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"Altenpflegebereich"


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Drucksache 699/08

... Satz 3 stellt eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des AFBG dar. Ziel dieser Regelung ist es, eine bundeseinheitliche Förderung für Aufstiegsfortbildungen im Bereich der Altenpflege bereits jetzt zu ermöglichen. Mit dieser Regelung soll der Situation Rechnung getragen werden, dass in vielen Ländern noch keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen im Bereich der Fortbildung in der Altenpflege bestehen. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass in der überwiegenden Anzahl der Länder noch keine AFBG-Förderung für Fortbildungen im Bereich der Altenpflege gewährt werden kann. Angesichts der immer älter werdenden Bevölkerung und des damit verbundenen erhöhten Pflegebedarfs ist es jedoch aus politischer Sicht nicht nur erforderlich, das vorhandene Personal in diesem Bereich noch besser zu qualifizieren, sondern auch neue Nachwuchskräfte durch attraktivere Fortbildungsmöglichkeiten zu gewinnen. Anders als im Krankenhausbereich gibt es im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege auch keine vergleichbaren Weiterbildungsempfehlungen eines Dachverbandes auf die im AFBG Bezug genommen werden könnte. Da die Fortbildungen aber oftmals inhaltlich im Wesentlichen mit den Inhalten der Fortbildungen im Bereich der Krankenpflege übereinstimmen, können die Weiterbildungsempfehlungen der DKG auch insoweit zum Maßstab gemacht werden. Künftig soll eine Förderung möglich sein, wenn diese Maßnahmen weitestgehend den Weiterbildungsempfehlungen der DKG entsprechen und nur hinsichtlich des spezifischen Fortbildungsbedarfes im Altenpflegebereich abweichen, wobei die weitgehende inhaltliche Identität bei Präsenzlehrgängen durch die zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestimmt werden muss. Soweit allerdings die Fortbildungsmaßnahme einer landesrechtlichen Regelung unterliegt, ist diese vorrangig zu Grunde zu legen. Dies gilt sowohl für den Präsenz- als auch den Fernunterricht, da der Vorrang bundes- oder landesrechtlicher Regelungen auch für die Fortbildung in der Altenpflege gilt. Ziel ist es, dass in absehbarer Zukunft bundesweit entsprechende Landesregelungen existieren, die diese Hilfskonstruktion überflüssig machen. Deshalb wird die Regelung befristet (vgl. Nummer 28). Bei Fernunterrichtslehrgängen ist der Träger gehalten, anzugeben, welches Recht er bei seinen Bildungsangeboten zugrunde legt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 699/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 2
Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen

§ 2a
Anforderungen an Träger der Maßnahmen

§ 4a
Mediengestützter Unterricht

§ 6
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan

§ 8
Staatsangehörigkeit

§ 9
Eignung

§ 10
Umfang der Förderung

§ 12
Förderungsart

§ 13b
Erlass und Stundung

§ 16
Rückzahlungspflicht

§ 30
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfes

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau

VI. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen:

Bürokratiekosten für die Wirtschaft:

Bürokratiekosten für die Verwaltung:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 7a

Zu Nummer 7b

Zu Nummer 7c

Zu Nummer 7d

Zu Nummer 8a

Zu Nummer 8b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10a

Zu Nummer 10b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12a

Zu Nummer 12b

Zu Nummer 12b

Zu Nummer 12c

Zu Nummer 12c

Zu Nummer 12d

Zu Nummer 12e

Zu Nummer 12f

Zu Nummer 12g

Zu Nummer 13a

Zu Nummer 13b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18a

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23a

Zu Nummer 23c

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26a

Zu Nummer 27a

Zu Nummer 27b

Zu Nummer 27c

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 645: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


 
 
 


Suchbeispiele:


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