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"Alters"
Drucksache 503/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung
... Unter der Annahme unveränderter altersspezifischer Pflegewahrscheinlichkeit wird die Zahl der Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung von im Jahr 2017 rund 3,3 Millionen auf etwa 4,1 Millionen im Jahr 2030 und in den darauf folgenden zwei Jahrzehnten auf 5,3 Millionen ansteigen. Dies führt schon unter sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen zu steigenden Beitragssätzen. Daher wurden schon im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) durch die Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds die aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt, um künftige Generationen von steigenden Pflegeversicherungsbeiträgen teilweise zu entlasten. Trotzdem ist eine maßvolle Anpassung des Beitragssatzes notwendig.
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... /EG /EG der Kommission**** eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
1 Insolvenz des Versicherers
2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs
3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz
4 Mindestdeckungssummen
5 Anwendungsbereich der Richtlinie
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
5 REFIT
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28c Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 185/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Preisgabe von personenbezogenen Daten die Freiwilligkeit gewahrt bleiben muss. Soweit die Notwendigkeit gesehen wird, Fahrzeugbewegungsdaten zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und anderen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zu erfassen, sollte dies vorrangig in anonymisierter Weise und ohne Identifizierbarkeit des Fahrzeugs erfolgen. Die Preisgabe personenbezogener Daten, die eine Identifizierung des Fahrzeugs, des Fahrzeughalters oder des Fahrzeugführers ermöglichen, muss weiterhin davon abhängen, dass die betroffene Person hierin einwilligt.
Drucksache 557/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... "Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10." ‘
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Gegenwärtig werden verschreibungspflichtige Verhütungsmittel nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erstattet. Hintergrund dieser Beschränkung war die Erwägung des Gesetzgebers im Jahr 1992, den Kreis der Frauen zu erfassen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage seien, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass eine Heraufsetzung der Altersgrenze zwar wünschenswert wäre, um ungewollte Schwangerschaften zu verhindern, aber zu teuer sei (vgl. BT-Drucksache 12/2605, Seite 20).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Der Bundesrat weist auf die mittel- und langfristigen Herausforderungen hin. Mit der demographischen Entwicklung sind langfristig ein sinkendes Erwerbspersonenpotenzial und steigende Ausgaben für die Alterssicherung, Gesundheit und Pflege verbunden. Der Anpassungsdruck durch die Digitalisierung, Globalisierung und den Klimawandel nimmt weiter zu. Unternehmenslandschaft und Geschäftsmodelle werden sich ebenso wie die Arbeitswelt verändern. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Zukunftsthemen in den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftspolitik stellt. Gleichzeitig bittet er die Bundesregierung, weiterhin einen besonderen Fokus auf diese Themen bei wissenschaftlichen Studien und Dialogen zu legen.
Drucksache 290/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
... 6. Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (BR-Drucksache 67/18) hatte der Bundesrat die Bundesregierung darum gebeten, darauf zu achten, dass bei der Umsetzung der angekündigten Maßnahmen der Grundsatz der Proportionalität beachtet werden sollte. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, die Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge für künftige delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ESG-Faktoren detaillierter als bei anderen Marktteilnehmern (zum Beispiel Versicherern) festzulegen. Im Hinblick auf die Proportionalität bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Drucksache 645/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... (6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Drucksache 642/17
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 neu
Zu Satz 4 neu
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 715/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 2. Der Bundesrat setzt sich bereits seit Längerem für die rechtliche und faktische Gleichstellung von Frauen und Männern ein, wozu ausdrücklich auch gezielte Maßnahmen zum Abbau des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern sowie zur Vermeidung von Armut und zukünftiger Altersarmut gehören (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013, BR-Drucksache 141/13(B) Ziffer 16).
Drucksache 710/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz
... änderung ausgesprochen, um Grundrechte der Kinder, insbesondere deren besonderen Schutz durch Staat und Gesellschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung, sowie das Recht der Kinder auf altersgemäße Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausdrücklich in der Verfassung zu normieren.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 22. Der Bundesrat hält eine umfassende Überarbeitung der Regelungen zum Offline-Tracking in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags für unerlässlich. Er kritisiert, dass das zunehmende Offline-Tracking von Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen, Flughäfen und Geschäften anhand der Informationen, die ihre Smartphones bei der Suche nach WLAN- oder Bluetooth-Signalen mitsenden, nur unzureichend in dem Verordnungsvorschlag reguliert wird. Smartphones und andere Geräte versenden eindeutig wiedererkennbare Signale, um eine Telefon-, Internet-, WLAN- oder Bluetooth-Verbindung zu ermöglichen. Diese Signale können von Unternehmen, wie beispielsweise dem Einzelhandel, verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Offline-Welt zu tracken. So können sie Verbraucherinnen und Verbraucher wiedererkennen, wenn sie zum wiederholten Male ein Geschäft betreten, oder ihre Bewegungen innerhalb des Geschäftes nachverfolgen. Je nach eingesetzter Technik ist ein solches Tracking über eine Entfernung von mehreren hundert Metern möglich. Diese immer wichtiger werdende Form des Trackings soll nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags zukünftig ohne vorheriges Einverständnis dann erlaubt sein, wenn eine öffentlich wahrnehmbare Information darüber angezeigt wird, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck das Tracking stattfindet. Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich mit Hilfe von Schildern oder Ähnlichem zu informieren, wenn sie einen derart überwachten Bereich betreten, ist nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, soweit Minderjährige betroffen sind, da diese auf Grund ihres Alters die Tragweite von Offline-Tracking nicht absehen können und deshalb besonders schutzbedürftig sind. Nach Meinung des Bundesrates würde die vorgeschlagene Bestimmung, die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachverfolgung der Datenendgerätestandorte (zum Beispiel sogenanntes WiFi-Tracking) die bloße Anzeige eines entsprechenden "deutlichen Hinweises" als ausreichend ansieht, das Schutzniveau erheblich absenken. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass auch für das Offline-Tracking eine vorherige Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist. Er unterstützt deshalb auch die Bedenken und Empfehlungen, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 aufgezeigt hat.
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... e) Allerdings ist der Gesetzentwurf änderungs- und ergänzungsbedürftig, weil der angestrebte Gleichlauf zwischen zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung nicht erreicht wird. Nach dem Gesetzentwurf sollen Vollstreckungsbehörden im Rahmen der Aufenthaltsermittlung und Auskunftseinholung Halter- und Fahrzeugdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt unter anderem nur dann übermittelt werden dürfen, wenn unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft gemacht wird, dass die Daten zur Vollstreckung von Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt werden. Eine solche Anspruchsuntergrenze besteht für Gerichtsvollzieher nicht. Ferner darf bei der Auskunftseinholung durch den Gerichtsvollzieher die Datenübermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Den Vollstreckungsbehörden ist nur das schriftliche Abfrageverfahren erlaubt, das zeit- und verwaltungsaufwändig sowie fehleranfällig ist.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass rechtlich selbstständige Betreiber von Wettvertriebsstätten für Sportwetten und Pferdewetten geldwäscherechtlich unter den Begriff der gruppenangehörigen Unternehmen des Veranstalters im Sinne von § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG-E fallen.
Drucksache 601/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung und weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung von Sauen in Kastenständen
... Die heute üblichen Einrichtungen für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Deutschland entsprechen überwiegend nicht den Anforderungen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015. Es ist davon auszugehen, dass die Sauenhalter ihre Anlagen teilweise mit beträchtlichem Aufwand umrüsten müssen, um entsprechenden Anforderungen gerecht zu werden. Daher sind für bei Inkrafttreten bestehende Einrichtungen angemessene Übergangsfristen vorzusehen: Für bestehende Betriebe soll für die erforderlichen Umstellungen der vorhandenen Haltungssysteme auf das neue tierschutzgerechte System eine Übergangsfrist von längstens 10 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Nutzung der bestehenden Haltungseinrichtung um weitere 2 Jahre kann erfolgen, wenn der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der 10-jährigen Übergangsfrist einen Antrag für eine Genehmigung nach dem Bau- oder Immissionsschutzrecht für die erforderlichen Umbaumaßnahmen vorlegt. Im Einzelfall kann auf Antrag des Tierhalters zur Vermeidung einer unbilligen Härte die weitere Nutzung der Haltungseinrichtung für eine Übergangsfrist von längstens weiteren 3 Jahren genehmigt werden.
Drucksache 733/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2017) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2017
... 1. Die gesetzliche Rentenversicherung ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung. In der
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... 1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl und Verweildauer,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 447/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
§ 21 Tarifvertragsparteien.
§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Drucksache 627/17
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Beseitigung von Steuergestaltungen im Rahmen von share deals und zur Unterstützung des Ersterwerbs von eigengenutzten Wohnimmobilien
... Der Bundesrat hält die insbesondere bei großen Immobilientransaktionen üblichen Gestaltungen im Rahmen von sogenannten "Share Deals" zur Umgehung der Grunderwerbsteuer für nicht hinnehmbar, weil der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, während die Übertragung von Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen regelmäßig unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet wird. Er fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, im bundesgesetzlich geregelten Grunderwerbsteuergesetz jedwede Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Immobilientransaktionen zur Umgehung bzw. Reduzierung der Grunderwerbsteuer abzubauen und Regelungslücken zu schließen. Der Bundesrat hält es für zielführend, Bürgerinnen und Bürger bei der Schaffung von Wohneigentum zu unterstützen, denn Wohneigentum stellt u.a. eine gute Form der Altersversorgung dar und schafft Planungssicherheit, insbesondere für junge Familien. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, im Rahmen dieser Gesetzesänderung den Ländern Ausnahmen bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer wie z.B. Freibeträge mit dem Ziel zu ermöglichen, dass grundsätzlich der Ersterwerb einer eigengenutzten Wohnimmobilie oder der eines unbebauten Grundstücks zur Bebauung mit einer eigengenutzten Wohnimmobilie durch eine natürliche Person privilegiert/unterstützt wird.
Drucksache 698/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU
/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG
/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final
... Ferner betrifft der vorliegende Vorschlag die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Rahmen der Genehmigungsverfahren für interne Modelle.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU /EU
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG /EG
Artikel 231a Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle
Artikel 231b Überprüfung
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... dauerhaft tragfähig auszugestalten und dabei die intergenerationale Gerechtigkeit nicht aus dem Blick zu verlieren. Eine Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 71 Jahre, wie in einer Simulation vom Sachverständigenrat berechnet, wird vom Bundesrat abgelehnt.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 14. Der Bundesrat stimmt der Einschätzung zu, dass es bei einem frühen Verfahrensbeginn angemessen ist, die Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners unangetastet zu lassen (Eigenverwaltung). Die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung der gerichtlichen Bestellung eines Restrukturierungsverwalters zur Unterstützung und möglicherweise auch zur Überwachung des Schuldners begegnet jedoch Bedenken. Wie in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, können insbesondere etwaige Eingriffe in die Rechte Dritter solch eine Bestellung rechtfertigen. Die in Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags genannten Ausnahmefälle sind zu eng gefasst und lassen zudem offen, ob die Mitgliedstaaten auch in weiteren Fällen die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters vorsehen dürfen. In Betracht kämen zum Beispiel nationale Regelungen, nach denen ein Restrukturierungsverwalter auch auf Antrag eines bestimmten Teils der Gläubiger bestellt werden kann. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Überwachung des Schuldners bei jedem Moratorium (nicht nur bei einem für alle Gläubiger geltenden) sachgerecht. In gleicher Weise sollte ein Restrukturierungsverwalter immer dann bestellt werden müssen, wenn sich ein Bedürfnis nach einer Planbestätigung durch das Gericht nach Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags abzeichnet. In der Praxis wird diese Bestätigung in den meisten Fällen erforderlich sein, eine einvernehmliche Umstrukturierung die Ausnahme bilden. Angesichts der in diesen Fällen erfolgenden Eingriffe in Gläubigerrechte ist eine Überwachung des Schuldners im Gegenzug für den gewährten Freiraum sachgerecht und dient auch der Akzeptanz vorgeschlagener Restrukturierungspläne. [Darüber hinaus dient es der Verfahrensbeschleunigung, wenn das Gericht für die Entscheidungen über die Verlängerung des Moratoriums (Artikel 6 Absatz 4, Absatz 5 des Richtlinienvorschlags) und über die Planbestätigung (Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags) auf einen unabhängigen Ansprechpartner zurückgreifen kann, der Einblick in die bisherigen Restrukturierungsverhandlungen hat.] Zur Rolle des Restrukturierungsverwalters ist unklar, welche Bedeutung die in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung auf eine nur teilweise Kontrolle über die Vermögenswerte oder die Geschäfte des Schuldners hat. Dies sollte klargestellt werden.
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Noch zielführender erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Produktspektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 127/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Kommt es zu einem Unfall unter Beteiligung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger, haften die jeweiligen Halter und der Führer des Gespanns im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten gemäß § 7 Absatz 1 StVG und § 426 Absatz 1 BGB (i.V.m. § 18 Absatz 1 StVG) als Gesamtschuldner. Die Haftung des Anhängerhalters ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung des Kraftfahrzeughalters, sodass der geschädigte Dritte seinen Ausgleichsanspruch in voller Höhe alternativ gegen einen der beiden Halter oder den Fahrer geltend machen kann.
Drucksache 336/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... "1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,".
,Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
Artikel 11 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 69l Übergangsregelung zu § 55
Artikel 12 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag
Artikel 14 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017) von 30,45 Euro auf 31,03 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,90 Prozent in den alten Ländern. Der Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4156, BMAS: Entwurf einer 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungs-betrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 23. KOV AnpV 2017
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... - Herstellung der einheitlichen Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) haben (Finanzamt Offenburg bzw. Hannover-Nord), § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) - redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
§ 3 Anwendungsvorschrift
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 10 Anwendungsregelung
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 8
Zu § 8
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 349/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 - RWBestV 2017)
... Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 - RWBestV 2017)
Drucksache 715/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Aktionsplans. Er setzt sich bereits seit Längerem für die rechtliche und faktische Gleichstellung von Frauen und Männern ein, wozu ausdrücklich auch gezielte Maßnahmen zum Abbau des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern sowie zur Vermeidung von Armut und zukünftiger Altersarmut gehören (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013, BR-Drucksache 141/13(B) Ziffer 16).
Drucksache 722/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2017
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2017
Drucksache 121/2/17
... Eine allgemeine Heraufsetzung der Lärmschutzwerte erscheint nicht als geeigneter Weg zur angemessenen Lösung des Konfliktes zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern einerseits und dem Bedürfnis, in kind- und jugendgerechter Weise und mit alterstypischem Lärm einhergehend Sport zu treiben, andererseits. Kindern und Jugendlichen ist es weniger zumutbar als Erwachsenen, gegebenenfalls auch auf entferntere Sportstätten auszuweichen oder bei der Sportausübung das Ruhebedürfnis der Anwohner zu beachten.
Drucksache 351/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit bereits Regelungen getroffen haben, die zu einer deutlichen Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige geführt haben. Er begrüßt, dass gemeinsame Mindeststandards für Strategien im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige nunmehr in allen Mitgliedstaaten zum Tragen kommen sollen. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass innerhalb der EU die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter gefördert, der Zugang von Frauen zum und ihre Stellung am Arbeitsmarkt weiter verbessert, dem geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle begegnet und damit der Altersarmut von Frauen entgegenwirkt werden muss.
Drucksache 272/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... Neue europäische Rechnungslegungsvorschriften sollten durch die Erfassung und Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten, insbesondere die Abbildung impliziter Verschuldung (vorrangig Risiken wie die Altersvorsorge betreffend), Transparenz und Vergleichbarkeit garantieren. Dafür müssen einheitliche Maßstäbe definiert sein.
Anlage Bund / Länder-Arbeitskreis EPSAS - Grundsatzpapier
I. EPSAS im Kontext zum Sixpack und zu bestehenden Rechnungssystemen:
3 Zielstellung:
3 Zeithorizont:
Verhältnis von Kosten und Nutzen:
Rechtsgrundlage des Rechtsetzungsvorhabens:
II. Organisations- (Governance) und Rahmengrundsätze (Standards) aus doppischer Sicht:
a. Grundanforderungen für die Entwicklung und Implementierung der EPSAS:
b. Inhaltliche Anforderungen an EPSAS:
Drucksache 420/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister - COM(2017) 208 final
... 3. Zudem unterstützt er das Vorhaben der Kommission, die Clearingpflichten noch zielgenauer bei den Gegenparteien anzusetzen, bei denen dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung notwendig erscheint. Nur wenn die Clearingpflicht an relevanten Märkten, wie zum Beispiel bei den Altersversorgungssystemen, schnell wirksam wird, kann das zentrale Clearing seine Funktion zur Sicherung der Finanzstabilität in noch höherem Maße erfüllen.
2 Allgemeines
Aussetzung der Clearingverpflichtung Artikel 6b des Verordnungsvorschlags
Zugang zum zentralen Clearing Artikel 4 Absatz 3a des Verordnungsvorschlags
Gruppeninterne Geschäfte Artikel 11 des Verordnungsvorschlags
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... "(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 36 der Richtlinie (EU) Nr.
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 722/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2017
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2017
Drucksache 195/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "aus genommen von diesen Gruppen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten" durch die Wörter "insbesondere können altersgerechte Darreichungsformen für Kinder berücksichtigt werden" ersetzt.
Drucksache 622/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Einführung eines Freibetrags für selbst genutztes Wohneigentum im Grunderwerbsteuerrecht"
... Nach Überzeugung des Bundesrats ist Wohneigentum in der Hand von natürlichen Personen ein wesentlicher Baustein für eine gute Altersversorgung der Bevölkerung und damit förderungswürdig. Ein im Laufe des Erwerbslebens abbezahlter, der Eigennutzung dienender Wohnimmobilienbesitz trägt dazu bei, die Kosten für das Wohnen im Alter kalkulierbarer zu machen und einer eventuell in dieser Lebensphase drohenden Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen entgegen zu wirken. Zudem bedeutet ein Eigenheim gerade für Familien auch ein großes Stück Planungssicherheit, womit es zu einem gelingenden Familienleben einen wichtigen Beitrag leisten kann.
Drucksache 115/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 2. Mit den im Bericht beschriebenen Kernherausforderungen des Jugendalters - Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung - wird herausgestellt, dass es für junge Menschen nicht allein darauf ankommt, über schulische, berufliche und Hochschulbildung ihre gesellschaftlichen Integrationsbedingungen zu gestalten. Vielmehr verdeutlicht dieser Dreiklang der Herausforderungen, dass darüber hinaus die zur Verselbständigung führenden Prozesse der Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstpositionierungen im Sinne der Herausbildung eigener Vorstellungen und Werte sowie das Ausbalancieren sozialer Zugehörigkeiten als Aufgaben gesehen werden müssen, bei denen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Gesellschaft insgesamt - aber insbesondere von den sie begleitenden Institutionen - Unterstützung erhalten müssen.
Drucksache 349/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 - RWBestV 2017)
... Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 - RWBestV 2017)
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... (1a) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person hat die Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämostasestörungen, differenziert nach dem Schweregrad der Erkrankung und nach Altersgruppen, sowie die Gesamtmenge der bei diesen Patientengruppen angewendeten Gerinnungsfaktorenzubereitungen nach Satz 3 an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21a zu melden. Im Fall der schriftlichen Einwilligung des behandelten Patienten sind anstelle der Meldung nach Satz 1
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 588/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Produkten der Altersvorsorge
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... § 14 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung
Drucksache 733/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2017) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2017
... 1. Die gesetzliche Rentenversicherung ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung. In der
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... Die freie Wahl des Stromlieferanten ist auch in Mietverhältnissen, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden, zu schützen. Mietverhältnisse in Studenten- und Jugendwohnheimen oder in Alters- und Pflegeheimen sind ebenfalls nicht regelmäßig kurzfristig angelegt. Gerade in Studenten- oder Pflegeheimen leben Studenten bzw. pflegebedürftige Menschen teilweise mehrere Jahre. Zwar mag es die Regel sein, dass in solchen Wohneinheiten die Kosten für den Stromverbrauch in einem Gesamtmietpreis aufgehen, jedoch ist es möglich, für jede Wohneinheit einen separaten Stromliefervertrag abzuschließen. Diese Vertragsfreiheit sollte auch hier nur eingeschränkt werden dürfen, wenn das Mietverhältnis die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 115/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 2. Mit den im Bericht beschriebenen Kernherausforderungen des Jugendalters - Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung - wird herausgestellt, dass es für junge Menschen nicht allein darauf ankommt, über schulische, berufliche und Hochschulbildung ihre gesellschaftlichen Integrationsbedingungen zu gestalten. Vielmehr verdeutlicht dieser Dreiklang der Herausforderungen, dass darüber hinaus die zur Verselbständigung führenden Prozesse der Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstpositionierungen im Sinne der Herausbildung eigener Vorstellungen und Werte sowie das Ausbalancieren sozialer Zugehörigkeiten als Aufgaben gesehen werden müssen, bei denen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Gesellschaft insgesamt - aber insbesondere von den sie begleitenden Institutionen - Unterstützung erhalten müssen.
Drucksache 464/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
... 2 Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 14. Der Bundesrat stimmt der Einschätzung zu, dass es bei einem frühen Verfahrensbeginn angemessen ist, die Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners unangetastet zu lassen (Eigenverwaltung). Die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung der gerichtlichen Bestellung eines Restrukturierungsverwalters zur Unterstützung und möglicherweise auch zur Überwachung des Schuldners begegnet jedoch Bedenken. Wie in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, können insbesondere etwaige Eingriffe in die Rechte Dritter solch eine Bestellung rechtfertigen. Die in Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags genannten Ausnahmefälle sind zu eng gefasst und lassen zudem offen, ob die Mitgliedstaaten auch in weiteren Fällen die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters vorsehen dürfen. In Betracht kämen zum Beispiel nationale Regelungen, nach denen ein Restrukturierungsverwalter auch auf Antrag eines bestimmten Teils der Gläubiger bestellt werden kann. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Überwachung des Schuldners bei jedem Moratorium (nicht nur bei einem für alle Gläubiger geltenden) sachgerecht. In gleicher Weise sollte ein Restrukturierungsverwalter immer dann bestellt werden müssen, wenn sich ein Bedürfnis nach einer Planbestätigung durch das Gericht nach Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags abzeichnet. In der Praxis wird diese Bestätigung in den meisten Fällen erforderlich sein, eine einvernehmliche Umstrukturierung die Ausnahme bilden. Angesichts der in diesen Fällen erfolgenden Eingriffe in Gläubigerrechte ist eine Überwachung des Schuldners im Gegenzug für den gewährten Freiraum sachgerecht und dient auch der Akzeptanz vorgeschlagener Restrukturierungspläne. Darüber hinaus dient es der Verfahrensbeschleunigung, wenn das Gericht für die Entscheidungen über die Verlängerung des Moratoriums (Artikel 6 Absatz 4, Absatz 5 des Richtlinienvorschlags) und über die Planbestätigung (Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags) auf einen unabhängigen Ansprechpartner zurückgreifen kann, der Einblick in die bisherigen Restrukturierungsverhandlungen hat. Zur Rolle des Restrukturierungsverwalters ist unklar, welche Bedeutung die in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung auf eine nur teilweise Kontrolle über die Vermögenswerte oder die Geschäfte des Schuldners hat. Dies sollte klargestellt werden.
Drucksache 156/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge auf das vollendete 65. Lebensjahr. Diese Maßnahme ist aber bei Weitem nicht ausreichend, um Personen mit einer Erwerbsminderung vor den Gefahren der Altersarmut zu schützen. Deshalb fordert der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren, darüber hinaus die Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wieder abzuschaffen.
1. Zu den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten:
2. Zu den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten:
3. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 697/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass rechtlich selbstständige Betreiber von Wettvertriebsstätten für Sportwetten und Pferdewetten geldwäscherechtlich unter den Begriff der gruppenangehörigen Unternehmen des Veranstalters im Sinne von § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG-E fallen.
Drucksache 156/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Für sich genommen ist die Maßnahme der Anhebung der Zurechnungszeit nicht ausreichend, vielmehr sollte auch die Abschaffung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten geprüft werden. Denn die Abschläge verfehlen bei den Erwerbsminderungsrenten ihren Sinn und Zweck, die Vorteile eines längeren Rentenbezugs auszugleichen. Anders als bei einer Regelaltersrente kann eine erwerbsgeminderte Person den Zeitpunkt ihres Renteneintritts nämlich nicht frei wählen. Der Renteneintritt ist vielmehr auf die - amtlich durch Feststellung der Erwerbsminderung bestätigte - Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen.
Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Wenn sich Selbstständige gesetzlich versichern wollen, stehen sie vor allem vor zwei Problemen: Erstens müssen sie den gesamten Krankenversicherungsbetrag selber bezahlen. Zweitens unterstellt ihnen ihre Krankenkasse bei der Beitragsberechnung ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindesteinkommen. Dieses unterstellte Mindesteinkommen ist aber oftmals deutlich höher als das reale Einkommen der Selbstständigen. Deswegen schaffen es immer mehr Selbstständige nicht mehr, ihren Krankenkassenbeitrag zu bezahlen. Das ist sozial ungerecht. Niemand kann sich bei dieser finanziellen Belastung gegen Krankheit versichern und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten oder eine Altersvorsorge ansparen. So ist Armut vorbestimmt.
Drucksache 447/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Drucksache 642/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1. Für den Bund
D.2. Für die Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 - neu -
Zu Satz 4 - neu -
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Mit § 10 Absatz 3 des Entwurfs zum Straßenverkehrsgesetz (StVG-E) wird die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters und die Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E.
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... a) häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet, oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 698/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final; Ratsdok. 12422/17
... - Kein wirkliches Bedürfnis für eine direkte EU-Aufsicht sieht der Bundesrat auch in dem Vorschlag, die Beurteilung interner Modelle, die bei Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, praktisch auf die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zu Lasten der nationalen Aufsicht zu übertragen. Gerade im Bereich der Verwendung interner Modelle ist eine laufende Überprüfung notwendig, die vor Ort geleistet werden muss. Die EIOPA sollte ihre vorhandenen Befugnisse vorrangig zur Durchsetzung einer einheitlichen Aufsicht nutzen. Mit der angestrebten Verlagerung würden Doppelstrukturen geschaffen, die Rechtsunsicherheit und höhere Kosten zur Folge hätten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich gegen die Schaffung von Doppelstrukturen in der Aufsicht durch die ESAs einzusetzen.
Drucksache 127/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Kommt es zu einem Unfall unter Beteiligung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger, haften die jeweiligen Halter und der Führer des Gespanns im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten gemäß § 7 Absatz 1 StVG und § 426 Absatz 1 BGB (i.V.m. § 18 Absatz 1 StVG) als Gesamtschuldner. Die Haftung des Anhängerhalters ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung des Kraftfahrzeughalters, sodass der geschädigte Dritte seinen Ausgleichsanspruch in voller Höhe alternativ gegen einen der beiden Halter oder den Fahrer geltend machen kann.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.