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"Anlageberaters oder -vermittlers"


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Drucksache 851/1/11

... Darüber hinaus würden die Gerichte durch die vorgesehene Regelung vielfach daran gehindert, zweckmäßigerweise vor der Entscheidung über einen Musterverfahrensantrag durchzuführende Verfahrensschritte wie die persönliche Anhörung des Klägers oder die Vernehmung eines als Zeuge in Betracht kommenden Anlageberaters oder -vermittlers vorzuziehen, weil eine Entscheidung über den Musterverfahrensantrag dann nicht mehr fristgerecht ergehen könnte. Auf diese Weise würde die Gewinnung einer zutreffenden Tatsachenbasis für die Endentscheidung gefährdet. Denn zum einen schwindet mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den maßgeblichen Ereignissen das Erinnerungsvermögen der Beteiligten. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass Betroffene im Falle einer erst nachträglich durchgeführten Anhörung bzw. Vernehmung - sei es bewusst, sei es unbewusst - geneigt sein werden, ihre Schilderung des Zustandekommens der maßgeblichen Anlageentscheidung an die Ergebnisse des Musterverfahrens anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig nur hinsichtlich eines Teils der anspruchsbegründenden Voraussetzungen bzw. anspruchshindernden Einwendungen ein Musterverfahren durchgeführt werden kann, spricht dies entscheidend dafür, es wie bisher dem Prozessgericht zu überlassen, welche Punkte es vorrangig einer Klärung zuführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Darüber hinaus würden die Gerichte durch die vorgesehene Regelung vielfach daran gehindert, zweckmäßigerweise vor der Entscheidung über einen Musterverfahrensantrag durchzuführende Verfahrensschritte wie die persönliche Anhörung des Klägers oder die Vernehmung eines als Zeuge in Betracht kommenden Anlageberaters oder -vermittlers vorzuziehen, weil eine Entscheidung über den Musterverfahrensantrag dann nicht mehr fristgerecht ergehen könnte. Auf diese Weise würde die Gewinnung einer zutreffenden Tatsachenbasis für die Endentscheidung gefährdet. Denn zum einen schwindet mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den maßgeblichen Ereignissen das Erinnerungsvermögen der Beteiligten. Zum anderen muss damit gerechnet werden, dass Betroffene im Falle einer erst nachträglich durchgeführten Anhörung bzw. Vernehmung - sei es bewusst, sei es unbewusst - geneigt sein werden, ihre Schilderung des Zustandekommens der maßgeblichen Anlageentscheidung an die Ergebnisse des Musterverfahrens anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig nur hinsichtlich eines Teils der anspruchsbegründenden Voraussetzungen bzw. anspruchshindernden Einwendungen ein Musterverfahren durchgeführt werden kann, spricht dies entscheidend dafür, es wie bisher dem Prozessgericht zu überlassen, welche Punkte es vorrangig einer Klärung zuführt.

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Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


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