN-BRK setzt aber voraus, dass die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender diese kennen und ihnen die Relevanz für die Auslegung und Anwendung des Rechts bewusst ist. Angesichts der Befragungsergebnisse der Evaluation des BGG ist dies nicht gesichert. Da die gebotene Auslegung nach dem bisherigen Wortlaut auch nicht am nächstliegenden ist, wird der Behinderungsbegriff deklaratorisch an die Formulierung des Artikels 1 Satz 2 der UN-BRK angepasst und damit eine entsprechende Empfehlung aus der Evaluation aufgegriffen. Die Änderung dient der Rechtsklarheit. Sie soll das Bewusstsein für das Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK weiter schärfen und die Rechtsanwendung in der Praxis unterstützen. Eine Ausweitung oder Einengung des Personenkreises ist damit nicht verbunden. Aufgrund der Anknüpfung an die Formulierung in Artikel 1 Satz 2 der UN-BRK und des darin zum Ausdruck kommenden Verständnisses der Vielfalt von Behinderung differenziert der Begriff in § 3 nicht danach, ob für das Vorliegen einer Behinderung eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand vorliegen muss. Das Vorliegen von Mehrfachbeeinträchtigung oder -behinderung ist nicht Voraussetzung.



Drucksache 488/15

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

1. Allgemeine Rentenversicherung

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3461: Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 169/1/14

... Die Erfahrungen der Nachbarländer mit Notfallkontrazeptiva auf Levonorgestrelbasis haben gezeigt, dass eine ärztliche Betreuung nicht erforderlich ist. Sowohl von Anwenderinnen als auch von der Apothekerschaft wird der rezeptfreie Verkauf positiv bewertet. In mehreren Studien wurden eine Zunahme der Verwendung von regulären Verhütungsmitteln und eine damit einhergehende bessere Familienplanung nachgewiesen. Studien belegen auch, dass Schwangerschaftsabbrüche in den Ländern, in denen die "Pille danach" rezeptfrei erworben werden kann, gesunken sind. Auch hat die Rezeptfreiheit in diesen Ländern nicht zu einer Zunahme von riskantem Sexualverhalten geführt.



Drucksache 169/14 (Beschluss)

... Die Erfahrungen der Nachbarländer mit Notfallkontrazeptiva auf Levonorgestrelbasis haben gezeigt, dass eine ärztliche Betreuung nicht erforderlich ist. Sowohl von Anwenderinnen als auch von der Apothekerschaft wird der rezeptfreie Verkauf positiv bewertet. In mehreren Studien wurden eine Zunahme der Verwendung von regulären Verhütungsmitteln und eine damit einhergehende bessere Familienplanung nachgewiesen. Studien belegen auch, dass Schwangerschaftsabbrüche in den Ländern, in denen die "Pille danach" rezeptfrei erworben werden kann, gesunken sind. Auch hat die Rezeptfreiheit in diesen Ländern nicht zu einer Zunahme von riskantem Sexualverhalten geführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten


 
 
 


Drucksache 598/12

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 752/09

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen ca. 650 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 752/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

C. Finanzieller Teil

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1073: Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010


 
 
 


Drucksache 279/09

... Lasersysteme werden in der Medizin bei vielen therapeutischen Anwendungen mit sehr gutem Erfolg genutzt. Einige Behandlungen sind erst durch den Laser möglich geworden, besonders bei Hauterkrankungen oder -veränderungen. Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten, die leichte Anwendbarkeit und der günstige Preis haben dazu geführt, dass leistungsstarke Laser (bis zur Klasse 4) ohne das Wissen über die genaue Wirkung sowie über die Gefahren für die Gesundheit der so Behandelten von nicht fachkundigen Anwenderinnen und Anwendern eingesetzt werden. Oft fehlen geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen der Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Außerhalb des Arbeitsschutzes sind die Anwenderinnen und Anwender zurzeit durch keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung verpflichtet, ihre Qualifikation zum Betreiben eines Lasers und ihr Wissen über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nachzuweisen (Empfehlung der SSK: "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 279/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Schutz in der Medizin

§ 3
Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

§ 4
Nutzungsverbot für Minderjährige

§ 5
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6
Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7
Kosten

§ 8
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin

2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin

3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG

4. Zusammenfassung

II. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1

2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1

3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Gesetzgebungskompetenz

2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

V. Alternativen

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

X. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu § 22

Zu § 32

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen


 
 
 


Drucksache 761/08

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (z.B. nutzen ca. 650.000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 761/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

1. Allgemeine Rentenversicherung

2. Knappschaftliche Rentenversicherung

1. Allgemeine Rentenversicherung

2. Knappschaftliche Rentenversicherung

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

C. Finanzieller Teil

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 699: Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009


 
 
 


Drucksache 300/08

... Pyriproxifenhaltige Tierarzneimittel sind seit mehreren Jahren zugelassen; die Wirkungen von Pyriproxifen können als in der medizinischen Wissenschaft allgemein bekannt angesehen werden. Es liegen nur wenige Meldungen über unerwartete Arzneimittelwirkungen und keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Pyriproxifen die Gesundheit des Tieres oder von Anwendern und Anwenderinnen oder die Umwelt unmittelbar oder mittelbar gefährden kann wenn es ohne tierärztliche Überwachung angewendet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zur Position Gonadotropine.

Zur Position Pyriproxifen

Zur Position Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen

Zur Position Weibliche Geschlechtshormone

Zu Buchstabe b

Zu den Positionen Allylestrenol, Anageston, Chlormadinon, Delmadinonacetat, Demegeston, Desogestrel, Dienestrol, Dienogest, Diethylstilbestrol, Dimethisteron, Droloxifen, Drospirenon, Dydrogesteron, Epimestrol, Estradiol, Estrogen, konjugiertes, Ethinylestradiol, Ethinylestradiolpropylsulfonat, Ethisteron, Etynodiol, Gestoden, Gestonoron, Hydroxyprogesteron, Lynestrenol, Medrogeston, Medroxyprogesteron, Megestrol, Mestranol, Methallenestril, Methylestrenolon, Moxestrol, Nomegestrol, Norelgestromin, Norethisteron, Noretynodrel, Norgestimat, Norgestrel, Norgestrienon, Polyestradiol, Progesteron, Proligeston, Promegeston, Promestrien, Quinestrol, Quingestanol und Trimegeston

Zu den Positionen Choriongonadotropin, Choriogonadotropin human alpha-subunit protein moiety reduced , Choriogonadotropin human beta-subunit protein moiety reduced , Follitropin”, Gonadotropin humanes und Pferdeserum und Lutropin

Zur Position Acetylcholin – zur parenteralen Anwendung –

Zur Position Aliskiren”

Zur Position Amifampridin”

Zur Position 5-Amino-4-Oxopentansäure

Zur Position Anidulafungin

Zur Position Deslorelin - zur Anwendung bei Tieren -

Zur Position Epoetin zeta

Zur Position Fluticasonfuroat

Zur Position Johanniskraut

Zur Position Maraviroc

Zur Position Nelarabin

Zur Position Nepafenac

Zur Position Nilotinib

Zur Position PEG-Epoetin beta

Zur Position Pyriprol – zur Anwendung bei Tieren –

Zur Position Raltegravir”

Zur Position Retapamulin”

Zur Position Rifaximin”

Zur Position Temsirolimus

Zur Position Therapieallergene”

Zur Position Trabectedin

Zur Position Vildagliptin

Zur Position Zubereitung aus Vildagliptin und Metformin

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 456: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln


 
 
 


Drucksache 343/08K

... auf. Ihre Fortgeltung wird, soweit noch erforderlich, in § 54 VersAusglG angeordnet. Die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender finden so das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Übergangsrecht an einer Stelle vor.



Drucksache 484/05

... Beim Erlass der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) waren die dort enthaltenen Regelungen vor dem Hintergrund nicht vorhandener praktischer Erfahrungen noch sinnvoll und hatten als Hilfestellung für die Anwenderinnen und Anwender ihre Berechtigung. Nach über 40 Jahren praktischer Erfahrung und einem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die aktuelle Verordnung noch Selbstverständlichkeiten und Überflüssiges, die in der konstitutiven Neufassung keine Berücksichtigung mehr gefunden haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 484/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Vorschlagsrecht

§ 2
Gutachtliche Stellungnahmen

§ 3
Verfahrensgrundsätze

§ 4
Besondere Vorschriften für den Spannungs- und Verteidigungsfall

§ 5
Widerruf der Unabkömmlichstellung

§ 6
Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 496/18 PDF-Dokument



Drucksache 590/16 PDF-Dokument



Drucksache 653/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.