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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abwicklungsende"


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Drucksache 482/05

... (5) Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für die Bestimmung der, voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erzeichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaften zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/05




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert

5. in der Überschrift des dritten Abschnitts

6. § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4 Leitung

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 6 wird wie folgt geändert:

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. § 8 wird wie folgt geändert:

11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.

12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.

13. In § 15

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

15. § 17 wird aufgehoben.

16. In § 18

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. § 20 wird wie folgt geändert:

19. § 21 wird wie folgt geändert:

20. § 22 wird wie folgt gefasst:

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

22. § 24 wird wie folgt geändert:

23. § 25 wird wie folgt geändert:

24. § 26 wird wie folgt geändert:

25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26a bis 26d eingefügt:

27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:

28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26e bis 26k eingefügt:

29. Nach § 26k wird die folgende Überschrift eingefügt:

30. § 28 wird wie folgt geändert:

31. § 29 wird wie folgt geändert:

32. § 30 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz

Artikel 4
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und

Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 241/11 PDF-Dokument



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