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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abgabenlast"


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Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Die hohen Strompreise in Deutschland belasten die Privathaushalte und Unternehmen bereits heute in erheblichem Ausmaß. Preistreiber sind dabei die staatlich induzierten Preisbestandteile. So lag der Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis im Januar 2020 bei 52 Prozent. Der Anteil der Netzentgelte betrug 25 Prozent. Beschaffung und Vertrieb verursachen lediglich einen Anteil von 23 Prozent am Endpreis. Zur Entlastung der Haushaltskunden und vor allem der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für die energieintensive Industrie profitieren, sollten daher schnellstmöglich konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Absenkung der Abgabenlast vorgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG

12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

20. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG

36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... Die hohen Strompreise in Deutschland belasten die Privathaushalte und Unternehmen bereits heute in erheblichem Ausmaß. Preistreiber sind dabei die staatlich induzierten Preisbestandteile. So lag der Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis im Januar 2020 bei 52 Prozent. Der Anteil der Netzentgelte betrug 25 Prozent. Beschaffung und Vertrieb verursachen lediglich einen Anteil von 23 Prozent am Endpreis. Zur Entlastung der Haushaltskunden und vor allem der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für die energieintensive Industrie profitieren, sollten daher schnellstmöglich konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Absenkung der Abgabenlast vorgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG

§ 39a
Entschädigung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG

21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG

22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG

23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG

25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG

28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1

31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG

34. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG

81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 277/18

... 4. Handlungsbedarf besteht insbesondere im Bereich der Gestellung freier Unterkunft, die bei Auszubildenden grundsätzlich mit einem Sachbezugswert von monatlich bis zu 192,10 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Diese Abgabenlast mindert zusätzlich den ausgezahlten Barlohn, wodurch dem/der Auszubildenden weniger zur Bestreitung des täglichen Bedarfs zur Verfügung steht. In vielen Fällen ist jedoch die Inanspruchnahme der Unterkunft die letztlich einzige sinnvolle Alternative:



Drucksache 581/1/15

... 9. Der Bundesrat wendet sich gegen eine isolierte Betrachtung der Besteuerung des Faktors Arbeit. Denn dem in Deutschland existierenden synthetischen Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich die Verringerung der Steuerlast einer einzelnen Einkunftsart fremd. Bei der angestrebten Verringerung der Belastungen durch Sozialabgaben muss darauf geachtet werden, dass sie einem Ausbau der Leistungsfähigkeit der Sozialsysteme nicht im Wege stehen darf. Reicht eine Erhöhung der Effizienz nicht aus, muss durch Umverteilung der Abgabenlast Entlastung in den Segmenten entstehen, in denen zusätzliche Beschäftigungsanreize geschaffen werden sollen. Leistungskürzungen im unteren Segment wären dagegen unsolidarisch und inakzeptabel. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus insgesamt wäre kontraproduktiv für Wachstum und Wohlstand. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus steht zudem dem Ziel der Haushaltskonsolidierung entgegen und gefährdet die Einhaltung der Schuldenbremse in den Ländern.



Drucksache 581/15 (Beschluss)

... Er wendet sich gegen eine isolierte Betrachtung der Besteuerung des Faktors Arbeit. Denn dem in Deutschland existierenden synthetischen Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich die Verringerung der Steuerlast einer einzelnen Einkunftsart fremd. Bei der angestrebten Verringerung der Belastungen durch Sozialabgaben muss darauf geachtet werden, dass sie einem Ausbau der Leistungsfähigkeit der Sozialsysteme nicht im Wege stehen darf. Reicht eine Erhöhung der Effizienz nicht aus, muss durch Umverteilung der Abgabenlast Entlastung in den Segmenten entstehen, in denen zusätzliche Beschäftigungsanreize geschaffen werden sollen. Leistungskürzungen im unteren Segment wären dagegen unsolidarisch und inakzeptabel. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus insgesamt wäre kontraproduktiv für Wachstum und Wohlstand. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus steht zudem dem Ziel der Haushaltskonsolidierung entgegen und gefährdet die Einhaltung der Schuldenbremse in den Ländern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/15 (Beschluss)




Zu Wiederbelebung der Investitionstätigkeit

Zu Bessere Koordinierung und Unterstützung der Strukturreformen

Zu Förderung von Beschäftigung und inklusiver Sozialpolitik

Zu Wirksamere und gerechtere Steuersysteme

Zu Maßnahmen im Hinblick auf die demografischen Herausforderungen


 
 
 


Drucksache 207/13

... 3. die hohe Steuer- und Abgabenlast vor allem für Geringverdiener in einer haushaltsneutralen Weise verringert und geeignete Aktivierungs- und Integrationsmaßnahmen insbesondere für Langzeitarbeitslose aufrechterhält; die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Lohnentwicklung mit dem Produktivitätszuwachs Schritt hält; Maßnahmen ergreift, um das Bildungsniveau benachteiligter Bevölkerungsgruppen anzuheben, insbesondere dadurch, dass die Chancengleichheit im allgemeinen und beruflichen Bildungssystem sichergestellt wird; die fiskalischen Fehlanreize für Zweitverdiener abschafft und die Zahl der Ganztagskindertagesstätten und -schulen erhöht."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/13




Nationales Reformprogramm 2013

3 Einführung

I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung

Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt

II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland

1. Öffentliche Finanzen

Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel

Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates

Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege

Effizienz des Steuersystems

2. Finanzmärkte

Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor

5 Landesbanken

3. Erwerbsbeteiligung

Steuern und Abgabenlast senken

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Lohnentwicklung in Deutschland

Anreize für Zweitverdiener

Kindertagesbetreuung ausbauen

4. Infrastruktur und Wettbewerb

Den Wettbewerb stärken

Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Wettbewerb bei Dienstleistungen

III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen

Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren

1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan

Allgemeine Rahmenbedingungen

Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland

Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren

Qualifizierte Zuwanderung erleichtern

2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern

Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011

3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen

Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+

4. Bildungsniveau verbessern

5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

5 Armutsgefährdung

IV. Der Euro-Plus-Pakt

1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt

2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt

Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit

5 Beschäftigung

Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

5 Finanzstabilität

V. Verwendung der EU-Strukturmittel

Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:

VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 192/13

... Die Anhebung des Spitzensteuersatzes ist ein geeignetes Mittel, dem Staat höhere Einnahmen für den Abbau der Schulden zur Verfügung zu stellen. Zumal die steuerliche Belastung der Gutverdienenden in der Vergangenheit spürbar abgemildert wurde. So ist der Spitzensteuersatz seit Ende der 80er Jahre von 56 Prozent auf aktuell 42 Prozent (bzw. 45 Prozent bei Einkommen, die dem Reichensteuersatz unterliegen) abgesenkt worden. Nach der Studie "Taxing Wages - Ausgabe 2010" der OECD haben vor allem die Bezieher höherer Einkommen in den letzten Jahren von der Senkung der Steuer- und Abgabenlast profitiert, während die Geringverdiener in Deutschland zum Teil deutlich höher mit Steuern und Abgaben belastet werden als in vergleichbaren Ländern. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes würde einen Beitrag zur gerechteren Lastenverteilung leisten und damit auch dem Erhalt des sozialen Friedens dienen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 192/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung


 
 
 


Drucksache 471/13

... (14) Deutschland hat keine Maßnahmen ergriffen, um die signifikanten Fehlanreize für Zweitverdiener abzuschaffen, und die Fortschritte beim Ausbau der Verfügbarkeit von Ganztagskindertagesstätten und -schulen bleiben begrenzt. Deutschland hat einige Fortschritte bei der Anhebung des Bildungsniveaus benachteiligter Menschen erzielt, doch alle Bundesländer sollten weiterhin ehrgeizig daran arbeiten, ein Schulsystem zu schaffen, das gleiche Chancen für alle bietet. Die politischen Maßnahmen zur Verringerung der hohen Steuer- und Abgabenlast für Geringverdiener und zur Verbesserung der Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt waren bislang begrenzt. Deutschland sollte mehr tun, um die auf Niedriglöhne erhobenen hohen Steuern und Sozialabgaben zu verringern. Es sind weitere Anstrengungen notwendig, um die Umwandlung von bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, z.B. Minijobs, in nachhaltigere Beschäftigungsformen zu verbessern und damit eine Segmentierung des Arbeitsmarkts zu vermeiden. Die Reallöhne liegen zwar nach wie vor unter dem Stand von 2000, was zum strukturellen Rückgang der Arbeitslosenquote von 8 % auf 5,5 % beigetragen hat, doch hat seitdem bei den Reallöhnen ein dynamisches Wachstum eingesetzt, ohne die Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Gleichzeitig haben die Lohndisparitäten zugenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 471/13




Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017


 
 
 


Drucksache 64/12

... Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten hält der Bundesrat einen höheren Beitrag von Besserverdienenden zur Finanzierung des Gemeinwesens damit für unerlässlich. Kleine und mittlere Einkommen dürfen jedoch nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden. Das ist ein Gebot des politischen Anstands und der Fairness. Die Anhebung des Spitzensteuersatzes ist daher ein geeignetes Mittel, dem Staat höhere Einnahmen für den Abbau der Schulden zur Verfügung zu stellen. Zumal die steuerliche Belastung der Gutverdienenden in der Vergangenheit spürbar abgemildert wurde. So ist der Spitzensteuersatz seit Ende der 80er Jahre von 56% auf aktuell 42% (bzw. 45% bei Einkommen, die dem Reichensteuersatz unterliegen) abgesenkt worden. Nach der Studie "Taxing Wages - Ausgabe 201 0" der OECD haben vor allem die Bezieher höherer Einkommen in den letzten Jahren von der Senkung der Steuer- und Abgabenlast profitiert, während die Geringverdiener in Deutschland zum Teil deutlich höher mit Steuern und Abgaben belastet werden als in vergleichbaren Ländern. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes würde einen Beitrag zur gerechteren Lastenverteilung leisten und damit auch dem Erhalt des sozialen Friedens dienen.



Drucksache 339/12

... 3. die hohe Steuer- und Abgabenlast vor allem für Geringverdiener in einer haushaltsneutralen Weise verringert und geeignete Aktivierungs- und Integrationsmaßnahmen insbesondere für Langzeitarbeitslose aufrechterhält; die Voraussetzungen schafft, damit die Lohnentwicklung mit dem Produktivitätszuwachs Schritt hält; Maßnahmen ergreift, um das Bildungsniveau benachteiligter Bevölkerungsgruppen anzuheben, indem vor allem die Chancengleichheit im allgemeinen und beruflichen Bildungssystem sichergestellt wird; die fiskalischen Fehlanreize für Zweitverdiener abschafft und die Zahl der Ganztagskindertagesstätten und -schulen erhöht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/12




Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zum Nationalen Reformprogramm Deutschlands 2012 und Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012-2016


 
 
 


Drucksache 75/10

... Aus einem Vergleich mit der Abgabenlast der anderen Zahlergruppen ergibt sich für die Fernsehveranstalter ein angemessener Abgabesatz von 2,5 % der Einnahmen mit Kinofilmen. Die Abgaben der Filmtheater und der Videoprogrammanbieter richten sich nach den Einnahmen dieser Zahlergruppen mit abgabepflichtigen Filmen. Der Abgabesatz für die Videowirtschaft liegt je nach Umsatz des Unternehmens bei 1,8 bis 2,3 %. Der Abgabesatz für Filmtheater beträgt hingegen zwischen 1,8 und 3 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Kinokarten. Die unterschiedlichen Abgabesätze sind allerdings bei wertender Betrachtung vergleichbar. Die Videowirtschaft hat nämlich die Filmabgabe auf alle Filme mit mehr als 58 Minuten Laufzeit zu zahlen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Filmförderungsgesetzes

§ 67
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen

§ 67b
Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter

§ 73
Übergangsregelungen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangssituation und Zielsetzung

II. Gesetzgebungszuständigkeit und Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Sonstige Kosten für die Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 20

Zu § 25

Zu § 66a

Zu § 67

Zu § 67b

Zu § 70

Zu § 73

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1100: Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 935/06

... Satz 2 gibt mit dem ersten Kriterium § 7 Abs. 1 a.F. wieder. Das zweite Kriterium knüpft an das ebenfalls in § 7 Abs. 1 a.F. enthaltene grundsätzliche Verpachtungsverbot an und erklärt die dauerhafte Übertragung zum Regelfall. Durchbrechungen finden sich etwa in § 22 Abs. 2 und § 30. Dauerhaft ist jede Übertragung, die nicht nur zeitweilig erfolgt. § 22 Abs. 1 Satz 1 definiert die Verpachtung als einen Fall der zeitweiligen Übertragung (ebenso § 55 Satz 1). Das dritte Kriterium fasst die zuvor verstreut geregelten Schriftformerfordernisse zusammen. Die Schriftlichkeit ist für die behördliche Nachvollziehung einer Übertragung wesentlich und dient zugleich der Rechtssicherheit. Abs. 2 gibt § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 a.F. und damit die so genannte Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder. Die in Satz 2 geregelten Ausnahmen finden sich bisher in § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 a.F. Abs. 3 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dahinter steht, dass eine Referenzmenge immer eindeutig einer Person zugeordnet sein muss. Zudem würde sonst das Übernahmerecht des § 49 Abs. 1 ausgehöhlt. Grundsätzlich ausgeschlossen wird durch die Regelung des Abs. 3 eine Unterverpachtung. Eine Ausnahme findet sich etwa in § 30. Abs. 4 baut auf dem Grundsatz auf, dass eine bereits zur Vermarktung genutzte Referenzmenge nicht übertragen werden darf. Denn die Vermarktung löst eine personengebundene und damit nicht übertragbare Abgabenlast aus. Ist diese Last einmal ausgelöst, soll sie nicht von einer zugehörigen Abgabenbefreiung getrennt werden. Dadurch werden zum einen Spekulationen vermieden. Zum anderen führt die Übertragung einer bereits belieferten Referenzmenge zu Problemen bei der Durchführung der Abgabenerhebung. Abs. 4 gibt damit die bisherige Praxis wieder. Gleiches gilt für Abs. 5. Abs. 6 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwar eine Übertragung bereits bei Erfüllung der Übertragungsvoraussetzungen stattfindet, sie jedoch erst mit dem Ausstellen der Übertragungsbescheinigung abgabenrechtlich geltend gemacht werden kann. Die Übertragungsbescheinigung für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist in § 19 Abs. 3 und 6, für besondere Übertragungen in den §§ 27 bis 29 sowie für Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen in § 52 geregelt. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Abs. 6 sind etwa die Registrierung von zeitweiligen Übertragungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 sowie das Saldierungsverfahren nach § 34. In diesen Fällen können die jeweiligen Übertragungen ohne die Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung geltend gemacht werden. Hinsichtlich § 30 erfüllt die Registrierung diese Funktion, hinsichtlich § 34 erfolgt die Zuteilung der nicht genutzten Referenzmengen von Amts wegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 935/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuständigkeiten

§ 3
Betriebssitz

§ 4
Unschädliche Beseitigung

§ 5
Bundes- und Landesreserven

§ 6
Einziehung und Zuteilung

§ 7
Abgabe

Abschnitt 2
Übertragungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 8
Grundsätze

§ 9
Pflicht zur Weiterübertragung

§ 10
Umgehungen

Unterabschnitt 2
Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen

§ 11
Grundsätze

§ 12
Angebote

§ 13
Nachfragegebote

§ 14
Einreichung und Bestätigung der Gebote

§ 15
Übertragungsbereiche

§ 16
Übertragungsstellen

§ 17
Gleichgewichtspreis

§ 18
Festlegung der Übertragungen

§ 19
Durchführung der Übertragungen

§ 20
Aufzeichnungen

Unterabschnitt 3
Besondere Übertragungen

§ 21
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten

§ 22
Betriebsübertragung

§ 23
Gesellschafterstellung

§ 24
Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche

§ 25
Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft

§ 26
Insolvenz

§ 27
Verfahren der Übertragungsbescheinigung

§ 28
Inhalt der Übertragungsbescheinigung

§ 29
Spätere Antragstellung

§ 30
Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe

Abschnitt 3
Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung

§ 31
Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten

§ 32
Einziehung nicht genutzter Referenzmengen

§ 33
Umwandlung von Referenzmengen

§ 34
Saldierung nicht genutzter Referenzmengen

Abschnitt 4
Durchführung und Kontrolle

§ 35
Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten

§ 36
Beförderungsdokumente

§ 37
Zulassung der Käufer

§ 38
Käuferwechsel

§ 39
Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen

§ 40
Mitteilungen der Käufer

§ 41
Mehrere Käufer

§ 42
Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen

§ 43
Äquivalenzmengen für Käse

§ 44
Aufzeichnungen bei Direktverkäufen

§ 45
Mitwirkungspflichten

§ 46
Mitteilungen der Länder

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47

§ 48
Behandlung laufender Pachtverträge

§ 49
Übernahmerecht des Pächters

§ 50
Übertragung übernommener Referenzmengen

§ 51
Ausnahmen

§ 52
Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen

§ 53
Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09

§ 54
Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

§ 55
Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen

§ 56
Übergangsregelungen

§ 57
Aufhebung von Vorschriften

§ 58
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Zielsetzung

3 Kosten

3 Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58


 
 
 


Drucksache 165/05

... Die Bundesregierung setzt mit ihrer Politik Schritt für Schritt eine Modernisierungsstrategie um, die die sozialen Sicherungssysteme, die Besteuerung und wesentliche Regelungen auf dem Arbeitsmarkt beschäftigungsfreundlich macht. Die bereits auf den Weg gebrachten Reformen in den sozialen Sicherungssystemen - und die damit verbundene Begrenzung der Sozialabgaben sowie Lohnnebenkosten - und die Steuerreform mit historisch niedrigen Steuersätzen sind wesentliche Meilensteine auf diesem Weg. Damit werden Voraussetzungen geschaffen, dass die Steuer- und Abgabenlast insgesamt schrittweise zurückgeführt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/05




Zu 1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Zu 2. Zeitlich befristete Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Existenzgründungen

Zu 3. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Zu 4. Rechtsanspruch auf Teilzeit wieder aufheben

Zu 5. Befristete Arbeitsverträge

Zu 6. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zu 7. Betriebsverfassungsgesetz

Zu 8. Überprüfung der Schwellenwerte in der Arbeitsgesetzgebung

Zu 9. Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe:

Zu 10. Senkung der Lohnnebenkosten


 
 
 


Drucksache 174/16 PDF-Dokument



Drucksache 281/17 PDF-Dokument



Drucksache 534/10 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.