Drucksache 266/09
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Richtlinie 98/44 /EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
... Im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums war es für die europäische Landwirtschaft stets von Bedeutung, einen ausgewogenen Kompromiss zwischen Patent- und Sortenschutzrecht zu erzielen, mit dem Ziel, dass bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzen, gegenüber den Landwirten, ausschließlich das Sortenschutzrecht gelten soll. Dies galt analog auch in der Tierzucht. Ein ausgewogener Kompromiss ist seit Inkrafttreten der Biopatentrichtlinie allerdings nicht mehr gegeben. Das in der einschlägigen Biopatentrichtlinie festgeschriebene Verbot für die Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen wird zunehmend dadurch umgangen, dass Firmen Patente auf zu Sorten gehörende Pflanzen oder Tiere bzw. Patente, die mehr als eine Sorte umfassen, einschließlich des Anbauverfahrens, beantragen. Somit schließt das Patentsystem das Landwirteprivileg und die Züchter-Ausnahme aus, womit sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Züchter und Landwirte grundlegend ändern.
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