Drucksache 547/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetz es
... ergeben sich aus Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Nr. 5 GG. Hinsichtlich der Bußgeldvorschrift ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht). Die bundeseinheitliche Regelung der Bußgeldvorschrift ist erforderlich zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Abs. 2 GG). Eine länderspezifisch unterschiedliche Bußgeldandrohung, differenziert etwa nach dem Ort des Ankunftsflughafens, hätte zur Folge, dass dasselbe Fehlverhalten desselben Luftfahrtunternehmens je nach dem Ort des angeflogenen deutschen Flughafens unterschiedlich bewehrt wäre. Dies würde bei den Betroffenen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Es würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei Verfolgung der Ordnungswidrigkeit führen, wenn mehrfache Verstöße desselben Luftfahrtunternehmens, die an verschiedenen Orten begangen wurden, bei der Verhängung des Bußgeldes berücksichtigt werden müssten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit des Gesetzes
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 2
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 4. Juni 2007: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (Fluggastdatenübermittlung)
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