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"Anreizfunktion"


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Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Die in der Begründung des Gesetzentwurfes auf Seite 28f. getroffene Feststellung, dass die Kreditmarkt- und Hypothekenzinsen seit 1978 stark gesunken sind, wird vom Bundesrat geteilt. Eine maßvolle Absenkung der Modernisierungsumlage von elf auf acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ist daher sachgerecht. Durch die Absenkung wird der Mieterinnen- und Mieterschutz verbessert, ohne dass für die Vermieterinnen und Vermieter die Anreizfunktion zur zeitgemäßen Modernisierung vermieteter Wohnungen verloren geht. Der Bundesrat hält eine achtprozentige Modernisierungsumlage für auskömmlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Die in der Begründung des Gesetzentwurfes auf Seite 28f. getroffene Feststellung, dass die Kreditmarkt- und Hypothekenzinsen seit 1978 stark gesunken sind, wird vom Bundesrat geteilt. Eine maßvolle Absenkung der Modernisierungsumlage von elf auf acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ist daher sachgerecht. Durch die Absenkung wird der Mieterinnen- und Mieterschutz verbessert, ohne dass für die Vermieterinnen und Vermieter die Anreizfunktion zur zeitgemäßen Modernisierung vermieteter Wohnungen verloren geht. Der Bundesrat hält eine achtprozentige Modernisierungsumlage für auskömmlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 470/1/18

... die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern. Die Förderung wird im Gesetzentwurf auf solche Baumaßnahmen begrenzt, bei denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Absatz 2 Nummer 2). Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Begrenzung die Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Absatz 3). Das Ziel der Sonderabschreibung, möglichst viele private Investoren dazu zu bewegen, sich verstärkt im Mietwohnungsneubau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu engagieren, kann mit den vorgenommenen Begrenzungen nicht erreicht werden. Gerade in Ballungsräumen, wo möglichst viele Wohnungen entstehen sollen, liegt der Herstellungsaufwand typischerweise überdurchschnittlich hoch, was der Bauherr in der Regel nicht zu vertreten hat. Mit überzogenen Erwartungen an die Wohnqualität (Luxus) hat dies nichts zu tun. So verteuern zum Beispiel schwierig zu erschließende Grundstücke, die Nutzung von Baulücken, die Gründung zu direkt angrenzenden Nachbargebäuden, notwendige Lärmschutzmaßnahmen oder Tiefgaragen in innerstädtischen Lagen das Bauen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung der förderfähigen Baukosten würde in den kostenintensiven Regionen die gerade dort notwendige Förderung für Investoren unattraktiv machen. Hinzu kommt, dass die Bau- und Baustoffkosten steigen. Allein im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 stieg der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden z.B. in Bayern um 4,9 Prozent, zwischen Jahresanfang 2015 und Jahresanfang 2018 um 9 Prozent. Diese Tendenz wird sich angesichts der boomenden Baukonjunktur während der Laufzeit der steuerlichen Begünstigung fortsetzen. Noch stärker als die Baukosten steigen gerade in prosperierenden Ballungsräumen die Grundstückskosten, die der Investor aufwenden muss. Davon abgesehen wird sich die steuerliche Anreizfunktion nur einstellen, wenn die Investoren eine nachhaltige Marktgängigkeit (Vermietbarkeit) ihres Investitionsgutes erwarten. Dies dürfte bei extrem billig erstellten Gebäuden in der Regel nicht der Fall sein. Um auch in den Ballungsräumen den Mietwohnungsbau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern, muss die Begrenzung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist auf einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 213/13

... Der Bund ist an wirtschaftlich gesunden, leistungsstarken Schulen interessiert. Die Deutschen Auslandsschulen sind Privatschulen, die sich wirtschaftlich verhalten müssen undim Wettbewerb mit anderen internationalen Schulen stehen. Auch finanziell von der Förderung unabhängige Schulträger werden die außenpolitischen Ziele (deutschsprachiger Unterricht, Vergabe deutscher Abschlüsse) umsetzen bzw. die deutsche Schulaufsicht akzeptieren, wenn ihnen hierfür Anreize geboten werden. Um ein systematisches und geografisch ausgewogenes Auslandsschulnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten, steht im Vordergrund der Förderung eine Anreizfunktion. Daher ist es sachgerecht, die Förderung als festen Betrag unabhängig von der wirtschaftlichen Situation (Eigenmittel und Drittmittel) der jeweiligen Schule festzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/13




A. Problem und Ziel

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Anspruch auf die Verleihung des Status Deutsche Auslandsschule und Kündigung des Verleihungsvertrages

§ 4
Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

§ 5
Ausschluss eines Beschulungsanspruchs

§ 6
Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Abschnitt 2
Förderung der Deutschen Auslandsschulen

§ 7
Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum

§ 8
Förderfähigkeit

§ 9
Fördervertrag

§ 10
Erstattung der finanziellen Förderung

§ 11
Personelle Förderung

§ 12
Finanzielle Förderung

§ 13
Übergangsregelung

§ 14
Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

§ 15
Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

§ 16
Freiwillige Förderung

§ 17
Verwaltungsvorschriften

§ 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2233: Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - AschulG)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 370/12 (Beschluss)

... 7. Zudem bedarf es einer Klärung, zu welchem Zinssatz mögliche Darlehen an betroffene Mitgliedstaaten vergeben werden können. Nach dem Verordnungsvorschlag, der hierzu keine klare Aussage trifft, ist davon auszugehen, dass die Kommission die von ihr aufgenommenen Darlehen mit unverändertem Zinssatz weiterreicht. Aufgrund der sehr guten Bonität der EU insgesamt dürften für EU-Darlehen jedoch niedrigere Zinssätze zu erreichen sein als für den Durchschnitt der Mitgliedstaaten, aber auch als für Kredite, die durch die EFSF oder den ESM vergeben werden. Die Hilfe empfangenden Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone erhielten damit einen besonderen Vorteil gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den im Euroraum Hilfe empfangenden Mitgliedstaaten. Dieser Vorteil besteht auch gegenüber Staaten, die Garantiegeber sind, sich aber gleichzeitig am Kapitalmarkt auf höherem Niveau finanzieren müssen. Hierzu bedarf es einer Klärung der konkreten Vorgehensweise, z.B. mit dem Ziel von Zinszuschlägen, damit die Anreizfunktion von Verzinsungen am Kapitalmarkt nicht völlig ausgeblendet wird.



Drucksache 370/1/12

... 14. Zudem bedarf es einer Klärung, zu welchem Zinssatz mögliche Darlehen an betroffene Mitgliedstaaten vergeben werden können. Nach dem Verordnungsvorschlag, der hierzu keine klare Aussage trifft, ist davon auszugehen, dass die Kommission die von ihr aufgenommenen Darlehen mit unverändertem Zinssatz weiterreicht. Aufgrund der sehr guten Bonität der EU insgesamt dürften für EU-Darlehen jedoch niedrigere Zinssätze zu erreichen sein als für den Durchschnitt der Mitgliedstaaten, aber auch als für Kredite, die durch die EFSF oder den ESM vergeben werden. Die Hilfe empfangenden Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone erhielten damit einen besonderen Vorteil gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den im Euroraum Hilfe empfangenden Mitgliedstaaten. Dieser Vorteil besteht auch gegenüber Staaten, die Garantiegeber sind, sich aber gleichzeitig am Kapitalmarkt auf höherem Niveau finanzieren müssen. Hierzu bedarf es einer Klärung der konkreten Vorgehensweise, z.B. mit dem Ziel von Zinszuschlägen, damit die Anreizfunktion von Verzinsungen am Kapitalmarkt nicht völlig ausgeblendet wird.



Drucksache 667/2/10

... 33. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass bei den europäischen Förderprogrammen nicht in allen Bereichen die Anreizfunktion von verbilligten Krediten ausreicht und dort weiterhin Zuschüsse notwendig sein können. Soweit EU-Förderprogramme über die europäischen Finanzinstitutionen umgesetzt werden sollen, ist sicherzustellen, dass diese nicht nur mit den nationalen, sondern auch mit den regionalen Förderinstituten unmittelbar zusammenarbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/2/10




I. Grundsätzliche Anmerkungen

II. Prioritäten für den künftigen Finanzrahmen

II.1. Innovation und Bildung

II.2. Transeuropäische Netze, Energie- und Klimapolitik

II.3. Gemeinsame Agrarpolitik

II.4. Kohäsionspolitik

II.5. Weitere EU-Finanzierungsinstrumente

II.6. Maßnahmen im Außenbereich

III. Erhöhung der Wirksamkeit der Ausgabenpolitik

IV. Struktur und Geltungsdauer des Finanzrahmens

V. Reform des Einnahmensystems der EU

VI. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 667/10 (Beschluss)

... 33. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass bei den europäischen Förderprogrammen nicht in allen Bereichen die Anreizfunktion von verbilligten Krediten ausreicht und dort weiterhin Zuschüsse notwendig sein können. Soweit EU-Förderprogramme über die europäischen Finanzinstitutionen umgesetzt werden sollen, ist sicherzustellen, dass diese nicht nur mit den nationalen, sondern auch mit den regionalen Förderinstituten unmittelbar zusammenarbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/10 (Beschluss)




I. Grundsätzliche Anmerkungen

II. Prioritäten für den künftigen Finanzrahmen

II.1. Innovation und Bildung

II.2. Transeuropäische Netze, Energie- und Klimapolitik

II.3. Gemeinsame Agrarpolitik

II.4. Kohäsionspolitik

II.5. Weitere EU-Finanzierungsinstrumente

III. Erhöhung der Wirksamkeit der Ausgabenpolitik

IV. Struktur und Geltungsdauer des Finanzrahmens

V. Reform des Einnahmensystems der EU

VI. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 10/08 (Beschluss)

... Die Stellungnahme zielt darauf ab, im Gesetzentwurf Regelungen zu finden, die den erforderlichen Bestandsschutz für Altanlagen gewähren, aber auch für diese Anlagen die Möglichkeit eröffnen, die Neuerungen des Gesetzes in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der KWK - Bonus und der Technologie - Bonus sollte auch für Anlagen gewährt werden, die vor dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind. Damit soll eine Anreizfunktion im Gesetz aufgenommen werden, auch bei Altanlagen, Umrüstungen und Modernisierungen vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Nr. 13 - neu -, § 33a - neu -, § 64 Abs. 1 Nr. 9 - neu - EEG

§ 33a
Virtuelle Kraftwerke

2. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - EEG

3. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - EEG

4. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 EEG

5. Zu Artikel 1 §§ 16 ff. EEG

6. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 2 Satz 1 EEG

7. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 EEG

8. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 3 Nr. 1 EEG

9. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EEG

10. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG

11. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 - neu - und 4 - neu - EEG

12. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG

13. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 3 Nr. 3 - neu - EEG

14. Zu Artikel 1 § 27 EEG

15. Zu Artikel 1 § 27, § 64, § 66, Anlage 2, Anlage 3 EEG

16. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 EEG

17. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 2 EEG

18. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 1 EEG

19. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2a - neu - EEG

20. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 2 Satz 2 - neu - EEG

21. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 3 EEG

22. Zu Artikel 1 § 57 EEG

23. Zu Artikel 1 § 58 EEG

24. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1a - neu - EEG

25. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 Nr. 6 EEG

26. Zu Artikel 1 § 64 EEG

27. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 1 EEG

28. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - neu - EEG

29. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 4 - neu - EEG

30. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. III. 4 und 10 bis 12 - neu -, Nr. IV. 1, Nr. V. Tabelle und Satz 1 - neu - EEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

31. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. VI.2 EEG

32. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.2, 4 bis 6 EEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.5* - neu -, Nr. IV.2 EEG

34. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3a - neu -, Nr. IV.2 EEG

35. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG

36. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG

37. Zu Artikel 1 Anlage 4 Nr. III.4 - neu -, Nr. IV.2 EEG

38. Zu Artikel 1 allgemein EEG

39. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 10/1/08

... Gegenwärtig muss es darum gehen, Investoren zu Gunsten von Anlagen zur Nutzung geothermischer Energie im großtechnischen Maßstab zu gewinnen. Dies gilt insbesondere für petrothermale Anlagen. Bisher ist noch kein petrothermales System einsatzfähig im Betrieb. Diese Anlagenkategorie birgt hohe wirtschaftliche Risiken; es liegen noch keine Langzeiterfahrungen vor. Gerade die Erfahrungen des DHM-Projekts in Basel haben die Unwägbarkeiten solcher Projekte vor Augen geführt. Die Risiken dieser Technik sind gegenwärtig noch so groß, dass ohne beträchtliche Anreizfunktion die konkrete Umsetzung von geplanten Vorhaben überaus fraglich ist. Deshalb ist eine deutlich höhere Anreizwirkung zur Errichtung solcher Systeme erforderlich als es mit 2,0 Cent pro Kilowattstunde bislang vorgesehen ist. Gerade wegen dieser hohen Risiken ist nicht zu befürchten, dass kurzfristig viele Vorhaben umgesetzt werden und das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/08




1. Zu Artikel 1 § 3 Nr. 13 - neu -, § 33a - neu -, § 64 Abs. 1 Nr. 9 - neu - EEG

§ 33a
Virtuelle Kraftwerke

2. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - EEG

3. Zu Artikel 1 § 12 EEG

4. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG

5. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - EEG *

6. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 EEG

7. Zu Artikel 1 §§ 16 ff. EEG

8. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 2 Satz 1 EEG

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 2 Nr. 6 EEG

12. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 EEG

13. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 3 Nr. 1 EEG

14. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EEG

15. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG

16. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 - neu - und 4 - neu - EEG

17. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG

18. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG

19. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 3 Nr. 3 - neu - EEG *

20. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 4 Nr. 3, Anlage 2 Nr. VI.1 Buchstabe a und b EEG

21. Zu Artikel 1 § 27 EEG *

22. Zu Artikel 1 § 27, § 64, § 66, Anlage 2, Anlage 3 EEG

23. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 EEG

24. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 2 EEG

25. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 EEG

26. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 4 - neu - EEG

27. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 1 EEG

28. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2a - neu - EEG

29. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 6 Satz 2 - neu - EEG

30. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - EEG

31. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 2 Satz 2 - neu - EEG

32. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EEG

33. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 3 EEG

34. Zu Artikel 1 § 57 EEG

35. Zu Artikel 1 § 58 EEG

36. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1a - neu - EEG

37. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 Nr. 6 EEG

38. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG

39. Zu Artikel 1 § 64 EEG

40. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 1 EEG

41. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - neu - EEG

42. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 4 - neu - EEG

43. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nr. 4 - neu - EEG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

57. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. III.7, Nr. IV.9 EEG

58. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. III.7 EEG

59. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. VI.2 EEG

60. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nr. VI.2 EEG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

64. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.7 - neu -, Nr. IV.2 EEG

65. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3a - neu -, Nr. IV.2 EEG

66. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG

67. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG

68. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. IV.4 EEG

69. Zu Artikel 1 Anlage 4 Nr. III.4 - neu -, Nr. IV.2 EEG

70. Zu Artikel 3 Nr. 4 - neu - § 118 Abs. 7 EnWG

71. Zu Artikel 1 allgemein EEG

72. Zum Gesetzentwurf allgemein

73. Zur Verfügbarmachung aktueller Daten zum Ausbau der Erneuerbaren Energien für die Länder

74. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 68/07

... Darüber hinaus wird die Dialogfähigkeit des Meldeverfahrens für die notwendigen Angaben zum Krankengeld zur Vereinfachung der Abrechnungen beim Arbeitgeber für die Fälle zwingend vorgeschrieben, in denen der Arbeitgeber das Verfahren nutzt. Diese Regelung dient zum Einen der Anreizfunktion gegenüber den Arbeitgebern, zum Anderen der Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, die automatischen Rückmeldungen an die Arbeitgeber zeitnah zu programmieren. Die Verpflichtung, die Datensätze in gemeinsamen Grundsätzen mit Zustimmung des Ministeriums zu regeln, dient der Vereinheitlichung des Datensatzes und der Vermeidung von unnötigen Angaben. Der Vorschlag wird von den Arbeitgeberverbänden unterstützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage 1
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)

§ 1
Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

§ 2
Erhebungsbereiche

§ 3
Erhebungseinheiten und Erhebungsarten

§ 4
Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

§ 5
Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Übermittlung von Einzelangaben

§ 8
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)

§ 1
Preisklauselverbot

§ 2
Ausnahmen vom Verbot

§ 3
Langfristige Verträge

§ 4
Erbbaurechtsverträge

§ 5
Geld- und Kapitalverkehr

§ 6
Verträge mit Gebietsfremden

§ 7
Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

§ 8
Unwirksamkeit der Preisklausel

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 11
Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

Artikel 13
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Artikel 15
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes

Artikel 16
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Artikel 17
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Artikel 18
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Artikel 19
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

Artikel 21
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Artikel 22
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 23
Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung

Artikel 24
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 25
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 27
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 28
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 29
Neubekanntmachung

Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

II. Ziel

III. Regelungsinhalt

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

V.1 Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand

V.2 Kosten- und Preiswirkungen

V.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten

Wird das Gaststättenrecht geändert.

Wird das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister vereinfacht.

wird die Unternehmensstatistik im Güterverkehr dereguliert.

wird die steuerliche Buchführungspflicht vereinfacht.

wird die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen eingeführt.

wird die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.

wird die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen.

VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

1. Zu § 1

2. Zu §§ 2 bis 7

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

3. Zu § 7

4. Zu § 8

5. Zu § 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nr. 1

zu Nr. 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nr. 6

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 9

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Artikel 10

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 19

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 22

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 25

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 559/1/07

... II, weil das verfügbare Haushaltseinkommen zur Deckung der notwendigen Ausgaben und zum angemessenen Wohnen nicht mehr ausreicht und weil viele Erwerbstätige auf Grund der niedrigen Einkommensgrenzen im Wohngeldrecht dort selbst nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Dadurch verliert die auch geringer vergütete Erwerbstätigkeit zunehmend an Anreizfunktion gegenüber dem Bezug von Transferleistungen nach § 19 ff. SGB II.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/1/07




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 32 WoGG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 WoGG

6. Zu Artikel 1 zu den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 WoGG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 WoGG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen

13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG

14. Zu Artikel 1 § 16 WoGG

15. Zu Artikel 1 § 17 Nr. 5 WoGG

16. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG

17. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 3 WoGG

18. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - WoGG

19. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1a - neu - WoGG

20. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 2 WoGG

21. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 6 WoGG

22. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 6 WoGG

23. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2 WoGG

24. Zu Artikel 8 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

25. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 241/07

... Die Energiebesteuerung bietet das Potenzial, um in der EU die Anreizfunktion der Besteuerung zur Förderung eines energieeffizienteren und umweltfreundlicheren Energieverbrauchs mit der Möglichkeit zur Generierung von Einnahmen zu kombinieren24.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 241/07




Grünbuch Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele Text von Bedeutung für den EWR

1. Einleitung

2. Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente in der Politik der Gemeinschaft

2.1. Marktwirtschaftliche Instrumente als Mittel der Politik

2.2. Marktwirtschaftliche Instrumente im Rahmen der EU

2.3. Wachstum, Beschäftigung und eine saubere Umwelt – Gründe für ökologische Steuerreformen

2.4. Reform umweltschädlicher Subventionen

3. Optionen für die weitere Anwendung von MBI zur Beeinflussung des Energieverbrauchs

3.1. Erneuerung und Entwicklung der Richtlinie zur Energiebesteuerung

3.2. Interaktion der Energiebesteuerung mit anderen marktwirtschaftlichen Instrumenten, insbesondere dem EU-ETS

4. Optionen für die weitere Anwendung von MBI in der Umweltpolitik

4.1. Eindämmung der Umweltauswirkungen des Verkehrs

4.2. Einsatz von MBI gegen Verschmutzung und zur Ressourcenschonung

4.2.1. Wasser

4.2.2. Abfallmanagement

4.3. MBI zum Schutz der Artenvielfalt

4.4. Einsatz von MBI gegen Luftverschmutzung

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 431/18 PDF-Dokument



Drucksache 640/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.