Drucksache 88/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen - Antrag des Landes Hessen -
... Ob tatsächlich ein Anpassungsbedarf im Sinne einer expliziten Aufnahme von funktionsäquivalenten OTT-Diensten (die genannten Dienste stellen sämtlich OTT-Dienste dar) in das TKG besteht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Es ist in der Literatur umstritten, inwieweit OTT-Dienste unter das bestehende TKG fallen (vgl. aus jüngerer Zeit nur Gersdorf, K&R 2016, 91 und Grünwald/Nüßing, MMR 2016, 91 jew. m. w. N.), das VG Köln hat in seinem Urteil vom 11. November 2015 (21 K 450/ 15) entschieden, dass das TKG auf den Dienst "Gmail" anwendbar sei, obwohl die Signalübertragung nicht durch den Anbieter, sondern durch die beteiligten Internet-Provider erfolge. Außerdem sollte sorgsam geprüft werden, ob das Regulierungsniveau des TKG auch für (alle) Messenger-Dienste passt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
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