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83 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anwendenden"


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Drucksache 87/1/20

... kann einen Beitrag zur Sensibilisierung der Rechtsanwendenden bezüglich der geschlechtsspezifischen Dimension von Straftaten leisten. Zudem erscheint eine entsprechende Aufnahme in die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) angezeigt.



Drucksache 149/18

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 423/4/18

... 3. Der Bundesrat sieht die zu erwerbende, nachzuweisende und aktuell zu haltende Fachkunde des anwendenden Personals (sowohl aus der ärztlichen wie auch aus der nicht-ärztlichen Berufsgruppe) als Schlüsselelement, um die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen sicher, ohne gesundheitliche Gefährdungen und eigenverantwortlich zu regeln, damit die Gesundheit der Kunden sichergestellt wird.



Drucksache 288/1/17

... 3. Der Bundesrat bedauert, dass der im Gesetz vorgesehene Auskunftsanspruch so ausgestaltet wurde, dass die Bundesregierung selbst nur von einer Inanspruchnahme durch ein Prozent der Auskunftsberechtigten ausgeht. Um zu verhindern, dass der Anspruch derart ins Leere läuft, hatte sich der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend dafür ausgesprochen, davon abzusehen, das individuelle Auskunftsrecht über Lohnunterschiede in tarifgebundenen oder tarifanwendenden Betrieben auf dieselbe Entgeltgruppe zu begrenzen. Der Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit muss uneingeschränkt durchsetzbar sein.



Drucksache 173/17

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 784/1/16

... würde im Falle der Verwendung des Begriffs "Bezirk" von dem sonst üblichen Sprachgebrauch abweichen, was Verständnisprobleme bei den anwendenden Personen, die in der Mehrzahl keine Juristinnen bzw. Juristen sind, nach sich ziehen würde.



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... würde im Falle der Verwendung des Begriffs "Bezirk" von dem sonst üblichen Sprachgebrauch abweichen, was Verständnisprobleme bei den anwendenden Personen, die in der Mehrzahl keine Juristinnen bzw. Juristen sind, nach sich ziehen würde.



Drucksache 458/16

... 1. sie von einer Einrichtung, die Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72, 72b oder nach § 72c für Tätigkeiten mit diesen Gewebezubereitungen oder hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist, auf vorliegende Bestellung einer einzelnen Person in geringer Menge bestellt werden und von dieser Einrichtung an das anwendende Krankenhaus oder den anwendenden Arzt abgegeben werden,



Drucksache 356/15 (Beschluss)

... Schließlich, worauf von Seiten der Praxis hingewiesen worden ist, legen Gründe der Gesetzessystematik eine einheitliche Fassung der Gesetze zur Umsetzung des RbDatenschutz nahe, da identische Datenschutzaspekte betroffen sind und sich die Gründe für die unterschiedliche Umsetzungslage in den für die präventive Datenübermittlung geltenden Polizeigesetzen des Bundes und dem für Strafverfolgungszwecke geltenden IRG der rechtanwendenden Person nicht erschließen.



Drucksache 356/1/15

... Schließlich, worauf von Seiten der Praxis hingewiesen worden ist, legen Gründe der Gesetzessystematik eine einheitliche Fassung der Gesetze zur Umsetzung des RbDatenschutz nahe, da identische Datenschutzaspekte betroffen sind und sich die Gründe für die unterschiedliche Umsetzungslage in den für die präventive Datenübermittlung geltenden Polizeigesetzen des Bundes und dem für Strafverfolgungszwecke geltenden IRG der rechtanwendenden Person nicht erschließen.



Drucksache 522/13

... Das BMWi wird die Entwicklung auf den Endkundenmärkten unter Einbeziehung der Erkenntnisse der rechtsanwendenden Behörden weiter beobachten. Aus Sicht des BMWi könnte der noch in diesem Jahr anstehende Monitoringbericht 2013 von



Drucksache 478/12

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 181/12

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 324/12

... ). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 -I R 90/ 08 und I R 111/ 08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 Absatz 1 des



Drucksache 325/12

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen eine Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 325/11

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 528/11

... Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 258/11

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 639/11

... (50) Anwendende Fachkraft: ein Arzt, Zahnarzt oder ein anderer Angehöriger der Heilberufe, der befugt ist, entsprechend den einzelstaatlichen Anforderungen die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.



Drucksache 259/11

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 323/10

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 721/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 716/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 719/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 718/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 165/10

... (2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem Steuerrecht der anwendenden Vertragspartei Vorrang vor der Bedeutung hat die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.



Drucksache 210/10

... (3) Zur Überwindung der Probleme von Drittstaatsangehörigen, die sich aufgrund eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufhalten, sollte mit dieser Verordnung der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, die von den den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt ausgedehnt werden. Ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt sollte somit im Hinblick auf den freien Personenverkehr des Inhabers des Visums im Schengen-Gebiet die gleiche Wirkung haben wie ein Aufenthaltstitel.



Drucksache 861/10

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 720/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 717/10

... Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.



Drucksache 603/09 (Beschluss)

... Dadurch werden auch die Wirkungen in Bezug auf die Klimaschutzziele massiv gedämpft und zudem Wettbewerbsverzerrungen der anwendenden Staaten gegenüber den nicht anwendenden Staaten verstärkt bzw. geschaffen.



Drucksache 171/09 (Beschluss)

... findet das AMG nunmehr auch Anwendung auf Arzneimittel, die von einem Arzt, Tierarzt oder einer anderen Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier angewendet werden und ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder einer anderen Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind. Die bisher unter diese Regelung fallenden Arzneimittel dürfen somit zukünftig nur noch hergestellt werden, wenn für diese Tätigkeit eine Herstellungserlaubnis erteilt wurde oder eine solche nicht erforderlich ist. Ein Inverkehrbringen ist zukünftig nur noch möglich, wenn die Arzneimittel entweder zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt worden sind bzw. sie im Rahmen einer klinischen Prüfung zum Einsatz kommen.



Drucksache 369/09

... es keine Anwendung bei Arzneimitteln, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind.



Drucksache 171/1/09

... findet das AMG nunmehr auch Anwendung auf Arzneimittel, die von einem Arzt, Tierarzt oder einer anderen Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier angewendet werden und ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder einer anderen Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind. Die bisher unter diese Regelung fallenden Arzneimittel dürfen somit zukünftig nur noch hergestellt werden, wenn für diese Tätigkeit eine Herstellungserlaubnis erteilt wurde oder eine solche nicht erforderlich ist. Ein Inverkehrbringen ist zukünftig nur noch möglich, wenn die Arzneimittel entweder zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt worden sind bzw. sie im Rahmen einer klinischen Prüfung zum Einsatz kommen.



Drucksache 184/09

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 603/1/09

... 15. und zudem Wettbewerbsverzerrungen der anwendenden Staaten gegenüber den nicht anwendenden Staaten verstärkt bzw. geschaffen.



Drucksache 279/09

... Neben der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen mit dem Kernspintomographen vom 10.02.1993, in der Fassung vom 17.09.2001, und den Regelungen der ärztlichen Selbstverwaltung sind keine weiteren Regelungen bekannt, die den Einsatz von nichtionisierenden Strahlen in der Medizin beschränken bzw. Anforderungen an die Kompetenz der anwendenden Ärztin oder des anwendenden Arztes festlegen.



Drucksache 241/08

... Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 294/08

... 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Zweck

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3
Anwendung

§ 4
Verbringen

§ 5
Inverkehrbringen

§ 7
Kennzeichnung, Verpackung

§ 8
Toleranzen

§ 9
Probenahmeverfahren, Analysemethoden

§ 10
Wissenschaftlicher Beirat

§ 11
Klärschlamm-Entschädigungsfonds

§ 12
Überwachung

§ 13
Behördliche Anordnungen

§ 14
Bußgeldvorschriften

§ 15
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

§ 16
Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17
Übergangsregelung

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Düngemittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 298/08

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 227/07

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 792/07

... (8) Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sind, die von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand voll anwenden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener-Grenzkodex)2 und Artikel 21 des Schengen-Besitzstands – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener-Durchführungsübereinkommen)3 einreisen und sich dort bis zu drei Monaten frei bewegen können.



Drucksache 416/06

... " in Höhe der ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR gelten, was bedeutet, dass die Betriebsinhaber im Rahmen von Obergrenzen, die von der Kommission für jeden die fakultative Modulation anwendenden Mitgliedstaat festgesetzt werden, einen zusätzlichen Beihilfebetrag erhalten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Satz sie im Zeitraum 2007-2012 (Kalenderjahre für Direktzahlungen) für die fakultative Modulation anwenden wollen (bis maximal 20%).



Drucksache 612/06

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 151/06

... Der umfangreiche, kaum zu überblickende Normenbestand stellt eine nicht unerhebliche Belastung für die rechtsanwendenden Personen, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verwaltung und Gerichte, dar. Gesetze und Rechtsverordnungen, die ihren Anwendungsbereich verloren haben, sind in einer zeitgemäßen, übersichtlichen und effektiven Rechtsordnung fehl am Platz und daher aufzuheben.



Drucksache 80/06

... Absatz 5 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 511/06

... ". Mit der am 1.5.2004 erfolgten Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten wurde paradoxerweise der Anwendungsbereich dieser Möglichkeit zur Befreiung von der Visumpflicht eingeschränkt, da die Verordnung keine Befreiung von der Visumpflicht für Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose vorsieht, die in einem den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaat aufhältig sind.10 Die Kommission will diese unbefriedigende Situation beenden, zumal sie seitens des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausdrücklich hierzu ersucht wurde.11 Unter Berücksichtigung der Kriterien der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung kann nach Auffassung der Kommission über die einfache Möglichkeit zur Befreiung von der Visumpflicht hinausgegangen werden. Daher schlägt sie vor, Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 dahingehend zu ergänzen, dass in einem Mitgliedstaat aufhältige Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose von Rechts wegen von der Visumpflicht befreit sind. Damit könnte beispielsweise der Situation der "



Drucksache 260/06

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 629/06

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



Drucksache 362/06

... Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.



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