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"Angebot"
Drucksache 519/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2018 in ausgewählten Städten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Vorbemerkung
b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB
bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB
d Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 539/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... In jüngster Zeit ist auf dem deutschen Versicherungsmarkt zu beobachten, dass im Bereich der Risikolebens-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie der privaten Rentenversicherung Versicherungstarife angeboten werden, bei denen der Tarif unter anderem dadurch beeinflusst werden kann, dass die Versicherten Gesundheitsdaten über Trainingseinheiten, die sie mit Fitness-Trackern aufzeichnen, per App an ein Partnerunternehmen der Versicherer übermitteln. Bei derartigen Vertragskonstellationen können im Laufe der Zeit große Mengen an sensiblen Gesundheitsdaten erhoben, übertragen und gespeichert werden. Eine Ausweitung auf den Bereich der privaten Krankenversicherungen wird von den Versicherern geprüft.
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... IX ist die Bundesförderung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) bis 31. Dezember 2022 befristet. Im Interesse der Menschen mit Behinderungen ist es erforderlich, die dadurch inzwischen landesweit entstandenen Angebote weiter zu etablieren und dauerhaft sicherzustellen. Die bereits durch das BMAS angekündigte Entfristung der Regelungen zur Finanzierung der unabhängigen Teilhabeberatung wurde in den Gesetzentwurf nicht aufgenommen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 136 Absatz 2 Nummer 2, 3 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
16. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
18. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 542/19
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556h Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... weitere analoge Anwendungen bzw. einheitliche Forderungen an beide Betreuungsformen, zum Beispiel ein zweiter baulicher Rettungsweg oder im Hinblick auf die Gestaltung des Außengeländes, wahrscheinlich. Dies dürfte einen weiteren Rückgang dieses Betreuungsangebotes zur Folge haben.
Drucksache 263/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Unterstützung der Landwirte gegen witterungsbedingte Risiken
... In Deutschland bestehen für eine Reihe von Witterungsrisiken und für einzelne Kulturen bisher keine oder keine in nennenswertem Umfang nachgefragten Versicherungsangebote am Markt, da die Versicherungsprämien sehr hoch und für die landwirtschaftlichen Unternehmen kaum tragbar sind. Deshalb ist es erforderlich, die landwirtschaftlichen Betriebe beim Abschluss von (Mehrgefahren-) Versicherungen gegen witterungsbedingte Risiken zu unterstützen. Solche Versicherungen sind für unvorhersehbare Ereignisse mit existenzgefährdendem Schadenspotenzial, denen nicht oder nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vorgebeugt werden kann, erforderlich. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, einen Prämienzuschuss zu Versicherungen insbesondere für Sektoren und Risiken vorzusehen, in denen noch kein für die Betriebe wirtschaftlich tragbares Versicherungsangebot am Markt ist oder große Wettbewerbsunterschiede innerhalb der EU bestehen. Dabei sollten sich die etwaigen Prämienzuschüsse auf den zur Absicherung existenzgefährdender Risiken notwendigen Versicherungsumfang beschränken. Deshalb sollte ein angemessener Selbstbehalt vorgesehen werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Unterstützung der Landwirte gegen witterungsbedingte Risiken
a Prävention durch agrotechnische Maßnahmen
b Risikoabsicherung über Mehrgefahren- Versicherungen gegen witterungsbedingte Risiken
c Absenkung des Versicherungsteuersatzes für die Risiken Trockenheit und Ertragsausfälle bei Tierseuchen
Drucksache 44/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... ) sind gemäß § 1 Absatz 1 die Interessen der Verbraucher zu wahren und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Insofern dürfen durch die Bereinigung der EVO dem Fahrgast keine Nachteile dadurch entstehen, wenn am Abgangsbahnhof keine Möglichkeit besteht, einen Fahrausweis an einem Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat zu erwerben. Dies ist im Übrigen die gelebte Praxis. Die Formulierung des neuen Absatzes 4 ist dabei angelehnt an die Regelung in § 9 Absatz 2 Buchstabe d der geltenden EVO.
Drucksache 99/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
... Nicht verbessert wird die Regelung zudem durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Einfügung des weiteren möglichen Kriteriums der Bildungs- und Betreuungsangebote, das die Kommunen begünstigt, die ihrer Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachkommen, in jedem Fall die erforderlichen Schul- und Betreuungsangebote zu schaffen. Die vorgesehene Regelung würde sogar einen Anreiz setzen, diese Angebote nicht auszubauen. Auf die Nennung dieses Kriteriums sollte daher verzichtet werden. Länder, die sich bei ihrer Zuweisungsentscheidung darauf stützen wollen, könnten dies vor dem Hintergrund der Formulierung "insbesondere" trotzdem tun.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 12a Absatz 3 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 12a Absatz 10 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 72 Absatz 3a Satz 5 - neu - AufenthG
Drucksache 572/19
... 3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 158/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass Fahrzeuge wie z.B. tragbare, elektrisch betriebene Stehroller eine interessante Ergänzung zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs darstellen können. Einheitliche verbindliche Regelungen zum Betrieb dieser Kraftfahrzeuge sind daher nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Elektromobilität und der Nutzung innovativer Mobilitätskonzepte erforderlich.
1. Zu Artikel 1 § 3 eKFV
§ 3 Berechtigung zum Führen
2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 eKFV
3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - eKFV
4. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 6 - neu -, § 14 Nummer 8, 9 und 10 - neu - eKFV und Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *
5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3, 4, 5 und 6 eKFV
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 eKFV
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2, 3 und 4 eKFV
8. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 und 3 eKFV
9. Zu Artikel 1 § 14 Nummer 5 eKFV*
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 4 Satz 1 eKFV
11. Zu Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *
Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... ) hinaus auch vertragsrechtliche Streitigkeiten im Bereich der Telekommunikation schlichtet. Diese wegen Unzuständigkeit abgelehnten Schlichtungsanträge werden auch nicht oder nur in geringem Umfang bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle fortgeführt, wie die dortigen Fallzahlen belegen. Das Schlichtungsangebot im Bereich der Telekommunikation deckt damit nur unzureichend die Nachfrage der Kundenseite ab.
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... es (SchwarzArbG) einen Auskunftsanspruch bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen einzuräumen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 428/19
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes
... "Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt." Wenn der Bundesgesetzgeber hier schon eine Ausnahme vom Heilkundevorbehalt für die zeitlich befristete Erprobung von Ausbildungsangeboten im Rahmen von Modellvorhaben zulässt, bedarf es erst recht einer Öffnung des Heilkundevorbehaltes im Notfallsanitätergesetz für heilkundliche Maßnahmen, die der Notfallsanitäter unter den in § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) NotSanG vorgegebenen Voraussetzungen regelhaft bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung ausüben muss.
Drucksache 128/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Da Grippeimpfstoffe unterschiedlicher Anbieter zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, ist die Frage der Wirtschaftlichkeit maßgeblich. Mit dem TSVG wird in § 106b Absatz 1a
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... haben sich die Änderungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken grundsätzlich bewährt und wesentlich dazu beigetragen, dass die Zahl der Abmahnungen von Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen spürbar zurückgegangen ist. Dies haben auch die Sachverständigen im Rahmen der Evaluierung dieser Reform festgestellt (siehe Schlussbericht vom 3. Februar 2017, verfügbar über https://www.bmjv.de/DE/Service/ Fachpublikationen/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken.html). Daneben reduziert sich die Anzahl der Abmahnungen von Privatpersonen wohl auch durch den Rückgang des illegalen Filesharings auf Grund der vermehrten Nutzung preisgünstiger bzw. werbefinanzierter Streaming-Angebote für Musik und Film. Vor diesem Hintergrund sind im Bereich der Abmahnung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des UrhG derzeit nur geringfügige Anpassungen erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 44/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... ) sind gemäß § 1 Absatz 1 die Interessen der Verbraucher zu wahren und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Insofern dürfen durch die Bereinigung der EVO dem Fahrgast keine Nachteile dadurch entstehen, wenn am Abgangsbahnhof keine Möglichkeit besteht, einen Fahrausweis an einem Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat zu erwerben. Dies ist im Übrigen die gelebte Praxis. Die Formulierung des neuen Absatzes 4 ist dabei angelehnt an die Regelung in § 9 Absatz 2 Buchstabe d der geltenden EVO.
Drucksache 587/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Zur Befriedigung des Beschäftigungstriebs bei Schweinen ist es wichtig, dass das angebotene Beschäftigungsmaterial auch tatsächlich hierzu geeignet ist. Besonders geeignet sind insbesondere Materialen, die bodennah angeboten und in denen die Schweine wühlen können. Mit der Änderung des § 26 Absatz 1 werden in Anlehnung an die Richtlinie
Drucksache 586/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
... Ferner ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 87e Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarung Bestimmungen zu dem Ausbau und Erhalt des deutschen Schienennetzes auf Schweizer Gebiet sowie zum Verkehrsangebot auf diesem Schienennetz enthält.
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... Verträge schließen und somit ihren Versicherten weiterhin Sachleistungen vermitteln. Derartige Verträge sollen auch zwischen Krankenkassenverbänden und Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des GBRG erfolgen können. Etwaige Verträge gelten, da sie eine Option für Krankenkassen(-verbände) zur Ausweitung des Leistungsangebots darstellen, gleichermaßen für alle nach dem SGB V oder dem KVLG 1989 in der jeweiligen Krankenkasse Versicherten sowie für Versicherte nach Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Um ein entsprechendes Qualitätsniveau der zu erstattenden Kosten für eine Behandlung durch die Krankenkasse auch nach dem Austritt des GBR aus der EU weiter zu gewährleisten, dürfen ebenfalls ausschließlich im nationalen Gesundheitsdienst des GBR zur Versorgung berechtigte Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... (3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
§ 10 Erörterungstermin
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 36 Evaluierung
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTE*Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 539/19
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... In jüngster Zeit ist auf dem deutschen Versicherungsmarkt zu beobachten, dass im Bereich der Risikolebens-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie der privaten Rentenversicherung Versicherungstarife angeboten werden, bei denen der Tarif unter anderem dadurch beeinflusst werden kann, dass die Versicherten Gesundheitsdaten über Trainingseinheiten, die sie mit Fitness-Trackern aufzeichnen, per App an ein Partnerunternehmen der Versicherer übermitteln. Bei derartigen Vertragskonstellationen können im Laufe der Zeit große Mengen an sensiblen Gesundheitsdaten erhoben, übertragen und gespeichert werden. Eine Ausweitung auf den Bereich der privaten Krankenversicherungen wird von den Versicherern geprüft.
Drucksache 512/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... d) Der Bundesrat betont auch die Bedeutung einer substanziellen Beteiligung der Länder bei der Umsetzung von Projekten wie der deutsch\-französischen digitalen Plattform für audiovisuelle Inhalte und Informationsangebote, der Verbesserung grenzüberschreitender Bahnverkehrsverbindungen, dem Bürgerfonds zur Förderung von Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften, dem Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit unter Wahrung des Informationsflusses auch in grenzferne Länder, der Errichtung eines deutsch\-französischen Zukunftswerkes und der stärkeren Vernetzung von Bildungs- und Forschungssystemen. Der Bundesrat misst den Themen künstliche Intelligenz, ethische Leitlinien für neue Technologien und Sprunginnovationen im Aachener Vertrag eine große Bedeutung zu. Es muss sichergestellt sein, dass die Stimme der Länder in den Gremien sowie bei der Planung und Steuerung dieser Vorhaben gehört wird, da die Länder maßgeblich von Entscheidungen und Beschlüssen über die Entwicklung dieser Vorhaben betroffen sein werden.
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule
Drucksache 581/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Die Clean-Vehicle-Richtlinie zwingt kurz und mittelfristig auf nationaler Ebene zu Flottenumstellungsprozessen auf emissionsfreie und -arme Fahrzeuge in einem bisher nie dagewesenen Umfang. Dies erfordert im Bereich des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs Investitionen außerhalb der Straßenbahnverkehre im Milliardenbereich. Die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene kann nur bei einer grundlegend veränderten Förderkulisse erfolgen. Denn die Investitionen liegen allein im Bereich der Elektromobilität bei den gegenwärtig verfügbaren Angeboten beim zwei- bis dreistelligen Beschaffungspreis im Vergleich zu Dieselbussen. Weder die Verkehrsunternehmen noch die Aufgabenträger und auch die Länder verfügen über die notwendige Finanzausstattung, um diesen Prozess in erforderlichem Umfang finanziell zu begleiten. Es ist daher auch zur Erreichung der Klimaziele 2030 unabweisbar erforderlich, die Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zur Umstellung der ÖPNV-Flotten zu öffnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 8 - neu - GVFG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Vermittlungs- und Begleitungsangebots im Rahmen der internationalen Adoptionsvermittlung stellt der Bund eine angemessene Förderung der Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sicher."
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 4 AdWirkG
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
16. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
17. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
Zur Vorlage allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 373/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... V frei zu wählen, ist es den Krankenkassen nicht erlaubt, Versicherte in der GKV an eine bestimmte Apotheke zu verweisen. Ein Preiswettbewerb im Rahmen des Sachleistungsprinzips der GKV wäre daher als Wettbewerbsfaktor nicht geeignet, das eingeschränkte Leistungsangebot von Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten auszugleichen, da der Preis von Arzneimitteln bei der Versorgung im Wege der Sachleistung gegenüber Versicherten in der GKV keine Lenkungsfunktion zu einer bestimmten Apotheke entfaltet und aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht entfalten soll.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132i Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 4 Änderung der Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 7 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 628/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
... Sondervermögen "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
Drucksache 412/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) - COM(2019) 397 final
... Durch die Inanspruchnahme des EGF wird ein Mehrwert geschaffen, da den entlassenen Arbeitnehmern mehr und vielfältigere Dienstleistungen angeboten werden und auch deren Intensität erhöht wird. Der EGF ermöglicht es, innovative Ideen zu testen, bewährte Verfahren zu ermitteln und sie in das nationale Unterstützungspaket aufzunehmen. Die aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen tragen auch allgemein dazu bei, dass die Unterstützung für die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert wird.
Drucksache 657/19
... Die bestehenden Regelungen stehen bislang weitgehend beziehungslos nebeneinander und bieten den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht das erforderliche Informationsangebot. Andererseits werden die diversen Transparenzinstrumente von der betroffenen Wirtschaft zum Teil nicht akzeptiert und begegnen vor den Gerichten nicht zuletzt aufgrund ihrer handwerklichen Mängel teilweise erheblichen rechtlichen Bedenken. Ein bundesweit einheitlicher und wirksamer Vollzug der bestehenden Transparenzvorschriften ist nicht gegeben. Die bestehenden Regelungslücken, die zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Ländern, zu unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen und letztendlich bei allen Beteiligten zu Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit führen, müssen geschlossen werden.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... Verlässlichkeit einer vom Standort der jeweiligen Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung. Sie ermöglicht es, die erforderliche Mobilitätsbereitschaft der Geförderten zu sichern und die vorhandenen Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Dies ist Voraussetzung für die Förderung und Erhaltung leistungsfähiger Wirtschaftsstrukturen im Bundesgebiet. Würde die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nicht bundeseinheitlich geregelt sein, gäbe es mithin verschiedene landesrechtliche Regelungen, könnte dies dazu führen, dass regionale Ausbildungsplatzangebote nicht in Anspruch genommen werden würden.
Drucksache 180/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... 6. Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören zum Beispiel die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Einrichtung eines deutsch\-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerkes für Künstliche Intelligenz, der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, der Bürgerfonds zur Förderung von Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften, die deutsch\-französische digitale Plattform für audiovisuelle Inhalte und Informationsangebote, die Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und Medienraums, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen sowie die stärkere Vernetzung von Bildungs- und Forschungssystemen.
Drucksache 229/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Aus den dargelegten Gründen sollte für die Studiengangsleitung der Masterabschluss gefordert werden. Das Argument, dass es zur Zeit wenige Masterabsolventinnen und -absolventen gibt und daher mit hohen Anforderungen Studiengänge womöglich nicht angeboten werden könnten, wird mit der in § 20 Absatz 3 HebG vorgeschlagenen zehnjährigen Übergangsfrist entkräftet.
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Ziel des dringend erforderlichen Ausbaus ist es, neben einem leistungsfähigen Nahverkehrsangebot vor allem ein attraktives Fernverkehrsangebot zu schaffen, das in Bezug auf Fahrzeiten, Komfort, Anschlussverbindungen und Zuverlässigkeit konkurrenzfähig ist und mit einer verkürzten Fahrzeit eine echte Alternative zu Pkw und Flugverkehr darstellt.
Drucksache 299/19 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe Glashütte (Glashütteverordnung - GlashütteV )
... In Zeiten einer fortschreitenden Globalisierung und eines damit einhergehenden Produktangebotes steigt auch das Interesse der Verbraucher an der Qualität von Waren. Feststehende Qualitätsanforderungen sind dabei ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Ist diese Qualität mit einem bestimmten Namen verbunden, wirkt sich dies nicht nur positiv auf das Renommee der Region aus, sondern birgt auch ein großes Wirtschaftspotenzial. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe Glashütte Schaden nimmt. Bei verbindlicher Festlegung von Anforderungen für Uhren aus Glashütte kann zudem der große Einfluss traditioneller Fertigungsmethoden deutlich gemacht und das darauf beruhende handwerkliche Erbe gestärkt werden. Gerade bei der Herstellung hochwertiger Uhren in einem bestimmten Preissegment sind diese Gesichtspunkte von großer Bedeutung, da diese Uhren aus Deutschland einem weltweiten Vergleich standhalten müssen.
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Da Grippeimpfstoffe unterschiedlicher Anbieter zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, ist die Frage der Wirtschaftlichkeit maßgeblich. Mit dem TSVG wird in § 106b Absatz 1a
Drucksache 115/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt - COM(2019) 128 final
... 7. Er fordert die Bundesregierung daher auf, dem Beispiel Schwedens folgend die Entwicklung eines ökologisch orientierten Umweltklassifikationssystems für Arzneimittel zu prüfen. Zusätzlich fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Endverbraucherinnen und -verbraucher intensiver als bisher über die bestmögliche Entsorgung von Arzneimitteln aufzuklären und auf die bestehenden, guten Informationsangebote hinzuweisen.
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Vermittlungs- und Begleitungsangebots im Rahmen der internationalen Adoptionsvermittlung stellt der Bund eine angemessene Förderung der Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sicher."
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 AdVermiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 2a Absatz 2 AdVermiG , Nummer 6 § 2b AdVermiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 4 AdVermiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 2e - neu - AdVermiG
§ 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 9b Satz 2 - neu - AdVermiG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 189 Satz 1 FamFG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Absatz 2 AdWirkG
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e § 6 Absatz 6 AdWirkG
14. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AdÜbAG
15. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 4 AdÜbAG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 270/19
Antrag der Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... "(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen."
Drucksache 463/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen
... a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung
§ 2 Periodizität und Berichtszeitpunkt
§ 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung
§ 8 Ergänzende Berichterstattung
Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 581/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Die Clean-Vehicle-Richtlinie zwingt kurz und mittelfristig auf nationaler Ebene zu Flottenumstellungsprozessen auf emissionsfreie und -arme Fahrzeuge in einem bisher nie dagewesenen Umfang. Dies erfordert im Bereich des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs Investitionen außerhalb der Straßenbahnverkehre im Milliardenbereich. Die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene kann nur bei einer grundlegend veränderten Förderkulisse erfolgen. Denn die Investitionen liegen allein im Bereich der Elektromobilität bei den gegenwärtig verfügbaren Angeboten beim zwei- bis dreistelligen Beschaffungspreis im Vergleich zu Dieselbussen. Weder die Verkehrsunternehmen noch die Aufgabenträger und auch die Länder verfügen über die notwendige Finanzausstattung, um diesen Prozess in erforderlichem Umfang finanziell zu begleiten. Es ist daher auch zur Erreichung der Klimaziele 2030 unabweisbar erforderlich, die Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zur Umstellung der ÖPNV-Flotten zu öffnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und 4 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 3 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Drucksache 180/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
... 6. Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören zum Beispiel die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Einrichtung eines deutsch-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerkes für Künstliche Intelligenz, der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, der Bürgerfonds zur Förderung von Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften, die deutsch-französische digitale Plattform für audiovisuelle Inhalte und Informationsangebote, die Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und Medienraums, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen sowie die stärkere Vernetzung von Bildungs- und Forschungssystemen.
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... 1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird oder
Drucksache 300/19 (Beschluss)
... stellt nur auf das Angebot von Informationsmaterial ab. Von einer Annahme durch den Antragsteller ist hier nicht die Rede. Somit ist zur Annahme - wie bisher - auch kein eigener Vermerk im Register notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer G.5.2.1 Absatz 3 PAuswVwV
2. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.1 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 Satz 1 PAuswVwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.2 Absatz 4 bis 6 PAuswVwV
4. Zu Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 PAuswVwV
1. Zur zeitnahen Überarbeitung
2. Zu § 5 PAuswG
3. Zu § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG
4. Zu Nummer V.19.1.2 PAuswVwV
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Kooperationsvereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, basierend auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, eine Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dies kann zum einen Leistungen des Mindestzugangspakets betreffen (z.B. den Abschluss von Rahmenverträgen) oder aber weitere Leistungen, die vom Infrastrukturbetreiber nur angeboten werden, wenn eine Inanspruchnahme durch mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für einen bestimmten Mindestzeitraum gesichert ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass diese Kooperationsvereinbarungen und deren wesentlichen Inhalte nur zwischen den Vertragspartnern bekannt sind. Das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit gebietet es, allen Zugangsberechtigten nicht nur die Möglichkeit einer solchen Kooperationsvereinbarung zu bieten, sondern auch die Rahmenvertragsbedingungen (z.B. Basis der Verrechnungspreise für Material und Personal, Zeiträume) vorab zu veröffentlichen. Ferner muss der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beendigung derartiger Kooperationsvereinbarungen zu veranlassen. Die bloße Empfehlung zur Beendigung, wie im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehen, läuft ins Leere, wenn sich durch eine Kooperationsvereinbarung für die Vertragspartner keine wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile ergeben, aber eine Gefahr für den diskriminierungsfreien Netzzugang besteht. In diesen Fällen muss die Untersagung einer Kooperationsvereinbarung zwingend erfolgen. Wird eine Kooperationsvereinbarung nicht untersagt, sind deren wesentlichen Inhalte allen Zugangsberechtigten gegenüber publik zu machen. Von dieser Veröffentlichungspflicht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich ausgenommen.
Drucksache 518/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... aa) In Nummer 1 ist das Wort "Service-Angebote" durch die Wörter "Förderung und Unterstützung von Service-Angeboten im Kontext bestehender Vernetzungsstrukturen" zu ersetzen.
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, § 6 Absatz 2 und 3 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Sie dient der Intensivierung des fachlichen Austausches der Aufsichtsbehörden untereinander und der strukturierten Abstimmung bei Selektivverträgen, in denen die regionale Ausgestaltung der Versorgung betroffen ist. Da die Anforderungen an die Gesundheitsversorgung regional sehr unterschiedlich sind, müssen die Versorgungsangebote den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten vor Ort Rechnung tragen. Den Ländern ist ein erweitertes Informations- und Mitwirkungsrecht einzuräumen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Aspekte der Versorgungsstruktur des Landes berücksichtigt werden. Das Letztentscheidungsrecht über das aufsichtsrechtliche Vorgehen verbleibt weiterhin bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 3
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V
15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 540/19
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der medizinischen Rehabilitation
... Der Sicherstellungsauftrag für die Entwicklung bedarfsgerechter regionaler Rehabilitationsangebote liegt nach § 36 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
Drucksache 557/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... Die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegenüber einer Beteiligung der Länder am Verfahren des Innovationsausschusses vorgebrachten Argumente (vgl. BT-Drucksache 19/13548) überzeugen nicht. So spricht die Tatsache, dass die Mittel des Innovationsfonds aus Mitgliedsbeiträgen gespeist werden, nicht gegen eine Beteiligung der Länder. Die Weiterentwicklung der Regelversorgung ist zwar nicht Aufgabe der Länder. Diese sind aber sozialkompensatorisch und mit hohem Einsatz von Haushaltsmitteln an der Versorgung von Zielgruppen mit besonderem Versorgungsbedarf beteiligt, für die von der Regelversorgung keine oder keine bedarfsgerechten Versorgungsangebote bereitgestellt werden. Die "funktionale Entscheidungsstruktur" des Innovationsausschusses ist ebenso wenig durch eine Länderbeteiligung gefährdet, wie diejenige des Gemeinsamen Bundesausschusses, in dessen Unterausschüssen zur Bedarfsplanung und Qualitätssicherung die Länder seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes nicht nur ein Mitberatungs- sondern auch ein Antragsrecht haben. Sofern und soweit die Länder im Einzelfall selbst als Antragsteller fungieren sollten, wären sie als befangen anzusehen und von einer Mitberatung im Innovationsausschuss ausgeschlossen. Wenn und weil den Ländern kein Stimmrecht eingeräumt wird, ist auch keine über den Einzelfall hinausgehende Interessenkollision zu besorgen.
Drucksache 239/19
... und der VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, die auch in der VOB/A für die Vergabe von Bauaufträgen abgebildet werden, wurden nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich aus dem Abschnitt 1 der VOB/A, der die Vergaben von Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt, übertragen. Damit wird ein möglichst weitgehender inhaltlicher Gleichlauf zwischen den Abschnitten der VOB/A gewahrt. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten zudem die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.
Drucksache 578/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes
... Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gesetzentwurf für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand verursacht und daher keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel begründet. Diese Aussage erscheint zweifelhaft, da es notwendigerweise in zahlreichen Unternehmen einer Umstellung im Bereich des Angebots von Transportverpackungen an die Kunden bedarf. Bereits die Bemühungen der Wirtschaft im Rahmen der bisherigen freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur Reduzierung von Kunststofftragetaschen haben gezeigt, dass diese Reduzierung nicht kostenlos ist und einer Umstellung der Organisation bedarf. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Alternativen zu Kunststoffverpackungen bei gleicher Funktion nicht kostenintensiver sind als diese, weil ein Verbot andernfalls nicht erforderlich wäre. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sollten deshalb im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 5 Absatz 2 VerpackG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 34a - neu - VerpackG
§ 34a Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 34b - neu - VerpackG
§ 34b Einziehung
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 229/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Angesichts des Entwicklungsstands der wissenschaftlichen Disziplin erscheint es nicht hinreichend gesichert, dass entsprechend akademisch qualifizierte Hebammen als Studiengangsleitungen von den Hochschulen in absehbarer Zeit flächendeckend gewonnen werden können. Sollte daraus folgen, dass ein Studiengang nicht angeboten werden kann, wäre dies im Hinblick auf die dringend erforderlichen Ausbildungskapazitäten kontraproduktiv. Insofern ist es geboten, im begründeten Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich der Qualifikation der Studiengangsleitung zuzulassen, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.
Drucksache 300/1/19
... stellt nur auf das Angebot von Informationsmaterial ab. Von einer Annahme durch den Antragsteller ist hier nicht die Rede. Somit ist zur Annahme - wie bisher - auch kein eigener Vermerk im Register notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer G.3.1.1 PAuswVwV
2. Zu Artikel 1 Nummer G.5.2.1 Absatz 3 PAuswVwV
3. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.1 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 Satz 1 PAuswVwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.2 Absatz 4 bis 6 PAuswVwV
5. Zu Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 PAuswVwV
6. Zur zeitnahen Überarbeitung
7. Zu § 5 PAuswG
8. Zu § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG
9. Zu Nummer V.19.1.2 PAuswVwV
Drucksache 466/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II
8. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... Der Entwurf führt mit dem neuen Absatz 2 auch für die Datenhehlerei eine Versuchsstrafbarkeit ein. Ferner schafft er mit den Absätzen 3 und 4 eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle und einen Qualifikationstatbestand, um auch Taten mit einem erhöhten Unrechtsgehalt in einer schuldangemessenen Weise bestrafen zu können. Ein praktisches Bedürfnis für erhöhte Strafdrohungen bei der Datenhehlerei besteht insbesondere mit Blick auf den lebhaften Handel mit "gestohlenen Daten" im Darknet. So stellt der Handel mit Kreditkartendaten oder Accounts bei Zahlungsdienstleistern und Verkaufsplattformen auf den universellen Marktplätzen im Darknet, gleich nach dem Angebot von Betäubungsmitteln, derzeit eine der größten Kategorien dar (z.B. Kategorie "Fraud" auf den Plattformen "Dream Market" oder "Wallstreet Market"). Im Einzelnen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 17/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG )
... "Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen nach Satz 1 gilt entsprechend, soweit Anspruchsberechtigte auf Lernförderung nach Absatz 5 sowie Anspruchsberechtigte auf Teilhabe nach Absatz 7 für die Wahrnehmung der Angebote auf Beförderung angewiesen sind und diese Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 9
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu den Doppelbuchstabe n
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V
15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 75/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
... über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen. Die gesetzlichen Regelungen bedürfen in verschiedenen Punkten der Ergänzung durch eine Verordnung. In der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wurden die Kategorien von zu prüfenden Pflanzenschutzgeräten, von entsprechenden Prüfmerkmalen und der Prüfturnus festgelegt. Für einige Kategorien von Pflanzenschutzgeräten wurde in Anlage 5 die erstmalige Prüfung zum 31.12.2020 festgelegt. Die neu erarbeiteten Prüfmerkmale müssen in die Pflanzenschutz-Geräteverordnung aufgenommen werden. In Anlage 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung wird das Muster des Antragsformulars angepasst, da eine weitere Prüfung mit verringertem Aufwand angeboten wird.
Drucksache 518/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... 1. Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung und Sitz
§ 2 Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen
§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Vorstand
§ 8 Satzung
§ 9 Beschäftigte
§ 10 Haushalt
§ 11 Rechtsaufsicht
§ 12 Auflösung
§ 13 Evaluierung
§ 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4996, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 07.10.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Drucksache 422/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einer marktbasierten CO2 -Bepreisung in den Sektoren Gebäude und Verkehr
... -sparender Technologien zwingend erforderlich. Im Verkehrsbereich ist darüber hinaus der Ausbau klimafreundlicher Mobilitätsangebote mit Nachdruck voranzutreiben.
Drucksache 3/19
... "Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.