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"Alkoholeinfluss"
Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Vorschrift enthält die Mitteilungspflichten des KBA. Das KBA übermittelt Mitteilungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde immer dann, wenn ein Punktestand erreicht wird, auf Grund dessen eine Maßnahme zu ergreifen ist. Diese Regelung fand sich entsprechend auch schon im bisherigen Absatz 6. Neu geregelt ist, dass das KBA die zuständige Behörde bei den in Satz 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die Tatbestände des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel betreffen, nicht erst unterrichtet, wenn eine Maßnahmenstufe erreicht ist, sondern bei jeder diesbezüglichen Entscheidung. Das ist erforderlich, weil die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2b
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 466/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
... Die Maßgabe steht im Zusammenhang mit Maßgabe Nummer 1 Buchstabe a. In Buchstabe a heißt es, dass § 24a StVG bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung findet. Diese Norm aus dem StVG definiert die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss. In Buchstabe h wird nun bestimmt, dass die Übergangsregelung in den neuen Bundesländern in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr auch für Maßnahmen nach den Vorschriften über den Führerschein auf Probe anzuwenden ist. Mit Wirksamwerden des § 24a StVG am 1. Januar 1993 ist diese Maßgabe überholt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 83
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzesvorhabens
1. Anlass
2. Ziel
II. Gegenstand, Methode und Wirkung der Rechtsbereinigung
1. Gegenstand
2. Methode
3. Wirkung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1. - Kapitel II, Sachgebiet B: Verwaltung, Abschnitt III Nummer 2 Personenstandsgesetz
Zu 2. - Kapitel III
Zu 3. - Kapitel IV, Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen, Abschnitt III
Zu 4. - Kapitel V
Zu 5. - Kapitel VI, Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen, Abschnitt III
Zu 6. Kapitel VIII
Zu 7. - Kapitel X
Zu 8. - Kapitel XI
Zu 9. - Kapitel XII, Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt III Nummer 1 Chemikaliengesetz
Zu 10. - Kapitel XIII
Zu 11. - Kapitel XVI
Zu 12. - Kapitel XVII
Zu 13. - Kapitel XIX
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2018: Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
Drucksache 520/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge KOM (2008) 436 endg.; Ratsdok. 11857/08
... Verkehrsunfälle schließlich stellen einen großen Teil der sozialen Kosten dar. 2003 hat die Kommission vorgeschlagen, die Einbeziehung von Unfallkosten in die Berechnung von Mautgebühren zu ermöglichen. Die entsprechende Bestimmung wurde jedoch vom Parlament und vom Rat schließlich abgelehnt4. Unfallrisiken hängen nicht nur von der zurückgelegten Strecke ab, sondern auch von komplexen Faktoren wie überhöhter Geschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss oder Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, weshalb Instrumente wie Versicherungsprämien wirksamer sein könnten. Diese Frage wird im Rahmen der Überprüfung des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Straßenverkehrssicherheit eingehender behandelt, die die Kommission bis 2010 durchzuführen beabsichtigt.
Drucksache 230/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften KOM (2008) 151 endg.; Ratsdok. 7984/08
... 4. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich der Datenaustausch zur Ermittlung des Halters eines Fahrzeugs nicht nur auf die Verkehrsdelikte Geschwindigkeitsübertretungen, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Überfahren eines roten Stopplichts beschränken darf. Angesichts des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sollte sich der Vorschlag für eine Richtlinie auf alle Verkehrsdelikte erstrecken, die mit einem Bußgeld ab 70 Euro geahndet werden. Es wäre nicht einsichtig, wenn zwar die grenzüberschreitende Vollstreckung der Sanktionen bei Delikten ab 70 Euro Bußgeld gewährleistet, aber nicht für alle Delikte auch der Austausch von Halterdaten ermöglicht würde.
Drucksache 230/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften KOM (2008) 151 endg.; Ratsdok. 7984/08
... Erfasst werden folgende Verkehrsdelikte: Geschwindigkeitsübertretungen, Fahren unter Alkoholeinfluss (nachfolgend "
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
4 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
Option 3 beinhaltet in Bezug auf die grenzübergreifende Rechtsdurchsetzung die
Option 4 beruht auf der gegenseitigen Beweisanerkennung und der
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
• Vereinfachung
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Bestimmungen ZUR Erleichterung der grenzübergreifenden Rechtsdurchsetzung
Artikel 3 Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 4 Nutzung eines elektronischen Netzes
Artikel 5 Deliktsbescheid
Artikel 6 Zentrale Behörden
Artikel 7 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Kapitel III Ausschussverfahren
Artikel 8 Ausschuss
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10
Artikel 11
Anhang
Formblatt für den Deliktsbescheid nach Artikel 5
A. Angaben zum Fahrer
B. Fragen:
Finanzbogen
Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteleinfluss, um Gleichbehandlung mit entsprechenden Handlungen unter Alkoholeinfluss herzustellen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 645/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog -Verordnung
... Es sind dies das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen, die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld des konkreten Unfalls) darstellen. Bei der Festlegung der neuen Bußgeldhöhe wurde insbesondere berücksichtigt, ob der Bußgeldregelsatz für die betreffende Zuwiderhandlung seit Erlass der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Ausgaben und Einnahmen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 BKatV
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 BKatV
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 1
5. Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 600: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Drucksache 3/2/08
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetz es
... Der Anteil der Jugendlichen, die bei der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss gestanden haben, hat sich seit 1996 mehr als verdreifacht. Die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung übermäßigen Alkoholkonsums wirkt sich zudem bei den Fallzahlen der Gewaltkriminalität aus. Gegen diese Missstände ist ebenso wie zum Schutz der Jugendlichen entschieden vorzugehen. Die Möglichkeit der Erziehungsbeauftragung durch den Personensorgeberechtigten hat sich in der Praxis nicht bewährt. Höchst problematisch ist insbesondere, dass der Begriff im Gesetz nicht ausreichend definiert ist. Es bestehen Unklarheiten bei der Auslegung und infolgedessen Schwierigkeiten im Vollzug, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines Autoritätsverhältnisses zwischen minderjähriger und erziehungsbeauftragter Person. Damit können sich Minderjährige in Begleitung von volljährigen Freunden oder Partnern zu später Stunde, auch nach Mitternacht, in Gaststätten und Diskotheken aufhalten. In diesen Fällen kommt es zunehmend zu Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum, ohne dass dagegen effektiv eingeschritten werden kann. Um der Aushöhlung des Schutzzwecks des
Drucksache 124/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Die Bundesregierung lässt bei ihrer Betrachtungsweise außer Acht, dass im Fall des Erwerbs der Fahrerlaubnis für Krafträder (A1) im Alter von 16 Jahren die Probezeit und damit das Alkoholverbot im Zeitpunkt des Erwerbs der Pkw-Fahrerlaubnis (B) bereits beendet sind. Die Koppelung des Alkoholverbotes an die Probezeit wird daher möglicherweise dazu führen, dass vermehrt 16jährige eine Fahrerlaubnis erwerben, um im Alter von 18 Jahren dem Alkoholverbot nicht mehr unterworfen zu sein. Ab diesem Zeitpunkt steigt jedoch erst das Risiko mit einem Pkw, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluss steht, einen Unfall zu erleiden, da mit dem Pkw mehr Personen befördert werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 36 Abs. 1 und 2 FeV
5. Zu Artikel 2 Nr. 2a und b - neu - § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 4 FeV
6. Zu Artikel 4a - neu - § 2 FreiwFortbV
Drucksache 692/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2007/2005(INI))
(i) fordert die Kommission daher auf, die konkreten schädlichen Auswirkungen des Fahrens unter Alkoholeinfluss in den Mitgliedstaaten zu benennen und zu quantifizieren, um dann gemeinschaftliche Zielsetzungen für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eindämmung des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu formulieren, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die schädlichen Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu senken, und dabei den bisher unternommenen Bemühungen Rechnung zu tragen; (ii) betont, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene den zu ergreifenden Maßnahmen eigenständig Gestalt geben können, dass sie aber der Kommission über die bei der Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss erzielten Fortschritte Bericht erstatten sollten, (iii) weist darauf hin, dass die Kommission Hilfestellung leisten und die Mitgliedstaaten beim Erfahrungsaustausch und dem Austausch bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungen zur Bekämpfung der schädlichen Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss unterstützen muss, wenn die Ziele, die Europa sich gesteckt hat, erreicht werden sollen;
Drucksache 124/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... " ist eine der Hauptunfallursachen. Bei 22.004 Unfällen mit Personenschaden (6,5 % aller Unfälle mit Personenschaden) im Jahr 2005 stand mindestens ein(e) Beteiligte( r) unter Alkoholeinfluss. Dabei starben 603 Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen (11,2 % der im Straßenverkehr Getöteten dieses Jahres). Alkoholbedingte Unfälle sind in der Regel mit überdurchschnittlich schweren Folgen verbunden. Während im Jahr 2005 bei allen Unfällen mit Personenschaden 16 Getötete und 229 Schwerverletzte auf 1.000 Unfälle kamen, waren es bei den alkoholbedingten Unfällen mit Personenschaden 27 Getötete und 364 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle.
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Dem Betroffenen kann auf dieser Grundlage die Weiterfahrt ohne Befähigungszeugnis untersagt oder das Befähigungszeugnis endgültig entzogen werden. Auf diese Weise können Fahrten ohne Fahrerlaubnis oder unter Alkoholeinfluss besser bekämpft und geahndet werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines:
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a allgemeine Kosten
b Bürokratiekosten
c Preiswirkungen
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Zu den Einzelbestimmungen:
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
a Änderung in Abs. 1:
b Aufhebung des Abs. 3:
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nr. 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:
VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:
VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:
X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:
XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 231/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Vorschriften
... b) Die Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes zielt darauf ab, weitere Erkenntnisse über den Einfluss von Drogen auf das Unfallgeschehen im Straßenverkehr zu gewinnen und die hohe Dunkelziffer zu erhellen. Dazu ist es erforderlich, dass alle Unfälle mit einem Unfallbeteiligten unter Drogeneinwirkungen in die detaillierte Unfallerfassung eingehen. Unfälle mit Sachschaden und einem Unfallbeteiligten unter Drogeneinfluss werden deshalb entsprechend denjenigen mit einem Unfallbeteiligten unter Alkoholeinfluss nunmehr als schwerwiegend eingestuft. Hintergrund ist, dass im Unterschied zu Unfällen mit Personenschaden die Unfälle mit Sachschaden in der Straßenverkehrsunfallstatistik nur dann detailliert erfasst werden und folglich auch nur dann der Verkehrssicherheitsforschung für nähere Analysen zur Verfügung stehen, wenn sie als schwerwiegend einzustufen sind. Die übrigen Unfälle mit Sachschaden gehen nur nach Anzahl in die Statistik ein.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 479/06
Gesetzesantrag des Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... Straßenverkehrsdelikte, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss begangen werden führen jährlich zu vielen Todesfällen, bleibenden Gesundheitsschäden und Verletzungen sowie hohen wirtschaftlichen Einbußen. Der Anteil alkoholisierter Tatverdächtigter liegt für Totschlagsfälle seit Jahren bei fast 40%, in Mordfällen bei nahezu einem Viertel, bei einem Drittel hinsichtlich Körperverletzungsdelikten mit Todesfolge, Vergewaltigungen und besonders schweren Fällen der sexuellen Nötigung. Insgesamt wird derzeit in etwa 9% aller aufgeklärten Fälle bei den Tatverdächtigten Alkoholeinfluss bei der Tatbegehung festgestellt (s. Polizeiliche Kriminalstatistik 2004, Bundesrepublik Deutschland, S. 73).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1
II. Zu Artikel 2
Drucksache 723/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur KOM (2006) 569 endg.; Ratsdok. 13874/06
... Auf dem Gebiet der Fahrzeugsicherheit sind große Fortschritte erzielt worden. Das Risiko von Autoinsassen, bei einem Unfall verletzt oder getötet zu werden, ist heute erheblich geringer als noch von zehn Jahren. Die Prüfungen von Fahrzeugen und Führerscheinbewerbern wurden nach und nach verschärft, um sicherzustellen, dass Europas Autofahrer den Gefahren des Straßenverkehrs gewachsen sind. Da überhöhte Geschwindigkeit, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Fahren unter Alkoholeinfluss die Hauptursachen tödlicher Straßenverkehrsunfälle sind, wird jetzt die Durchsetzung der Straßenverkehrsregeln energischer betrieben3.
Drucksache 479/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... 1. Neben hohen Gesundheitsgefahren für die Konsumenten birgt der Konsum von Rauschmitteln, vor allem von Alkohol, erhebliche soziale Risiken, die in der Bevölkerung vielfach weit unterschätzt werden. Allein die Zahl alkoholabhängiger, behandlungsbedürftiger Personen wird in der Bundesrepublik Deutschland auf etwa 2,5 Millionen geschätzt. Zu den besonders sozialschädlichen Wirkungen von Alkohol, aber auch von anderen Rauschmitteln, gehört die Herabsetzung der Hemmschwelle gegenüber der Begehung von Straftaten. Straßenverkehrsdelikte, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss begangen werden, führen jährlich zu vielen Todesfällen, bleibenden Gesundheitsschäden und Verletzungen sowie hohen wirtschaftlichen Einbußen. Der Anteil alkoholisierter Tatverdächtigter liegt für Totschlagsfälle seit Jahren bei fast 40 Prozent, in Mordfällen bei nahezu einem Viertel, bei einem Drittel hinsichtlich Körperverletzungsdelikten mit Todesfolge, Vergewaltigungen und besonders schweren Fällen der sexuellen Nötigung. Insgesamt wird derzeit in etwa 9 Prozent aller aufgeklärten Fälle bei den Tatverdächtigten Alkoholeinfluss bei der Tatbegehung festgestellt (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2004, Bundesrepublik Deutschland, S. 73).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 582/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass dem in Verbindung mit Alkoholeinfluss deutlich erhöhten Unfallrisiko von Fahranfängern bzw. jungen Fahrern entgegen gewirkt werden muss und verweist zur Begründung auf den kürzlich von ihr vorgelegten Bericht über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr 2004 und 2005 (Bundestagsdrucksache 16/2100).
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
Drucksache 678/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... ). Das Gefährdungspotential im Hinblick auf Personen- und Sachschäden ist in beiden Fällen nahezu identisch groß, so dass dem Kraftfahrer jeweils eine höhere Verantwortung obliegt. Vor dem Hintergrund des erheblichen Gefahrenpotentials, welches durch Fahrten unter Alkoholeinfluss entstehen kann, sind beide Normen gerechtfertigt. Jedoch ist in keiner dieser Normen die Verhängung eines Fahrverbots für die Betroffenen bei Verstößen vorgesehen.
Drucksache 678/1/05
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger in der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... ). Das Gefährdungspotential im Hinblick auf Personen- und Sachschäden ist in beiden Fällen nahezu identisch groß, so dass dem Kraftfahrer jeweils eine höhere Verantwortung obliegt. Vor dem Hintergrund des erheblichen Gefahrenpotentials, welches durch Fahrten unter Alkoholeinfluss entstehen kann, sind beide Normen gerechtfertigt. Jedoch ist keiner dieser Normen die Verhängung eines Fahrverbots für die Betroffenen bei Verstößen vorgesehen.
Drucksache 678/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass trotz einer insgesamt seit längerer Zeit leicht abnehmenden Relevanz des Alkohols für das Unfallgeschehen die Zahl der bei Unfällen unter Alkoholeinfluss getöteten oder verletzten Fahranfänger bzw. jungen Fahrer im Verhältnis zu den übrigen Altersgruppen weiterhin besorgniserregend hoch ist.
Drucksache 678/05
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass trotz einer insgesamt seit längerer Zeit leicht abnehmenden Relevanz des Alkohols für das Unfallgeschehen die Zahl der bei Unfällen unter Alkoholeinfluss getöteten oder verletzten Fahranfänger bzw. jungen Fahrer im Verhältnis zu den übrigen Altersgruppen weiterhin besorgniserregend hoch ist.
Drucksache 724/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt
... Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Alkoholgenusses im Schiffsverkehr zu verbessern. Unter Alkoholeinfluss stehende Schiffsführer und Offiziere stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs dar. Der Unfall des Tankmotorschiffes ENA ll im Hamburger Hafen, mit einer beim Kapitän festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille und die durch nautisches Fehlverhalten des stark alkoholisierten Steuermanns verursachte Kollision des Frachters KAREN DANIELSEN mit der Brücke über den Großen Belt zeigen, dass die von Schiffen ausgehenden potenziellen Gefahren für die Menschen und die maritime Umwelt erheblich sind und dem Alkoholmissbrauch am Ruder konsequent begegnet werden muss.
2 Vorbemerkung
Zu Punkt 1:
Zu den Punkten 2 und 3:
Zu Punkt 4:
Zu den Punkten 5 und 6:
Zu Punkt 7:
Zu Punkt 8:
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 646/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Suchbeispiele:
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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