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"Anbauer"


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0487/1/04
0591/04
0799/1/04
0872/04
0061/03B
0546/03
0061/2/03
0061/1/03
Drucksache 626/11

... Für Betriebsinhaber, die Hanf anbauen, wird eine Informationspflicht eingeführt, die zu jährlichen Bürokratiekosten von 144 € führt. Für zugelassene Erstverarbeiter von Hanf entfällt eine Informationspflicht, was zu Einsparungen von 5,76 € jährlich führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 626/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 8a
Landschaftselemente

§ 10
Nichtgewährung von Zahlungen

§ 11
Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag

§ 12
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Artikel 4
Verordnung zur Aufhebung produktbezogener Verordnungen

§ 1

§ 2
Die in § 1 genannten Verordnungen sind auf Anträge, die sich auf die Wirtschaftsjahre bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/2012 beziehen, weiter anzuwenden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Informationspflichten

b Sonstiger Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a Bund

b Länder

III. Weitere Kosten

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1871: Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKos-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen


 
 
 


Drucksache 89/11

... P. in der Erwägung, dass Afghanistan nicht nur der weltgrößte Opiumproduzent und Hauptlieferant der Heroinmärkte in der EU und der Russischen Föderation ist, sondern nach einem kürzlich erschienenen Bericht des UNODC auch einer der weltweit größten Cannabisproduzenten; in der Erwägung, dass die Opiumproduktion in Afghanistan in den letzten beiden Jahren jedoch um 23 % und seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2007 um ein Drittel zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass das UNODC festgestellt hat, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Anbau von Opium und jenen Gebieten besteht, die von Aufständischen beherrscht werden, und dass in jenen Teilen Afghanistans, in denen die Regierung besser in der Lage ist, die Gesetze umzusetzen, nahezu zwei Drittel der Bauern sagen, sie bauen kein Opium an, weil es verboten ist - in der Erwägung, dass im Südosten, wo die offiziellen Stellen weniger Einfluss haben, knapp 40 % der Bauern das Verbot als Grund dafür genannt haben, weshalb sie keinen Mohn anbauen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/11




Entschließung

Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens

Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien

Schutz schutzbedürftiger Kategorien

Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung

Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure

Entschließung

Eine neue EU-Strategie

Internationale Hilfe - Gebrauch und Missbrauch

Der Friedensprozess

Polizei und Rechtsstaatlichkeit

3 Drogen

Entschließung

Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit


 
 
 


Drucksache 623/11

... Es lässt sich schwer abschätzen, in welchem Umfang von den Regelungen Gebrauch gemacht werden wird. Derzeit erzeugen in Deutschland verschiedene Anbauer und Firmen insgesamt ca. 800 verschiedene derartige Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben des VWW (Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V.) und RegioZert produziert und zertifiziert werden. Diese Zahl würde damit aus heutiger Sicht das Maximum bezeichnen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht sagen, ob diese Zahl der verschiedenen Saatgutmischungen auch im Rahmen der kommenden Regelung zur Vermarktung gelangt. Die tatsächliche Zahl könnte daher auch von diesem Wert abweichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung

§ 4
Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

§ 5
Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

§ 6
Verschließung

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen


 
 
 


Drucksache 466/10

... Anbauern von Kartoffeln entstehen ggf. Kosten durch die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen mit Anbau- und Verwendungsbeschränkungen bei einem Befall mit den beiden Nematodenarten. Auch hier hängt die Höhe vom tatsächlichen Auftreten der Schadorganismen ab und kann nicht im Voraus beziffert werden. Kartoffelverarbeitenden Betrieben entstehen ggf. Kosten mit der Durchführung von anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:

2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Züchtungs- und Haltungsverbot

§ 2
Anzeigepflichten

§ 3
Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

§ 4
Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone

§ 5
Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone

§ 6
Verwendung und Behandlung

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

§ 7
Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen

§ 8
Untersuchung von Anbauflächen

§ 9
Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

§ 10
Amtliches Verzeichnis

§ 11
Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden

§ 12
Amtliches Bekämpfungsprogramm

§ 13
Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen

§ 14
Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln

§ 15
Ausnahmen für Nachbau

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

Anlage 2
(zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu §§ 4

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1315: Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden


 
 
 


Drucksache 466/1/10

... Die derzeitige Formulierung setzt die Feststellung ("beruht") einer Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, des Pathotyps oder einer Virulenzgruppe als Ursache für eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte für eine Anzeige voraus. Diese Feststellung kann der Anbauer aber selbst nicht treffen, denn dazu sind amtliche Untersuchungen notwendig. Er kann lediglich die Vermutung haben, dass die genannten Ursachen zutreffen. Folgerichtig heißt es deshalb auch in § 8 Absatz 4, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/1/10




1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2

2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 3

4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu -

5. Zu § 9 Absatz 3

6. Zu § 10 Absatz 3 Satz 3

7. Zu § 11 Absatz 2

8. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1


 
 
 


Drucksache 466/10 (Beschluss)

... Die derzeitige Formulierung setzt die Feststellung ("beruht") einer Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, des Pathotyps oder einer Virulenzgruppe als Ursache für eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte für eine Anzeige voraus. Diese Feststellung kann der Anbauer aber selbst nicht treffen, denn dazu sind amtliche Untersuchungen notwendig. Er kann lediglich die Vermutung haben, dass die genannten Ursachen zutreffen. Folgerichtig heißt es deshalb auch in § 8 Absatz 4, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.

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1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2

2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 3

4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu -

5. Zu § 9 Absatz 3

6. Zu § 10 Absatz 3 Satz 3

7. Zu § 11 Absatz 2

8. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1


 
 
 


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