A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 Abs. 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird aufgehoben.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 10 wird wie folgt geändert:
12. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 12 wird wie folgt geändert:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
§ 15
Zielwerte
§ 16
Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen
§ 17
Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten
§ 18
Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen
§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen
17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen angefügt:
„Anlage 8
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Anlage 9
I. Großräumige Standortkriterien
II. Kleinräumige Standortkriterien
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo a pyren
Anlage 10
I. Datenqualitätsziele
II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
IV. Standardbedingungen
Anlage 11
I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3
Inkrafttreten
A. Allgemeines
1. EG - Luftqualitätsrichtlinien
2. Regelungsinhalt und Zielstellung
3. Inhalt des Verordnungsentwurfs
4. Kosten und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Erster Teil
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zweiter Teil
Überschrift Zweiter Teil:
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu den Anlagen
Zu Anlagen 1 bis 7:
Zu Anlage 8
Zu Anlage 9
Zu Anlage 10
Zu Anlage 11