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Regelwerk, TRLV

TRLV 1 - Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen)

Ausgabe: Januar 2010
Vom 15.01.2010
(GMBl. Nr. 14/15 vom 10.03.2010 S. 274; 25.03.2015 15aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese TRLV Vibrationen, Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRLV Vibrationen, Teil 1 beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Sie konkretisiert die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV innerhalb des durch §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes vorgegebenen Rahmens.

(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRLV sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TRLV Vibrationen bestimmt sind.

3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung (systematische Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen. Bei gleichartigen Betriebsstätten, vergleichbaren Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen werden die Gefährdungen nur einmal ermittelt und unter Berücksichtigung individueller Einflüsse beurteilt.

(2) Folgende Prozessschritte sind bei der Beurteilung der Gefährdungen zu berücksichtigen:

  1. Festlegen der zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG und § 10 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV zu beachten)
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

(3) Die Beurteilung der mit einer Vibrationsexposition verbundenen Gefährdungen erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Dazu werden in der Regel zunächst die arbeitsplatzbezogenen Expositionen bestimmt. Diese werden zeitanteilig für jeden Beschäftigten, jede Beschäftigte oder eine Gruppe von gleichartig beschäftigten Personen zum Tages-Vibrationsexpositionswert zusammengeführt.

(4) Der Arbeitgeber ermittelt im ersten und zweiten Prozessschritt sowohl den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für alle Arbeitsplätze (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationseinwirkung) als auch weitere Einflüsse (besondere Arbeitsbedingungen, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

(5) Im dritten Prozessschritt werden die Belastungen bewertet, indem der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) mit den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten der LärmVibrationsArbSchV verglichen und die weiteren Einflüsse wie z.B. Wechsel- und Kombinationswirkungen sowie die persönlichen Gegebenheiten der Beschäftigten berücksichtigt werden.

(6) Im vierten Prozessschritt werden Maßnahmen aufgelistet sowie Termine und Verantwortlichkeiten für deren Durchführung und Überwachung festgelegt. Dazu prüft der Arbeitgeber den Einsatz alternativer nicht oder weniger gefährdender Arbeitsmittel. Überschreitet die Vibrationsbelastung die Auslösewerte, ist ein Vibrationsminderungsprogramm aufzustellen, wie es in der TRLV Vibrationen, Teil 3 beschrieben ist.

(7) Die restlichen Prozessschritte 5 und 6 sind in der TRLV Vibrationen, Teil 3 beschrieben.

(8) Der Arbeitgeber darf bei Expositionen der Beschäftigten durch Vibrationen die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen worden ist.

(9) Die Gefährdungsbeurteilung muss erneuert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern oder Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge dies erfordern. Anlässe hierfür können insbesondere sein:

(10) Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber.

(11) Verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde und die entsprechenden Kenntnisse zur Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen, hat er sich durch fachkundige Personen, wie den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder andere Fachkundige beraten zu lassen und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen zu delegieren. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen und Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.

(12) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Vibrationsexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Maßnahmen bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

(13) Zur Durchführung von Messungen benötigen dazu vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRLV Vibrationen, Teil 2 beschrieben.

(14) Die Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen verlangt Kenntnisse hinsichtlich

(15) Andere Gefährdungen, z.B. durch Lärm, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder durch andere Arbeitsmittel, sind bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des ArbSchG zu berücksichtigen.

(16) Kommt ein Arbeitstag mit besonders abweichender oder hoher Vibrationsexposition selten vor, so ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Vibrationsbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z.B. bei Winterdiensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z.B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten.

(17) Werden für die Durchführung von Arbeiten in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt und besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung durch Exposition gegenüber Vibrationen, ist es erforderlich, dass alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenwirken und sich abstimmen.

3.2 Gleichartige Arbeitsbedingungen

Auch bei räumlich getrennten Arbeitsplätzen reicht bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus. Die Gründe für die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung, der Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren und Umgebungsbedingungen sind in der Dokumentation nach Abschnitt 10 dieser TRLV Vibrationen, Teil 1 festzuhalten.

4 Informationsermittlung

4.1 Allgemeines

Zunächst ist zu ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Vibrationsexposition durchführen, von denen Gefährdungen der Sicherheit oder der Gesundheit ausgehen können. Dabei werden in den nächsten Abschnitten vorrangig die unmittelbaren Gefährdungen betrachtet. Den mittelbaren Gefährdungen durch Vibrationen ist insbesondere der Abschnitt 6.6 gewidmet.

4.1.1 Vorkommen von Ganzkörper-Vibrationen

(1) Ganzkörper-Vibrationen spielen vor allem eine Rolle beim Fahren von Erdbaumaschinen, forst- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder von Gabelstaplern auf unbefestigten oder holprigen Fahrbahnen. Unter den arbeitsbedingten Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule mit verursachen und verschlimmern können, stellt die langjährige Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen im Sitzen eine besondere Gefahrenquelle dar. Stoßhaltige Belastungen können die Gesundheitsgefährdung erhöhen. Derartigen arbeitsbedingten Belastungen der Lendenwirbelsäule können insbesondere Fahrer von folgenden Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen ausgesetzt sein:

(2) Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die Reihenfolge erfolgt nicht nach der Höhe der Vibrationseinwirkung, und es werden teilweise branchenübliche und allgemeinverständliche Gerätebezeichnungen gewählt.

4.1.2 Vorkommen von Hand-Arm-Vibrationen

(1) Folgende Geräte und Maschinen oder Werkzeuge können zu einer die Sicherheit und die Gesundheit schädigenden Hand-Arm-Vibrationsexposition führen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die Reihenfolge erfolgt nicht nach der Höhe der Vibrationseinwirkung, und es wurden teilweise branchenübliche und allgemeinverständliche Gerätebezeichnungen gewählt:

Abbauhammer Nadelentroster
Abrichthobelmaschine, Standgerät Nager
Aufreißhammer Nagler (Eintreibgerät)
Balken-Motormäher Nietgegenhalter
Betonschleifermaschine Niethammer
Blechschere Oberfräse
Bodenfräse Oszillationsmesser (Vibrationsmesser)
Bohrhämmer Pendelschleifer
Bolzensetzer Planieregge (Oberflächenabzieher)
Bördelgerät Poliermaschine
Dickenhobel (Abbundmaschine), Standgerät Radialschleifer
Drehschrauber Rasenmäher
Duo-Säge Rostklopfer
Elektromesser (pneumatische Messer) Rührwerk
Erdbohrgerät Säbelsäge
Exzenterschleifer Schaber
Feilen Schabotthammer
Flächenreiniger Schere mit mechanischer Welle
Fräsmaschine Schlagbohrmaschine
Freischneider Schlaghammer
Fugenschleifer Schlagschrauber
Fugenschneider Schleifmaschine (Schleifbock), Standgerät
Gelenkarmschleifmaschine (Ständer m. Bandarm) Schmiedezange
Geradschleifer Schnitzmaschine
Gleisstopfer Schweißkantenformer
Handbandschleifer Schwingschleifer
Heckenschere Spatenhammer
Hefter Stampfer
Hobel Stampframmen
Hochdruckreiniger Steinsäge
Hochentaster Stichsäge
Innenrüttler (Rüttelbohle) Stoßmesser (Schneidgeräte)
Kernbohrmaschine (handgehaltene) Tacker
Kettensäge (Motorkettensäge) Trennschleifer
Knabbergerät Vertikalschleifer
Kombihammer Vibrationsplatte
Kopierfräse Vibrationsstampfer
Kreissäge Vibrationswalze
Laubbläser Winkelschleifer
Mauernutfräse  
Meißelhammer  
Motorharke  
Motorsense  

(2) Solche Geräte werden u. a. im Hoch- und Tiefbau, im Tunnelbau, in Steinbrüchen und bei der Steinbearbeitung, im Bergbau, in Kesselschmieden, Gussputzereien sowie im Schiffs- und Straßenbau verwendet. Für die "gleichartige Wirkung" ist es unerheblich, ob diese Geräte pneumatisch, elektrisch, hydraulisch oder durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit einfachen, handgeführten Hammer- und Meißelwerkzeugen nicht generell eine "gleichartige Wirkung" zu unterstellen.

4.2 Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung

Die Rangfolge des Vorgehens bei der Auswahl geeigneter Informationsquellen ist in Abbildung 1 dargestellt. Für die Vergleichbarkeit von Expositionsangaben aus verschiedenen Informationsquellen mit den konkreten betrieblichen Arbeitsplätzen haben die Rahmenbedingungen, unter denen die Vibrationsangaben ermittelt wurden, besondere Bedeutung.

Abb. 1 Rangfolge des Vorgehens der Auswahl geeigneter Informationsquellen bei der Beurteilung der unmittelbaren Gefährdung durch Vibrationen

4.2.1 Messwerte

Für die Gefährdungsbeurteilung sind vorzugsweise im Betrieb bereits vorhandene Messwerte heranzuziehen, die an den Arbeitsmitteln und unter den konkret vorliegenden Bedingungen im Betrieb erhoben worden sind. Dabei haben die Ergebnisse fachkundiger Messungen Vorrang vor den Ergebnissen orientierender Verfahren, z.B. den Ergebnissen von einfachen Dosimetermessungen von Ganzkörper-Vibrationen.

4.2.2 Ergebnisse orientierender Verfahren

Orientierende Verfahren sind z.B. Messungen mit einfachen Dosimetern an den vorhandenen Arbeitsmitteln und unter den konkret vorliegenden Bedingungen im Betrieb. Dabei sind unter Dosimetern vereinfachte Messgeräte zu verstehen, die aber den Anforderungen an Messeinrichtungen genügen, die in der TRLV Vibrationen, Teil 2 beschrieben sind.

4.2.3 Veröffentlichte Immissionswerte

(1) Wenn Messwerte oder Ergebnisse orientierender Verfahren zu den zu beurteilenden Arbeitsplätzen nicht vorhanden sind, werden repräsentative Vibrationsmesswerte aus anderen Betrieben für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen. Diese müssen an vergleichbaren Arbeitsmitteln und unter vergleichbaren Einsatzbedingungen erhoben worden sein. Dabei haben Daten zum gleichen Maschinentyp Vorrang vor Daten zu vergleichbaren Maschinentypen der gleichen Maschinenart. Nicht in jedem Fall stehen allerdings solche Immissionswerte aus der Praxis zur Verfügung oder können auf Anfrage vom Hersteller bereitgestellt werden.

(2) Derartige Werte sind auch aus Internet-Datenbanken mit Vibrationsmessergebnissen aus der Praxis und vergleichbaren, oft branchenspezifischen Publikationen der Arbeitgebervereinigungen, der Unfallversicherungsträger, der Arbeitsschutzbehörden oder anderer Institutionen zu entnehmen. Beispiele von Immissionswerten für Maschinentypen unter bestimmten Betriebsbedingungen sind auf der jährlich aktualisierten Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) http://www.baua.de/TRLV vorhanden. Ausschlaggebend für die Verwendung der Werte ist, ob die angegebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen mit den Verhältnissen vor Ort vergleichbar sind.

4.2.4 Nutzung von Emissionswerten

(1) Für die Beurteilung der Gefährdungen helfen auch die vorgeschriebenen Angaben des Herstellers zur Vibrationsemission aus der Dokumentation zur Maschine gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Maschinenverordnung, z.B. aus der Betriebsanleitung. Wenn allerdings in den Maschinenunterlagen darüber hinaus Informationen zu den Vibrationen beim praktischen Einsatz enthalten sind, sollten bevorzugt diese Angaben herangezogen werden.

(2) Bei den Kennwerten zu Vibrationen in den Betriebsanleitungen handelt es sich, sofern nicht anders ausgewiesen, um Emissionswerte, die nach besonderen Vibrationsprüfvorschriften ermittelt wurden. Diese Prüfungen sind in den seltensten Fällen mit dem Einsatz der Maschinen in der Praxis vergleichbar. Deshalb können solche Emissionswerte nur mit entsprechenden Korrekturfaktoren für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Die Anlage 1 enthält derartige Korrekturfaktoren für Emissionswerte einer Reihe handgehaltener und handgeführter Maschinen. Es ist aber immer abzuwägen, ob diese Vibrationswerte in vernünftiger Weise auch für den zu beurteilenden praktischen Einsatz der Maschinen repräsentativ sind.

4.2.5 Listen orientierender Werte

Orientierende Werte können der jährlich aktualisierten Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) http://www.baua.de/TRLV entnommen werden. Ausschlaggebend für die Verwendung der Werte ist, ob die angegebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen mit den Verhältnissen vor Ort vergleichbar sind.

4.3 Substitutionsprüfung

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Vibrationsminderungsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Überprüfung der Einsatzmöglichkeit von alternativen vibrationslosen bzw. vibrationsarmen Arbeitsmitteln oder -verfahren Vorrang (z.B. Kernbohren statt Arbeiten mit dem Aufbruchhammer). Es ist zu prüfen, ob Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsverfahren mit einer geringeren gesundheitlichen Gefährdung, als die in Aussicht genommenen, verfügbar sind. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung wird in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.

(2) Informationen dazu sind in entsprechenden Richtlinien, Forschungsberichten, Informationsschriften und Beispielsammlungen zu finden.

(3) Bei der Abwägung der Alternativen ist aber zu berücksichtigen, dass nicht nur die Art und das Ausmaß der Vibrationen zählt, sondern auch die Gesamtdauer, die zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine leistungsärmere Maschine zwar eine geringere Augenblicksbelastung erzeugt, die Gesamtexpositionszeit jedoch oft so ansteigt, dass die Gesamtbelastung höher wird.

Beispiele für sinnvolle Substitutionsprüfung:

(4) Hierzu gehört aber auch z.B. die bessere Gestaltung von Gussteilen, wodurch beim Putzen weniger Nacharbeit durch Meißeln und Schleifen erforderlich ist. Sinnvoll ist ferner das Entkoppeln von Mensch und Maschine, bei Ganzkörper-Vibrationen durch ferngesteuerte Maschinen, z.B. Grabenwalzen, bei Hand-Arm-Vibrationen durch Abstützen von Abbauhämmern und schweren Bohrhämmern auf Lafetten und Fernsteuern des Vorschubes.

4.4 Erkenntnisse aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu zu berücksichtigen.

(2) Über die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen im eigenen Unternehmen hinaus sollen auch andere Veröffentlichungen über Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen Berücksichtigung finden. Dazu können z.B. Statistiken der Unfallversicherungsträger über Berufskrankheiten, Publikationen von Unternehmen der gleichen Branche oder ähnlicher Branchen und Beispiele guter Praxis gehören (Publikationen in Fachzeitschriften oder im Internet).

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen (ArbMedVV § 1 (1)). Dabei steht die Beratung im Vordergrund. Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten werden, Angebotsuntersuchungen sind zu offerieren, wenn die Auslösewerte überschritten werden (ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2). Der mit der Untersuchung beauftragte Arzt stellt den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung aus.

(2) Die Bescheinigung enthält keine Diagnosen oder andere weitergehende Informationen über den Gesundheitszustand von Beschäftigten.

(3) Der Arbeitgeber erhält nur dann vom Arzt nach § 7 ArbMedVV eine Kopie der Bescheinigung, wenn die Untersuchung eine Pflichtuntersuchung gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3 war. Gegebenenfalls gibt der Arzt zusätzliche Informationen, z.B. Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung, Fristen für vorzeitige Nachuntersuchungen und Gründe für befristete Bedenken. Im Falle gesundheitlicher Bedenken wird der Arzt dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfehlen, wenn der Beschäftigte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint. In diesem Fall sind z.B. weitere Schutzmaßnahmen zum Schutz gleichartig exponierter Beschäftigter, eventuell die Zuweisung einer anderen Tätigkeit (Arbeitsplatzwechsel) und die Information des Betriebs- oder Personalrats, der Beschäftigtenvertretung und der zuständigen Behörde angezeigt.

(4) Der Arzt hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen (ArbMedVV § 6 (4)). Dieses muss als fachlich kommentierte anonymisierte Weitergabe von Erkenntnissen unter Wahrung der schutzwürdigen Belange der untersuchten Person erfolgen.

(5) Die Beratung des Arbeitgebers erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Wichtige Inhalte können z.B. sein:

(6) Sofern dem Arbeitgeber somit aus den Angebots- oder Pflichtuntersuchungen Erkenntnisse vorliegen, aus denen abzuleiten ist, dass und in welchen Bereichen seines Betriebes Gefährdungen durch Vibrationen bestehen, sind diese zu berücksichtigen.

6 Bewertung der Vibrationsexposition

6.1 Einwirkungsdauer

(1) Unter der Benutzungsdauer versteht man die Dauer der täglichen Arbeit, bei der die Maschine benutzt wird, d. h. einschließlich der für die Arbeit erforderlichen Unterbrechungen und Pausenzeiten, die mit der Benutzung in direktem Zusammenhang stehen. Für die Gefährdungsbeurteilung darf jedoch nur die arbeitstägliche Einwirkungsdauer (Expositionsdauer) herangezogen werden (siehe Abb. 2 und 3). Die Einwirkungsdauer ist die Dauer, während der die Hand die zu Vibrationen angeregte Fläche greift (Handgriff, Werkstück usw.) bzw. die Vibrationen über das Gesäß, die Füße oder den Rücken in den menschlichen Körper eingeleitet werden. So wird z.B. zur Bestimmung der Einwirkungsdauer beim Bohren von Dübellöchern mit einem Bohrhammer die meist nur wenige Sekunden dauernde Zeit für ein Bohrloch gemessen und dann mit der Zahl der am Tag gesetzten Dübel multipliziert. Bei der Arbeit mit einem Drehschrauber zählen nur die wenige Sekunden dauernden Losdreh- oder Festziehvorgänge und nicht die gesamte Zeit, in der das Gerät in der Hand gehalten wird. Es ist dabei zu beachten, dass die Einwirkungsdauer der Vibrationen im Allgemeinen deutlich unterhalb der Einwirkungsdauer des Lärms (z.B. durch die laufende Arbeitsmaschine) liegt.

(2) Zur Ermittlung der Einwirkungsdauer können Betriebsstundenzähler, Vibrations-Indikatoren (Expositionszeitmesser), Durchflusszähler bei pneumatisch betriebenen Geräten oder im Bereich Ganzkörper-Vibrationen Fahrtenschreiber oder einfache Messgeräte verwendet werden, die über einen Drucksensor verfügen, der den Kontakt des Fahrers mit dem Sitz erfasst. Schätzungen der Einwirkungsdauer sind meistens ungenau und werden anhand weiterer Daten (Wartungsintervalle, verbrauchte Arbeitsmittel etc.) überprüft. Bei Geräten mit Einzelauslösung, z.B. Nagler, Tacker oder Bolzensetzer, wird die Zahl der am Tag verbrauchten Nägel, Klammern oder Bolzen bestimmt. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller oder auch die Listen der Orientierungswerte auf der Internetseite http://www.baua.de/TRLV enthalten Angaben zur Anzahl möglicher Einzelauslösungen bis zum Erreichen des Auslöse- oder Expositionsgrenzwerts.

Abb. 2 Zusammenhang zwischen Arbeitszeit, Benutzungsdauer und Einwirkungsdauer

Begriff Einwirkungsdauer

Arbeitszeit: tägliche Schichtdauer
Benutzungsdauer: Zeitanteile der täglichen Arbeit, in denen die Maschine benutzt wird, d. h. einschließlich der
erforderlichen Unterbrechungen und Pausenzeiten.
Einwirkungsdauer: Dauer, in der die Vibration in den menschlichen Körper über das Gesäß, den Rücken,
die Hände oder die Füße eingeleitet wird.

Abb. 3 Beispiel zur Einwirkungsdauer bei Vibrationen im Unterschied zu Lärm

Begriff Einwirkungsdauer

 

 Beispiel: Dumperfahrer auf einer Baustelle

Arbeitszeit: 8,0 h gesamte Schichtdauer (einschließlich Arbeitsvor- u. Nachbereitung, Wartung, Pflege,
expositionsfreien Arbeitszeiten, Pausen und Maschinenbenutzung)
Benutzungsdauer: 5,0 h Maschinenlaufzeit (Fahrzeit, Wartezeit und Beladezeit)
Einwirkungsdauer: 2,5 h reine Fahrzeit (Transport- u. Leerfahrt)

Ist die Vibrationseinwirkung im Verlauf eines Tages nicht konstant, kann sie bei der Gefährdungsbeurteilung in repräsentative Expositionsabschnitte der Dauer Ti unterteilt werden. In einem solchen Belastungsabschnitt sollte die Einwirkung der Vibrationen, die an einen bestimmten wiederkehrenden Betriebszustand oder eine bestimmte Einsatzbedingung gekoppelt ist, bei jeder Wiederholung annähernd gleich sein (z.B. Leerfahrt über den Betriebshof). Bei der Verwendung unterschiedlicher Arbeitsmittel oder bei unterschiedlichen Betriebsbedingungen bei gleichem Arbeitsmittel sollten jeweils getrennte Expositionsabschnitte vorgesehen werden.

(3) Der Anteil belastungsfreier Zeiten (Pausen, Beladezeiten, Wartezeiten o. ä.) innerhalb eines Expositionsabschnittes sollte zehn Prozent nicht überschreiten oder gesondert ausgewiesen werden. Falls belastungsfreie Zeiten in die Messwerte für die Schwingbeschleunigung eingeflossen sind, so muss die Expositionsdauer diese im gleichen Umfang enthalten.

6.2 Ampelprinzip zur Beurteilung der unmittelbaren Gefährdung

(1) Zur vereinfachten Bewertung der Exposition wurde das Ampelprinzip eingeführt. Den drei verschiedenen Ampelfarben sind Wertebereiche des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) und die daraus abzuleitenden Maßnahmen zugeordnet. In den Abbildungen 4 und 5 sind das Ampelmodell, benötigte Formeln und Schwellenwerte sowie Maßnahmen zusammengefasst.

(2) Die Vorgehensweise zur Bestimmung des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) bei Ganzkörper-Vibrationen ist in Anlage 2 erläutert, die Vorgehensweise bei Hand-Arm-Vibrationen in der Anlage 3.

6.2.1 Fall A: "Grüner Bereich"

(1) Er umfasst Vibrationsbelastungen mit Tages-Vibrationsexpositionswerten A(8) unterhalb der Auslösewerte. Insbesondere bei langjähriger Exposition kann auch in diesem Bereich eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Über die Dokumentation hinaus sind nach der LärmVibrationsArbSchV keine weiteren Maßnahmen gefordert, § 4 ArbSchG bleibt hiervon unberührt. Liegen noch mittelbare Gefährdungen oder Kombinationswirkungen vor, sind sie durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu verringern.

6.2.2 Fall B: "Gelber Bereich"

(1) Er umfasst Vibrationsbelastungen mit Tages-Vibrationsexpositionswerten A(8) ab den Auslösewerten bis zu den Expositionsgrenzwerten. Es ist ein "dynamischer" Bereich, denn es besteht Handlungsbedarf. Es ist ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu erarbeiten und umzusetzen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst die Angabe der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sowie Fristen und Verantwortliche für deren Umsetzung. Zur Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen gehört auch die Überprüfung von deren Wirksamkeit sowie die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

(2) Ziel des Minimierungsgebots ist die Vermeidung der Vibrationsexposition, zumindest aber deren Verringerung. Nicht immer wird allerdings dabei trotz Anwendung aller Maßnahmen nach dem Stand der Technik der "Grüne Bereich" erreicht werden können.

(3) Falls alle Maßnahmen nach dem Stand der Technik ergriffen worden sind, müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Sollten Beschäftigte aber auf Dauer im "Gelben Bereich" Vibrationen ausgesetzt sein, ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird so verfahren, wie in den Abschnitten 3.1.2 und 3.5 der TRLV Vibrationen, Teil 3 beschrieben.

(4) Neben dem Aufstellen und Durchführen eines Programms technischer und organisatorischer Maßnahmen sind den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 2 anzubieten und es ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (Abschnitt 8) durchzuführen.

Auch die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ist im "Gelben Bereich" erforderlich (Abschnitt 7).

6.2.3 Fall C: "Roter Bereich"

Überschreiten die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) die Expositionsgrenzwerte, sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Vibrationsbelastung in den "gelben Bereich" bzw. sogar in den "grünen Bereich" zurückzuführen. Beim Erreichen oder Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen der betroffenen Beschäftigten erforderlich (ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1).

Abb. 4 Zusammenfassung der Forderungen zu Ganzkörper-Vibrationen

LärmVibrationsArbSchV - Ganzkörper-Virbration

Abb. 5 Zusammenfassung der Forderungen zu Hand-Arm-Vibrationen

LärmVibrationsArbSchV - Hand-Arm-Virbration

6.3 Berücksichtigung der Ankopplungskräfte des Hand-Arm-Systems

Die Belastung durch Hand-Arm-Vibrationen hängt u. a. von der Stärke der Ankopplung ab. Die Ankopplungskraft ist die Summe aus Andruckkraft und Greifkraft. Hohe Ankopplungskräfte bewirken eine intensivere Einleitung der an der Einleitungsstelle zu messenden frequenzbewerteten Beschleunigung in das Hand-Arm-System. Da sich die Messwerte für diese Kraftgrößen in der Praxis nur schwierig bestimmen lassen, werden die Ankopplungskräfte bei der Gefährdungsbeurteilung zur Prävention von Gesundheitsschäden in der Regel nicht berücksichtigt. Es sind aber zur Verringerung der Belastung solche Arbeitsverfahren und Geräte vorzuziehen, die nur geringe Ankopplungskräfte erfordern. Die Verringerung der Ankopplungskräfte durch technische Lösungen ist als mögliche zu ergreifende Maßnahme stets in Betracht zu ziehen.

6.4 Wechsel- und Kombinationswirkungen

(1) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Wechsel- und Kombinationswirkungen zu berücksichtigen.

(2) Die unten beschriebenen Effekte werden in der Literatur beschrieben. Die wissenschaftlichen Belege dafür sind in ihrer Ausprägung sehr unterschiedlich. Aus dem gegenwärtigen Wissensstand lassen sich keine quantitativen Abschätzungen der Wechsel- und Kombinationswirkungen ableiten.

(3) Der Arbeitgeber achtet darauf, dass nicht nur die Vibrationen, sondern auch die zusätzlich möglicherweise schädigenden Einflüsse minimiert werden (z.B. durch Bereitstellung von Kleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe).

(4) Wegen der verschiedenartigen Wirkungsmechanismen und der Unterschiede in den möglichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen, werden Ganzkörper-Vibrationen und Hand-Arm-Vibrationen getrennt betrachtet.

6.4.1 Ganzkörper-Vibrationen

(1) Ganzkörper-Vibrationen können zu Rückenschmerzen und Beschwerden im Hals- und Schulterbereich und zu Schädigungen im Bereich der Wirbelsäule führen (z.B. Bandscheibenvorfälle, vorzeitiger Verschleiß). Da die Übertragung der Vibrationen von der Körperhaltung abhängt, ergeben sich für ein und dieselbe Exposition eventuell unterschiedliche Effekte. Als besonders schädigend im Zusammenhang mit Ganzkörper-Vibrationen werden folgende Bedingungen angenommen:

(2) Außerdem kann das Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel mit Ganzkörper-Vibrationen stärker schädigende Effekte bedingen als eine der beiden Belastungen alleine (z.B. Fahrer von Lieferwagen). Ebenso können sich durch ungünstige klimatische Bedingungen (z.B. Kälte, Feuchte) Schmerzen und Beschwerden verschlimmern. Eine eventuelle verstärkende Wirkung von Lärm in Bezug auf die oben beschriebenen Beschwerden könnte sich über die Stresswirkung des Lärms erklären, da Muskel-Skelett-Schmerzen teilweise über psychologische Prozesse modifiziert werden können. Es gibt Hinweise darauf, dass subjektiv die Gesamtsituation als belastender und die Leistungsvoraussetzungen als geringer eingeschätzt werden, wenn Vibrationen und Lärm gleichzeitig einwirken.

6.4.2 Hand-Arm-Vibrationen

(1) Hand-Arm-Vibrationen können zu Durchblutungsstörungen der Finger und zu neurologischen und motorischen Funktionsstörungen an Händen und Armen durch Veränderungen an sensorischen Systemen, Sehnen und Knochen führen. Die gleichzeitige Einwirkung von Lärm könnte wegen der zumindest zeitweilig gefäßverengenden Lärmwirkung alle Effekte verstärken, die auf Durchblutungsstörungen zurückzuführen sind. Ungünstige klimatische Bedingungen, insbesondere Kälte, in Kombination mit Hand-Arm-Vibrationen sowie starke Greif- und Andruckkräfte (Ankopplungskräfte) erhöhen das Risiko für das Auftreten der Beschwerden. Hingegen können geringere Ankopplungskräfte die Vibrationsexposition reduzieren.

(2) Folgende Maßnahmen reduzieren dieses zusätzliche Risiko:

6.5 Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten besonders gefährdeter Gruppen

(1) Die Gefährdungsbeurteilung umfasst bei Exposition durch Vibrationen auch die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Personengruppen angehören.

(2) Dazu gehören insbesondere Personen mit eingeschränkter Belastbarkeit, wie

und Personen mit ungenügender Erfahrung oder unzureichenden Kenntnissen, wie

(3) Dabei ist Folgendes zu beachten:

6.5.1 Schwangere

Nach den Vorschriften zum Mutterschutz genießen Schwangere und stillende Mütter einen besonderen Schutz. Die Forderungen aus dem Mutterschutzgesetz ( MuSchG) und der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sind hinsichtlich des Schutzes Schwangerer vor "gesundheitsschädigenden Erschütterungen/Vibrationen" vom Arbeitgeber zu beachten. Dabei ist rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung gem. MuSchArbV zu erstellen und bei Gefährdung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

6.5.2 Jugendliche (Alter 15 bis unter 18 Jahre)

Bei Jugendlichen ist von einer geringeren Belastbarkeit gegenüber Vibrationen auszugehen, da die Skelettreifung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Deshalb besteht nach § 22 (1) Nr. 5 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche für Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen ausgesetzt sind. Allerdings gilt das nicht bei Jugendlichen über 16 Jahren für Arbeiten, die zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich sind und bei denen der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht von Fachkundigen gewährleistet ist ( § 22 (2) JArbSchG). Die Aufsicht soll besonders schädigende Körperhaltungen und andere gefährdende Expositionsumstände vermeiden helfen.

6.5.3 Beschäftigte mit Vorerkrankungen

Beschäftigte mit Vorerkrankungen, die zu Einsatzeinschränkungen führen können, sind z.B. Personen mit Schädigungen des Muskel-Skelett-Systems oder im Fall von Hand-Arm-Vibrationen auch mit Durchblutungsstörungen der oberen Extremitäten. Es ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Hierbei sollte der Betriebsarzt den oder die Beschäftigte(n) beraten. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, seine Vorerkrankungen offen zu legen.

6.5.4 Auszubildende, Berufsanfänger und Praktikanten

Die Beanspruchung des menschlichen Organismus hängt neben den reinen Belastungsparametern (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationsexposition) auch von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschäftigten ab. Aufgrund ihrer geringen Berufserfahrung zählen Auszubildende, andere Berufsanfänger und Praktikanten zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Der Umgang mit Arbeitsmaschinen erfordert Erfahrung, um sie vibrationsarm zu betreiben und die Einleitung von Vibrationen möglichst gering zu halten. So erlernt beispielsweise ein Steinmetz erst im Verlaufe der Berufsausübung, den druckluftbetriebenen Meißelhammer mit geringen Ankopplungskräften effizient, sicher, geschickt und vibrationsarm zu führen.

6.5.5 Leiharbeitnehmer

Auch Leiharbeitnehmer sind zu Beginn ihrer Tätigkeit Neulinge im Betrieb. Betriebsabläufe und besondere Gefährdungssituationen sind ihnen noch nicht umfassend bekannt. In den Unterweisungen und bei der Aufgabenübertragung ist deshalb besonders darauf zu achten, dass ihnen alle notwendigen Informationen über die Gefährdung durch Vibrationen sowie zu den betrieblichen Vibrationsschutzmaßnahmen bekannt gemacht werden.

6.5.6 Fürsorgepflichten

Generell hat der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte sowohl deren Befähigung für die Einhaltung der Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen ( § 7 ArbSchG) als auch deren individuellen Gesundheitsschutz sicherzustellen ( §§ 3 und 4 ArbSchG).

6.6 Beurteilung mittelbarer Gefährdungen

(1) Üblicherweise treten in Gebäuden keine Vibrationen auf, deren Ausmaß alleine eine Gesundheitsgefährdung bewirken würde. Die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) liegen oft deutlich unterhalb der Auslösewerte für Ganzkörper-Vibrationen - also im "Grünen Bereich" nach dem Ampelmodell für unmittelbare Gefährdungen. Dennoch können Gebäudeschwingungen im Einzelfall die Wahrnehmung und gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Damit kann auch eine erhöhte Unfallgefahr verbunden sein, etwa bei Überwachungsaufgaben.

(2) Derartige mittelbare Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten oder auch Dritter liegen vor, wenn z.B. durch Vibrationen die Erfassung von Anzeigeinstrumenten gestört wird, oder mobile Maschinen nicht sicher bedient werden können, oder wenn Vibrationen die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen (z.B. von Gebäuden, Maschinen oder Anlagen) beeinträchtigen. Dazu zählen auch unscharfe Monitordarstellungen infolge von Gebäudeschwingungen, angeregt durch Pressen, Stanzen, Rotationsdruckmaschinen oder auch Straßenverkehr. Derartige unscharfe Bilder können bei mehrstündiger Einwirkung zu Kopfschmerzen führen, die einhergehenden Leistungsbeeinträchtigungen auch zu psychischen Fehlbelastungen und Gesundheitsstörungen wie Stress oder auch Angst vor Fehlleistungen etc.

(3) Für die Beurteilung der mittelbaren Gefährdungen durch Vibrationen können keine allgemeingültigen Grenzwerte oder Auslösewerte genannt werden. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Es lassen sich jedoch Anhaltswerte für die frequenzbewertete Schwingbeschleunigung bei bestimmten Anforderungsarten aus der Praxis ableiten, die möglichst unterschritten werden sollten.

(4) In einigen Sonderbereichen, z.B. Schmiedehallen oder Gießereien, ist die Einhaltung dieser in Tabelle 1 genannten Anhaltswerte derzeit auch bei Anwendung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik nicht immer möglich.

(5) In Tabelle 1 sind awe die frequenzbewertete Schwingbeschleunigung in der Einwirkungsdauer und max{awF(t)} der Maximalwert des gleitenden Effektivwerts der frequenzbewerteten Beschleunigung mit der Integrationszeitkonstanten τ = 0,125 s.

Tab. 1 Anhaltswerte der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigung in Abhängigkeit von unterschiedlichen Anforderungsarten, die möglichst unterschritten werden sollten

Einwirkungsort In x-, y-, z-Richtung jeweils
awe
in m/s2
A(8)
in m/s2
max{aw F(t)}
in m/s2
Erholungsräume, Ruheräume, Sanitätsräume (evtl. auch Aufenthaltsräume) 0,01   0,03
Arbeitsplätze mit hohen Anforderungen an die Fein- motorik (z.B. Forschungslabor) 0,015   0,015
Arbeitsplätze mit überwiegend geistiger Tätigkeit (z.B. Schaltwarten, Büroräume)   0,015 0,045
Arbeitsbereiche mit erhöhter Aufmerksamkeit (z.B. Werkstätten)   0,04 0,12
Arbeitsbereiche mit einfachen oder überwiegend mechanischen Tätigkeiten   0,08  
Sonstige Arbeitsbereiche   0,15  

(6) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auch mittelbare Gefährdungen durch Vibrationen zu vermeiden und wenn deren Beseitigung nicht möglich ist, sie so weit wie möglich zu vermindern.

7 Unterweisung der Beschäftigten

(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach LärmVibrationsArbSchV ist erforderlich, wenn die Auslösewerte für Vibrationsexposition erreicht oder überschritten werden.

(2) Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten über die Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen zu informieren. Sie soll ein sicherheitsgerechtes und gesundheitszuträgliches Verhalten der Beschäftigten bewirken.

(3) Die Unterweisung ist vor Beschäftigungsaufnahme durchzuführen. Um frühzeitig Gesundheitsstörungen zu vermeiden, ist ggf. eine der Gefährdung angepasste allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durch einen Arzt nach § 7 ArbMedVV angezeigt. Eine jährliche Wiederholung der Unterweisung in verständlicher Form und Sprache sichert deren Nachhaltigkeit. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen unterrichtet der Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation. In § 11 LärmVibrationsArbSchV werden die Mindestinhalte beschrieben, die im Rahmen der Unterweisung behandelt werden müssen. Für nicht deutschsprachige Beschäftigte kann es notwendig sein, die Unterweisung in einer für sie verständlichen Sprache durchzuführen. Für die Vermittlung von Inhalten in verständlicher Form stehen allgemein zugängliche Informationsmaterialien der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger, der Hersteller u. a. gedruckt oder im Internet zur Verfügung. Dort sind wesentliche Fakten einfach und verständlich - oft auch grafisch aufbereitet - dargestellt, zum Teil auch in mehreren Sprachen.

(4) Den Beschäftigten wird aufgezeigt, worin die Gefährdungen bestehen, wie die Vibrationsexposition in Bezug auf die Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte einzuschätzen ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie sie an deren Umsetzung mitwirken können.

(5) Die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel kann zur Verringerung der Vibrationsexposition beitragen. In diesem Zusammenhang sind z.B. erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen zu erklären, wie Fahrtechniken, Einfluss der Fahrgeschwindigkeit, Verwendung des Sitzgurtes zur besseren Abstützung des Rückens und die richtige Einstellung von Schwingsitzen bei Ganzkörper-Vibrationen. So finden vom Arbeitgeber verfügte Geschwindigkeitsbegrenzungen größere Akzeptanz. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewichtseinstellung an den Schwingsitzen oder die Vornahme anderer Sitzeinstellungen (Längsverstellung, Höhe, Neigung der Rückenlehne etc.), damit sie in optimaler Haltung arbeiten können.

(6) Die Bediener handgehaltener und handgeführter Arbeitsmaschinen werden in deren richtigen Gebrauch eingewiesen, d. h. richtige Körper- und Werkzeughaltung und Arbeiten mit möglichst geringer Ankopplungskraft der Hände bei Hand-Arm-Vibrationen. Dazu zählt die Vermittlung von Kenntnissen zur Auswahl geeigneter vibrationsarmer Werkzeuge, zur Einstellung von Betriebsparametern, zu richtiger Handhabung und Körperhaltung sowie zur richtigen Pflege und Wartung der Maschinen. Hierzu gehören auch Informationen über die Aussonderung von Maschinen, verschlissenen Werkzeugen, persönlichen Schutzausrüstungen und Verbrauchsmaterialien.

(7) Die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung hat bei der Vibrationsexposition eine untergeordnete Bedeutung, da keine eindeutig wirksamen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Eine Vibrationsminderung durch die spezielle Gestaltung von Schuhen konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Bei Verwendung von Schutzhandschuhen lässt sich die Verringerung des Risikos nicht quantifizieren. Handschuhe haben allerdings einen Einfluss auf den Schutz vor Kälte.

8 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

(1) Wenn die Auslösewerte für Vibrationsexposition überschritten werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung hat die Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Vibrationseinwirkung und deren Vermeidung sowie die Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zum Inhalt. Die Beschäftigten erhalten zusätzlich Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.

(2) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Sie wird in der Regel in einer Gruppe durchgeführt und ist damit zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist. Sie ist immer dann unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Die Beteiligung eines Arbeitsmediziners wird insbesondere empfohlen, wenn z.B. die Vibrationsexposition langfristig in der Nähe der Expositionsgrenzwerte liegt, wenn Kombinationswirkungen vorliegen oder wenn gesundheitliche Probleme bei Beschäftigten im Betrieb bekannt werden.

(3) Unter "Beteiligung des Arbeitsmediziners" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er oder sie die Beratung persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann z.B. erfüllt werden durch Schulung von Führungskräften, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.

(4) Zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung nach LärmVibrationsArbSchV gehören

9 Schutzmaßnahmen

(1) Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen legt der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und dokumentiert diese zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung.

(2) Bei Überschreiten der Auslösewerte wird ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen mit einem Terminplan und einem Kontrollschema ihrer Wirkung (Vibrationsminderungsprogramm) aufgestellt und durchgeführt. Beispiele von Schutzmaßnahmen und zum Aufstellen eines Vibrationsminderungsprogramms finden sich in der TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen".

10 Dokumentation

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Sie enthält die Ergebnisse der Prozessschritte aus Abschnitt 3.1.

(2) In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind spezielle Anforderungen genannt. Das betrifft sowohl den Inhalt als auch die Dokumentation. So ist u. a. die Dokumentation bereits ab einem gegenüber Vibration exponierten Beschäftigten erforderlich.

(3) Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit eines Beschäftigten oder einer Beschäftigten als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z.B. auf der Baustelle, vorzuhalten.

11 Literaturhinweise

[1] DIN V 45694:2006: Mechanische Schwingungen - Anleitung zur Beurteilung der Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen aus Angaben zu den benutzten Maschinen einschließlich Angaben von den Maschinenherstellern. Beuth Verlag, Berlin

[2] FA-Informationsblatt 017: Gefährdungsbeurteilung "Vibrationen" bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen: Hinweise zur Nutzung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen. http://www.bgvibrationen.de

[3] DIN EN ISO 5349-1:2001: Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen. Beuth Verlag, Berlin

[4] DIN EN ISO 5349-2:2001: Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 2: Praxisgerechte Anleitung zur Messung am Arbeitsplatz. Beuth Verlag, Berlin

[5] DIN EN 14253:2004: Mechanische Schwingungen - Messung und rechnerische Ermittlung der Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen auf den Menschen am Arbeitsplatz im Hinblick auf seine Gesundheit. Beuth Verlag, Berlin

[6] ISO 2631-1:1997: Mechanical vibration and shock - Evaluation of human exposure to whole body vibration - Part 1: General requirements. International Organization for Standardization, Genf

[7] VDI 2057 Blatt 1:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörper-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin

[8] VDI 2057 Blatt 2:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin

[9] VDI 2057 Blatt 2 Berichtigung:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 2:2002-09. Beuth Verlag, Berlin

[10] VDI 2057 Blatt 3:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörper-Schwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden. Beuth Verlag, Berlin

[11] VDI 2057 Blatt 3 Berichtigung:2007: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 3:2006-06. Beuth Verlag, Berlin

[12] BGIa Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen - Kennwerte der Hand-Arm- und Ganzkörper-Schwingungsbelastung. HVBG, Sankt Augustin, 2006

[13] CEN-Bericht CR 12349:1996: Mechanische Schwingungen - Leitfaden über die Wirkung von Schwingungen auf die Gesundheit des Menschen. Beuth Verlag, Berlin

[14] Handbuch Ganzkörper-Vibration: a 219, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, Juli 2007

[15] Handbuch Hand-Arm-Vibration: a 220, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, August 2007

[16] Christ, E. und Fischer, S.: Wirbelsäulenerkrankungen durch Ganzkörper-Vibrationen - Präventionsschwerpunkte aus 1000 BK-21 1 0-Verdachtsfällen

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Korrekturfaktoren bei der Verwendung von Vibrationsemissionswerten für die Beurteilung der Gefährdung durch Hand-Arm-Vibrationen Anlage 1

Hinweis: Zu den angeführten Maschinenarten kann es auch aktuellere Prüfnormen geben. Zu diesen sind aber noch keine Korrekturfaktoren ermittelt worden. Auch zu den nicht aufgeführten Maschinenarten liegen noch keine Korrekturfaktoren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor.

Maschinen mit Verbrennungsmotor

Nr. Maschine Schwingungs-
prüfnorm
laut vorliegender
Betriebs-
anleitung der zu
beurteilenden
Maschine
Arbeitsaufgabe Korrektur-
faktor
zu
ahw
Korrektur-
faktor
zu
ahv
1 Kettensäge zur Baumpflege EN ISO 22867 Baumpflege   1,0
2 Kettensäge < 80 cm3 EN ISO 22867 fällen, ablängen, entasten   1,0
3 Kettensäge> 80 cm3 EN ISO 22867 fällen, ablängen   1,0
4 Grastrimmer EN ISO 22867 Gras mit Mähfaden schneiden   1,0
5 Freischneider EN ISO 22867 Gestrüpp und Gras mit Metallsägeblatt schneiden   1,0
6 Heckenschneider EN 774/A3 Sträucher und Hecken beschneiden   1,0
7 Langschaft- Heckenschneider EN 774/A3 Sträucher und Hecken beschneiden   1,0
8 Laubbläser (rückenge- tragener Motor) in Vorbereitung Flächen mit starkem Luftstrom reinigen   1,0
9 Laubbläser (Kompaktgerät) in Vorbereitung Flächen mit starkem Luftstrom reinigen   1,0
10 Sauger in Vorbereitung Flächen mit starkem Luftstrom reinigen   1,0
11 Sprühgerät in Vorbereitung Flüssigkeit aussprühen   1,0
12 Rasenkanten- schneider ISO 11789 Wurzeln an den Rändern von Rasenflächen abschneiden   1,0
13 Hochentaster EN ISO 11680 Baumpflege   1,2
14 Kehrwalze EN ISO 22867 Baustellen reinigen   1,2
15 Erntegerät (mit Schlägeln) EN ISO 22867 gegen Zweige schlagen, um Früchte zu ernten, z.B. Kaffeebohnen   1,2
16 Erntegerät (mit Asthaken) EN ISO 22867 einen Ast schütteln, um Früchte zu ernten, z.B. Oliven   1,2
17 Motorhacke EN 709/A1 Boden vor dem Pflanzen auflo- ckern   1,2
18 Handbohrgerät EN 774/A3 Löcher in Holz oder in den Bo- den bohren 1,2  
19 Pfahlbohrgerät EN 774/A3 Pfahllöcher in den Boden bohren 1,2  
20 Trennschleifmaschine

(handgehalten)

EN ISO 19432 Stein, Asphalt und ähnliches hartes Material schneiden   1,2
21 Trennschleifmaschine (handgeführt) EN ISO 19432 Stein, Asphalt und ähnliches hartes Material schneiden   1,2

Elektrisch angetriebene Maschinen

Nr. Maschine Schwingungs-
prüfnorm
laut vorliegender
Betriebsanleitung der zu beurteilenden
Maschine
Arbeitsaufgabe Korrektur-
faktor
zu
ahw
Korrektur-
faktor
zu
ahv
1 Bohrhammer EN 50144-2-6
EN 60745-2-6: 2003
bohren mit Schlagwerk, meißeln 2,0  
bohren ohne Schlagwerk 0,8  
andere Aufgaben 2,0  
2 Aufbruchhammer EN 50144-2-6
EN 60745-2- 6:2003
Beton aufbrechen, Mauerwerk aufbrechen 1,5  
3 Schlagbohrmaschine EN 50144-2-1
EN 60745-2- 1:2003
schrauben, bohren ohne Schlagwerk 0,8  
bohren mit Schlagwerk 1,5  
4 Bohrmaschine EN 50144-2-1
EN 60745-2- 1:2003
bohren, schrauben 1,0  
5 Schleifmaschine mit Schleifscheibe EN 50144-2-3 trennen, schleifen 1,5  
polieren 0,8  
6 andere Schleif- maschinen EN 50144-2-4
EN 60745-2-4: 2003
schleifen 1,5  
7 Kreissäge EN 50144-2-5
EN 60745-2-5: 2003
Holz und weiches Material schneiden 1,5  
8 Säbelsäge EN 50144-2-11
EN 60745-2-11: 2003
verschiedenes Material schneiden 2,0  
9 Stichsäge EN 50144-2-10
EN 60745-2-11: 2003
verschiedenes Material schneiden 1,5  
10 Schrauber EN 50144-2-2
EN 60745-2- 2:2003
bohren, schrauben, festziehen 1,5  
11 Schlagschrauber EN 50144-2-2
EN 60745-2-2: 2003
Schrauben mit Schlagunterstützung festziehen 1,5  
12 Kettensäge EN 50144-2-1 Holz schneiden (Baustelle, Tischlerei)   1,0
13 Heckenschneider EN 50144-2-15 Sträucher und Hecken be- schneiden 2,0  
14 Langschaft- Heckenschneider EN 50144-2-15 Sträucher und Hecken be- schneiden 2,0  
15 Spritzpistole EN 50144-2-7 Flüssigkeit aussprühen 1,5  
16 Blechschere, Knabber (Nibbler) EN 50144-2-8
EN 60745-2-8: 2003
Blech schneiden 1,5  
17 Gewindeschneider EN 50144-2-9
EN 60745-2-9: 2003
Gewinde schneiden 1,5  
18 Hobel EN 50144-2-14
EN 60745-2-14: 2003
Weichholz hobeln 1,5  
19 Oberfräse EN 50144-2-17
EN 60745-2-17: 2003
Nuten und Kanten fräsen 1,5  
20 Kantenfräse EN 50144-2-18
EN 60745-2-17
Nut und Federfräsen 1,5  
21 Laubbläser EN 60335-2-100 Flächen mit starkem Luftstrom reinigen   1,0
22 Grastrimmer EN 786/A1 Gras mit Mähfaden schneiden   1,0
23 Hochentaster EN 50144-2-13 Baumpflege 1,0  

Druckluftbetriebene Maschinen

Nr. Maschine Schwingungs-
prüfnorm
laut vorliegender
Betriebsanleitung der zu beurteilenden
Maschine
Arbeitsaufgabe Korrektur-
faktor
zu
ahw
Korrektur-
faktor
zu
ahv
1 Niethammer Meißelhammer EN 28662-2: 1994
A1:1995
A2:2001
nieten, meißeln 1,5  
Guss putzen Andere Aufgaben 2,0
2 Bohrhammer

Gesteinsbohr- maschine

EN 28662-3:1994

A1:1995 A2:2001

bohren mit Schlagwerk, meißeln 2,0  
3 Schleifmaschine EN ISO 8662- 4:1995 Winkelschleifer, Vertikalschleifer: schleifen, trennen Geradschleifer: schleifen 1,5  
4 Aufbruchhammer Spatenhammer EN 28662-5: 1994
A1:1995
A2:2001
Beton aufbrechen 2,0  
Asphalt aufbrechen 1,5
5 Schlagbohrmaschine EN ISO 8662- 6:1995 bohren mit Schlagwerk 1,5  
6 Schlagschrauber, Schrauber mit Impuls- oder Ratschenantrieb EN ISO 8662-7: 1997 Schraubverbindungen festziehen 1,5  
7 Poliermaschine, Rotationsschleifer, Schwingschleifer, Exzenterschleifer EN ISO 8662-8: 1997 polieren, schleifen 1,5  
8 Stampfer EN ISO 8662-9: 1996 stampfen 1,5  
9 Knabber, Schermaschine EN ISO 8662-10: 1998 Blech schneiden 1,5  
10 Geradschleifer mit gerader oder abgewinkelter Spannzange EN ISO 8662-13: 1997 mit Schleifstift oder rotierender Feile arbeiten 1,5  
11 Nadelentroster, Stein- bearbeitungsmaschine EN ISO 8662-14: 1996 Schweißnaht putzen 2,0  

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Ermittlung des Tages-Expositionswertes A(8), Vorgehensweise bei Ganzkörper-Vibrationen Anlage 2

(1) Die Beurteilung von Vibrationen erfolgt über das sogenannte Energieäquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass zwei verschiedene Vibrationsexpositionen die gleiche Wirkung haben, wenn die Produkte aus den Quadraten der Beschleunigungen und der jeweiligen Einwirkungsdauer gleich sind. Auf diese Weise lassen sich alle Vibrationsexpositionen auf eine tägliche Arbeitsschicht von acht Stunden normieren. Es gilt die Beziehung

a2w,l ×T1 = a2w,(8h) × 8h

wobei aw1 die Beschleunigung und T1 die Einwirkungsdauer der zu normierenden Vibrationsbelastung sind. Der Ausdruck aw(8h) ist die auf acht Stunden bezogene Beschleunigung, die die gleiche Wirkung entfaltet wie die Beschleunigung aw1 in der Einwirkungsdauer T1.

(2) Um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) zu einer Vibrationsexposition mit einem Beschleunigungswert awe und einer Einwirkungsdauer von Te zu bestimmen, ist die obige Formel umzustellen und der Korrekturfaktor k für jede Einwirkungsrichtung x, y, und z einzufügen:

A(8) = kawe (Te / 8h)0,5

(3) Der Korrekturfaktor k hat den Wert 1 für die z-Richtung und 1,4 für die x- und die y-Richtung. Damit wird die unterschiedliche Empfindlichkeit des Menschen auf vertikale und horizontale Vibrationen berücksichtigt.

(4) Oft haben Beschäftigte an einem Arbeitstag nicht nur eine Aufgabe mit Vibrationsbelastung auszuführen. Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) wird dann über die folgende Formel bestimmt, wenn der Beschäftigte an einem Tag mehrere Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung ausübt:

A(8) = [1/8i=1Σn (kawi)2 × Ti]0,5

(5) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist die Summe aus den Teil-Vibrationsexpositionen für die verschiedenen Vibrationsquellen i mit den Beschleunigungswerten awi und den Teilexpositionsdauern Ti. Diese Summe ist für jede Einwirkungsrichtung separat zu bilden. Derjenige Wert von Ax(8), Ay(8) und Az(8), aus dem die geringste zulässige Expositionszeit folgt, ist die Gesamt-Tagesexposition gegenüber Vibrationen, der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8).

Beispiele:

Tages-Expositionswert A(8) bei nur einer Tätigkeit mit Vibration

Schritt 1: Ermitteln Sie die drei Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung awx, awy und awz aus Herstellerangaben, sonstigen Quellen bzw. Messungen.
Schritt 2: Bestimmen Sie die Tagesexposition in den drei Richtungen x, y und z aus:

Ax(8) = 1,4awx (Texp /T0)0,5

Ay(8) = 1,4awy (Texp /T0)0,5

Az(8) = 1,4awz (Texp /T0)0,5

Hierin ist

  • Texp die tägliche Dauer der Exposition gegenüber Vibrationen und
  • T0 die Referenzdauer von acht Stunden.
Schritt 3: Derjenige Wert von Ax(8), Ay(8) und Az(8), aus dem die geringste zulässige Expositionszeit folgt, ist der Tages-Expositionswert.
Beispiel

Der Fahrer einer Baumerntemaschine fährt das Fahrzeug 6 1/2 Stunden pro Tag.

Schritt 1: Die Vibrationswerte am Sitz sind:
  • x-Achse: 0,2 m/s2
  • y-Achse: 0,4 m/s2
  • z-Achse: 0,25 m/s2
Schritt 2: Die tägliche Exposition an x-, y- und z-Achse beträgt somit:

Ax(8) =1,4 × 0,2 (6,5/8)0,5 = 0,25 m/s2

Ay (8) =1,4× 0,4 (6,5/8)0,5 = 0,5 m/s2

Az (8)= 0,25 (6,5/8)0,5 = 0,23 m/s2

Schritt 3: Die tägliche Vibrationsexposition A(8) ist der Wert, aus dem die geringste Expositionszeit erfolgt. In diesem Fall die y-Achse: 0,5 m/s2 (d. h. auf Höhe des Auslösewertes)

Tages-Expositionswert A(8) bei mehr als nur einer Aufgabe

Ist eine Person mehr als einer Vibrationsquelle ausgesetzt (vielleicht, weil sie zwei oder mehr unterschiedliche Maschinen nutzt bzw. Tätigkeiten am Tag ausübt), wird eine Teil-Vibrationsexposition aus der Größe und der Dauer für jede Achse und für jede Exposition errechnet. Die Teil-Vibrationswerte werden zusammengefasst und ergeben den täglichen Gesamtwert der Exposition A(8) für die betreffende Person und für jede Achse. Die Tages-Vibrationsexposition entspricht dann dem höchsten Wert der drei Einzel-Achsenwerte bzw. demjenigen Wert, der zur geringsten zulässigen Expositionszeit führt.

Schritt 1: Bestimmen Sie für jede Aufgabe bzw. für jedes Fahrzeug die drei Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung awx, awy und awz aus den Herstellerangaben, sonstigen Quellen bzw. Messungen.
Schritt 2: Ermitteln Sie die tägliche Teilexposition in den drei Richtungen x, y und z aus:

Ax,i(8) = 1,4awx (Texp/T0)0,5

Ay,i(8) = 1,4awy (Texp/T0)0,5

Az,i(8) = awz (Texp/T0)0,5

Hierin ist

  • Texp die tägliche Dauer der Exposition gegenüber Vibrationen und
  • T0 die Referenzdauer von acht Stunden.

Jede Teil-Vibrationsexposition steht für den Anteil, den eine bestimmte Vibrationsquelle (Maschine oder Tätigkeit) an der täglichen Gesamtexposition des Arbeitnehmers hat. Die Kenntnis der Teilexpositionswerte wird bei der Festlegung der Prioritäten helfen: Schutzmaßnahmen sollten vorrangig die Maschinen, Tätigkeiten bzw. Prozesse betreffen, die die höchsten Werte einer Teil-Vibrationsexposition haben.

Schritt 3: Die tägliche Gesamt-Vibrationsexposition kann aus den Werten für die Teil-Vibrationsexposition für jede Achse (j) errechnet werden, unter Verwendung von:

Aj(8)= [Aj1(8)2 +Aj2(8)2 +Aj3(8)2 + .....]0,5

Hierin sind Aj1(8), Aj2(8), Aj3(8) etc. die Werte für die Teil-Vibrationsexposition für die verschiedenen Vibrationsquellen.

Schritt 4: Derjenige Wert von Ax(8), Ay(8) und Az(8), aus dem die geringste zulässige Expositionszeit folgt, ist die Tagesexposition gegenüber Vibrationen.
Beispiel

Ein Auslieferungsfahrer verbringt täglich eine Stunde damit, seinen Lieferwagen mit Hilfe eines kleinen Gabelstaplers zu beladen.
Im Anschluss daran sitzt er sechs Stunden lang am Steuer seines Lieferwagens.

Schritt 1: Die Vibrationswerte am Sitz sind folgende:
  Gabelstapler
  • x-Achse: 0,5 m/s2
  • y-Achse: 0,3 m/s2
  • z-Achse: 0,9 m/s2
Lieferwagen
  • x-Achse: 0,2 m/s2
  • y-Achse: 0,3 m/s2
  • z-Achse: 0,3 m/s2
Schritt 2: Die tägliche Exposition an der x-, y- und z-Achse beträgt somit:
  Gabelstapler

Ax,Stapler(8) = 1,4 x 0,5 (1/8)0,5 = 0,25 m/s2

Ay,Stapler(8) = 1,4 x 0,3 (1/8)0,5 = 0,15 m/s2

Az,Stapler(8) = 0,98 (1/8)0,5 = 0,32 m/s2

Lieferwagen

Ax,Lieferwagen(8) = 1,4 x 0,2 (6/8)0,5 = 0,24 m/s2

Ay,Lieferwagen(8) = 1,4 x 0,3 (6/8)0,5 = 0,36 m/s2

Az,Lieferwagen(8) = 0,3 (6/8)0,5 = 0,26 m/s2

Schritt 3: Die tägliche Vibrationsexposition für jede Achse beträgt:

Ax(8)= (0,252 +0,242)0,5 = 0,35 m/s2

Ay(8)= (0,152 +0,362)0,5 = 0,39 m/s2

Az(8)= (0,322 +0,262)0,5 = 0,41 m/s2

Die tägliche Vibrationsexposition des Auslieferungsfahrers ist derjenige Wert von Ax(8), Ay(8) und Az(8), der zur geringsten zulässigen Expositionszeit führt.
In diesem Fall ist das der Wert für die z-Achse: 0,41 m/s2, d. h. unterhalb des Auslösewertes.

System der Expositionspunkte

(1) Das Management der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen lässt sich durch die Verwendung eines Systems mit Expositionspunkten vereinfachen. Für jedes betriebene Fahrzeug oder jede betriebene Maschine lässt sich die Anzahl der in einer Stunde gesammelten Expositionspunkte (PE,1h in Punkten pro Stunde) über die Vibrationsintensität aw und den Faktor k (1,4 für die x- und y-Achse bzw. 1,0 für die z-Achse) ermitteln:

PE,1h = 50(kaw)2

(2) Expositionspunkte werden einfach addiert, so dass man für jede Person die Gesamtzahl von Expositionspunkten an einem Tag bestimmen kann.

(3) Die den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten entsprechenden Expositionspunkte sind:

Im Allgemeinen wird die Anzahl der Expositionspunkte PE wie folgt definiert:

PE = (kaw /,5 m/s2)0,5 ×T / 8 Stunden × 100

Hierin sind aw die frequenzbewertete Beschleunigung in m/s2,T die Expositionszeit in Stunden und k der Multiplikationsfaktor von 1,4 für die x- und y-Achsen bzw. von 1,0 für die z-Achse (siehe auch Tabelle der Expositionspunkte).

Die Tagesexposition A(8) lässt sich aus den Expositionspunkten berechnen:

A(8)= 0,5m/s2 (PE/100)0,5

Tages-Expositionswert A(8) unter Verwendung des Systems der Expositionspunkte

Liegen die Beschleunigungswerte in m/s2 vor, ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Bestimmen Sie für jede Aufgabe bzw. jedes Fahrzeug die Punktwerte unter Verwendung der Tabelle mit den Expositionspunkten auf der Basis des Beschleunigungswertes, des k-Faktors und der Expositionszeit.
Schritt 2: Ergänzen Sie für jede Achse die Punkte je Maschine, um die täglichen Gesamtpunkte je Achse zu erhalten.
Schritt 3: Derjenige Wert der drei Achsen, der zur geringsten zulässigen Expositionszeit führt, ist die Tages-Vibrationsexposition in Punkten.


Beispiel

Ein Auslieferungsfahrer verbringt täglich eine Stunde damit, seinen Lieferwagen mithilfe eines kleinen Gabelstaplers zu beladen. Im Anschluss daran sitzt er sechs Stunden lang am Steuer seines Lieferwagens.

Schritt 1: Die tägliche Exposition an x-, y- und z-Achse beträgt:
Gabelstapler
  • x-Achse: 0,5 x 1,4 = 0,7
  • y-Achse: 0,3 x 1,4 = 0,42
  • z-Achse: 0,9
Punkte nach 1 Stunde Einsatz (aus Tab. 1)
  • 0,7 m/s2 für 1 Stunde = 25 Punkte
  • 0,4* m/s2 für 1 Stunde = 8 Punkte
  • 0,9 m/s2 für 1 Stunde = 41 Punkte
*0,42 ist in der Tabelle mit den Expositionspunkten nicht enthalten, deshalb wird der nächstliegende Wert 0,4 m/s2 benutzt.
Lieferwagen
  • x-Achse: 0,2 x 1,4 = 0,28
  • y-Achse: 0,3 x 1,4 = 0,42
  • z-Achse: 0,3
Punkte nach 6 Stunden Einsatz (aus Tab. 1)
  • 0,3* m/s2 für 6 Stunden = 27 Punkte
  • 0,4* m/s2 für 6 Stunden = 48 Punkte
  • 0,3 m/s2 für 6 Stunden = 27 Punkte
*Die exakten Vibrationswerte sind nicht in der Tabelle mit den Expositionspunkten enthalten, darum werden die nächstliegenden Werte benutzt.
Schritt 2: Die tägliche Vibrationsexposition für jede Achse beträgt:

x-Achse = 25 Punkte + 27 Punkte = 52 Punkte

y-Achse = 8 Punkte + 48 Punkte = 56 Punkte

z-Achse = 41 Punkte + 27 Punkte = 68 Punkte

Schritt 3: Die Tagesexposition des Fahrers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen ist der höchste Punktwert für eine Achse, in diesem Fall der Wert für die z-Achse: 68 Punkte, d. h. unterhalb des Auslösewertes von 100 Punkten.

Liegen die Daten als "Punkte je Stunde" vor, ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Ermitteln Sie für jede Aufgabe bzw. jedes Fahrzeug die Werte "Punkte je Stunde", und zwar aus Herstellerangaben, sonstigen Quellen bzw. Messungen.
Schritt 2: Bestimmen Sie für jedes Fahrzeug bzw. jede Aufgabe die täglichen Punkte. Hierfür multiplizieren Sie die Anzahl von Punkten je Stunde mit der Anzahl an Einsatzstunden der Maschine.
Schritt 3: Ergänzen Sie für jede Achse die Punkte je Maschine, um die täglichen Gesamtpunkte je Achse zu erhalten.

Derjenige Wert der drei Achsen, der zur geringsten zulässigen Expositionszeit führt, ist die Tages-Vibrationsexposition in Punkten.

Beispiel

Ein Auslieferungsfahrer verbringt täglich eine Stunde damit, seinen Lieferwagen mit Hilfe eines kleinen Gabelstaplers zu beladen. Im Anschluss daran sitzt er sechs Stunden lang am Steuer seines Lieferwagens.

Schritt 1: Die Punkte pro Stundenwert am Sitz sind:
  Gabelstapler
  • x-Achse: 25
  • y-Achse: 9
  • z-Achse: 41
Lieferwagen
  • x-Achse: 4
  • y-Achse: 9
  • z-Achse: 5
  Anmerkungen:
  • Die Faktoren k sind in den Punktwerten je Stunde enthalten.
  • Die Punktwerte je Stunde sind auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Schritt 2: Die tägliche Exposition an der x-, y- und z-Achse beträgt in Punkten somit:
  Gabelstapler (Einsatz 1 Stunde)
  • x-Achse: 25 x 1 = 25
  • y-Achse: 9 x 1 = 9
  • z-Achse: 41 x 1 = 41
Lieferwagen (Einsatz 6 Stunden)
  • x-Achse: 4 x 6 = 24
  • y-Achse: 9 x 6 = 54
  • z-Achse: 5 x 6 = 30
Schritt 3: Die tägliche Vibrationsexposition für jede Achse beträgt:

x-Achse = 25 Punkte + 24 Punkte = 49 Punkte

y-Achse = 9 Punkte + 54 Punkte = 63 Punkte

z-Achse = 41 Punkte + 30 Punkte = 71 Punkte

Schritt 4: Die Tagesexposition des Fahrers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen ist der höchste Punktwert für eine Achse, in diesem Fall der Wert für die z-Achse: 71 Punkte, d. h. unterhalb des Auslösewertes von 100 Punkten.

.

Ermittlung des Tages-Expositionswertes A(8), Vorgehensweise bei Hand-Arm-Vibrationen Anlage 3

(1) Die physikalische Größe für die Beschreibung des Ausmaßes einer Exposition durch Hand-Arm-Vibrationen ist der Vibrationsgesamtwert ahv. Er wird bestimmt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei Einwirkungsrichtungen x, y und z.

ahv = [a2hwx + a3hwy + a2hwz]0,5

(2) Die Beurteilung von Vibrationen erfolgt über das sogenannte Energieäquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass zwei verschiedene Vibrationsexpositionen die gleiche Wirkung haben, wenn ihre Produkte aus den Quadraten der Vibrationsgesamtwerte und der jeweiligen Einwirkungsdauer gleich sind. Auf diese Weise lassen sich alle Vibrationsexpositionen auf eine tägliche Arbeitsschicht von acht Stunden normieren. Es gilt die Beziehung

a2hvl × T1 = ahv(8h) × 8h

wobei ahv1 der Vibrationsgesamtwert und T1 die Einwwirkungsdauer der zu normierenden Vibrationsbelastung sind. Der Ausdruck ahv(8h) ist der auf acht Stunden bezogene Vibrationsgesamtwert, der die gleiche Wirkung entfaltet wie der Vibrationsgesamtwert ahv1 in der Einwirkungsdauer T1.

(3) Um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) zu einer Vibrationsexposition mit einem Vibrationsgesamtwert ahve und einer Einwirkungsdauer von Te zu bestimmen, ist die obige Formel umzustellen:

A(8) = ahve [Te/8h]0,5

(4) Oft haben Beschäftigte an einem Arbeitstag nicht nur eine Aufgabe mit Vibrationsbelastung auszuführen. Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) wird dann über die folgende Formel bestimmt, wenn der Beschäftigte an einem Tag mehrere Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung ausübt:

A(8) = [1/8hi=lΣn a2hvi Ti]0,5

(5) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist die Summe aus den Teil-Vibrationsexpositionen für die verschiedenen Vibrationsquellen i mit den Vibrationsgesamtwerten ahvi und den zugehörigen Teil-Einwirkungsdauern Ti.

Beispiele:

Fälle, in denen nur eine Maschine eingesetzt wird

Die Tages-Vibrationsexposition A(8) für einen Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit mit Vibrationsexposition ausübt oder ein vibrierendes Werkzeug bedient, lässt sich aus der Vibrationsintensität in Form des Vibrationsgesamtwerts und der Expositionszeit mit Hilfe folgender Gleichung errechnen:

A(8) = ahv [T/T0]0,5

Hierin sind ahv die Vibrationsintensität (in m/s2), T die tägliche Dauer der Exposition gegenüber dieser Vibrationsintensität ahv und T0 die Bezugsdauer von acht Stunden. Wie bei dem Vibrationsgesamtwert ahv ist die Einheit der Tages-Vibrationsexposition Meter pro Sekunde im Quadrat (m/s2).

Beispiel

Ein Forstarbeiter arbeitet insgesamt 4 1/2 Stunden/Tag mit einem Freischneider. Die Vibrationen am Freischneider im Betrieb liegen bei 4 m/s2. Die Tagesexposition A(8) beträgt:

A(8)= 4m/s2 [4,5/8]0,5 = 3 m/s2

Die vorgenannte Tages-Vibrationsexposition von 3 m/s2 liegt oberhalb des Auslösewertes, aber unterhalb des Expositionsgrenzwertes. Die entsprechenden Maßnahmen nach LärmVibrationsArbSchV ("gelber" Bereich) sind zu veranlassen.

Fälle, in denen mehr als eine Maschine eingesetzt wird

Ist eine Person mehr als nur einer Vibrationsquelle (Maschine) ausgesetzt, wird eine Teil-Vibrationsexposition aus der Größe und der Dauer für jede Quelle errechnet.

Die tägliche Gesamtvibrationsexposition kann aus den Werten für die Teil-Vibrationsexpositionen errechnet werden unter Verwendung von:

A(8)= [A1(8)2+A2(8)2+A3(8)2+... ]0,5

Hierin sind A1(8), A2(8), A3(8) usw. die Werte für die Teil-Vibrationsexpositionen der jeweiligen Vibrationsquellen.

Beispiel

Ein Putzschleifer arbeitet an einem Arbeitstag mit drei Maschinen, und zwar mit:

einem Winkelschleifer: 4 m/s2 während 2 1/2 Stunden

einer Winkelfräse: 3 m/s2 während 1 Stunde

einem Meißelhammer: 20 m/s2 während 15 Minuten

Die Teil-Vibrationsexpositionen für die drei Aufgaben liegen jeweils bei:

  1. Schleifer: ASchl(8) = 4 m/s2 (2,5/8)0,5 = 2,2 m/s2
  2. Fräse: AFrä(8) = 3 m/s2 (1/8)0,5 =1,1 m/s2
  3. Hammer: AHam(8) = 20 m/s2 (15/8x60)0,5 = 3,5 m/s2

Die Tages-Vibrationsexposition beträgt dann

A(8) = [ASchl(8)2+AFrä(8)2+AHam(8)2]0,5
= [2,22+ 1,12 + 3,52] m/s2
= [4,8 + 1,2 + 12,3] 0,5 m/s2 = [18,3]0,5 m/s2

Die vorgenannte Tages-Vibrationsexposition von 4,3 m/s2 liegt oberhalb des Auslösewertes, aber unterhalb des Expositionsgrenzwertes.

System der Expositionspunkte

Das Management der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen lässt sich durch die Verwendung eines Systems mit Expositionspunkten vereinfachen. Für jedes Werkzeug bzw. jeden Prozess lässt sich die Anzahl der in einer Stunde gesammelten Expositionspunkte (PE,1h in Punkten pro Stunde) über den Vibrationsgesamtwert ahv in m/s2 ermitteln:

PE,1h = 2a2hv

Expositionspunkte werden einfach addiert, so dass man für jede Person die maximale Anzahl von Expositionspunkten an einem Tag festlegen kann.

Die den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten entsprechenden Expositionspunkte sind:

Im Allgemeinen wird die Anzahl der Expositionspunkte PE wie folgt definiert:

PE = [ahv/ 2,5 m/s2]0,5  2 T/ 8 Stunden x 100

Hierin sind ahv das Ausmaß der Vibrationsexposition als Vibrationsgesamtwert in m/s2 und T die Expositionszeit in Stunden. (siehe auch Tabelle der Expositionspunkte)

Die Tages-Vibrationsexposition A(8) lässt sich aus den Expositionspunkten berechnen:

A(8) = 2,5 m/s2 [PE/100]0,5

Tages-Expositionswert a (8) unter Verwendung des Systems der Expositionspunkte

(Hinweis: Hierbei handelt es sich um dasselbe Beispiel wie vorher unter Verwendung der Expositionspunkte-Methode)

Liegen die Beschleunigungswerte in m/s2 vor, ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Bestimmen Sie für jede Aufgabe bzw. jedes Werkzeug die Punktwerte unter Verwendung der Tabelle mit den Expositionspunkten auf der Basis des Vibrationsgesamtwerts und der Expositionszeit.
Schritt 2: Ergänzen Sie die Punkte je Maschine, um die täglichen Gesamtpunkte zu erhalten.
Schritt 3: Der höchste Wert der drei Achsenwerte ist die Tages-Vibrationsexposition in Punkten.
Beispiel

Ein Putzschleifer arbeitet an einem Arbeitstag mit drei Werkzeugen, und zwar mit

  1. einem Winkelschleifer: 4 m/s2 während 2 1/2 Stunden
  2. einer Winkelfräse: 3 m/s2 während 1 Stunde
  3. einem Meißelhammer: 20 m/s2 während 15 Minuten
Schritt 1: Die Expositionspunkte aus der Tabelle mit den Expositionspunkten sind:  
  Winkelschleifer (2 1/2 Stunden Einsatz) 4 m/s2 3* Stunden lang = 96 Punkte
  Winkelfräse (1 Stunde Einsatz) 3 m/s2 1 Stunde lang = 18 Punkte
  Meißelhammer (15 Minuten Einsatz) 20 m/s2 15 Minuten lang = 200 Punkte
  * 2 1/2 Stunden sind in der Tabelle mit den Expositionspunkten nicht abgebildet, daher wird der nächst höhere Wert von 3 Stunden verwendet.
Schritt 2: Die Expositionspunkte für die Tages-Vibrationsexposition liegen für alle Werkzeuge bei:

96 Punkte + 18 Punkte + 200 Punkte = 314 Punkte

Schritt 3: Die tägliche Vibrationsexposition beträgt 314 Punkte, d. h. oberhalb des Auslösewertes von 100 Punkten, aber unterhalb des Expositionsgrenzwertes von 400 Punkten.

Liegen die Daten als "Punkte je Stunde" vor, ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Ermitteln Sie für jede Maschine bzw. jeden Arbeitsvorgang die Werte "Punkte je Stunde", und zwar aus Herstellerangaben, sonstigen Quellen bzw. Messungen.
Schritt 2: Bestimmen Sie für jede Maschine bzw. jeden Arbeitsvorgang die täglichen Punkte. Hierzu multiplizieren Sie die Anzahl von Punkten je Stunde mit der Anzahl an Einsatzstunden der Maschine.
Schritt 3: Die Summe der Punktwerte für die einzelnen Maschinen bzw. Arbeitsvorgänge ist die Tages-Vibrationsexposition in Punkten.


Beispiel

Ein Putzschleifer arbeitet an einem Arbeitstag mit drei verschiedenen Werkzeugen, und zwar mit:

  1. einem Winkelschleifer: 4 m/s2 während 21/2 Stunden
  2. einer Winkelfräse: 3 m/s2 während 1 Stunde
  3. einem Meißelhammer: 20 m/s2 während 15 Minuten
Schritt 1: Die Werte "Punkte je Stunde" für die Maschinen betragen:
Winkelschleifer Winkelfräse Meißelhammer
32 Punkte 18 Punkte 800 Punkte
Schritt 2: Die Punktwerte je Stunde sind auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die Expositionspunkte sind somit:
Winkelschleifer
(21/2 Stunden Einsatz)
Winkelfräse
(1 Stunde Einsatz)
Meißelhammer
(15 Minuten Einsatz)
32 x 2,5 = 80 18 x 1 = 18 800 x 0,25 = 200
Schritt 3: Die Punkte für die Tages-Vibrationsexposition über alle Werkzeuge liegen bei:

80 Punkte + 18 Punkte + 200 Punkte = 298 Punkte

Die Tages-Vibrationsexposition beträgt 298 Punkte, d. h. oberhalb des Auslösewertes von 100 Punkten, aber unterhalb des Expositionsgrenzwertes von 400 Punkten.

ENDE

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