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Regelwerk, TRLV

TRLV Vibrationen Teil 3 - Vibrationsschutzmaßnahmen
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen)

Ausgabe März 2015
Vom 25.03.2015
(GMBl. Nr. 25/26 vom 24.06.2015 S. 524)



Archiv 2010

- Bek. d. BMAS v. 25.3.2015 - IIIb4-34517-2 -

Gemäß § 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Technischen Regeln für Vibrationen bekannt:

- Neufassung der TRLV Vibrationen Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen"

Die TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen", Ausgabe Januar 2010 (GMBl 2010, S. 304 [ Nr. 14/15]) wird wie folgt neu gefasst:

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen", beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der LärmVibrationsArbSchV gefordert ist. Die Dokumentation der Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"). Ganzkörper-Vibrationen und Hand-Arm-Vibrationen sind getrennt zu betrachten.

(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRLV sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TRLV Vibrationen definiert sind.

3 Ableitung von Vibrationsschutzmaßnahmen

Ausgangspunkt sind die in der Gefährdungsbeurteilung identifizierten Hauptvibrationsquellen und die von ihnen ausgehende Belastung (TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"). Abbildung 1 beinhaltet ein Ablaufschema aller folgenden Schritte und die Tabelle 1 in der Anlage des Dokuments enthält einige Fragen, die in diesem Zusammenhang wichtig sind. In Abhängigkeit vom Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) sind folgende drei Fälle nach dem Ampelmodell zu unterscheiden.

Abb. 1 Ablaufplan zur Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen

3.1 Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Fall A: A(8) > Expositionsgrenzwert (roter Bereich)

Falls Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen unverzüglich Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Eine genaue Ursachenermittlung (Abschnitt 3.2) und die weitere Planung von Schutzmaßnahmen (Abschnitt 3.3) müssen dazu parallel erfolgen. Es ist zu kontrollieren, ob das Ziel erreicht wird, die Exposition unter den Expositionsgrenzwert abzusenken.

3.1.2 Fall B: Auslösewert  < (8)< Expositionsgrenzwert (gelber Bereich)

(1) Befindet sich der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) zwischen den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten, wird aus den zusammengetragenen möglichen Vibrationsschutzmaßnahmen ein schlüssiger Plan entworfen - das so genannte Vibrationsminderungsprogramm (Abschnitt 3.5). Darin sind zweckmäßigerweise Verantwortlichkeiten und Termine festzulegen und zu dokumentieren. Es umfasst alle betrieblichen Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Vibrationen getroffen werden.

(2) Falls alle Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ergriffen worden sind, müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Sollten Beschäftigte aber auf Dauer in diesem Bereich Vibrationen ausgesetzt sein, sind Gefährdungen wahrscheinlich und es ist so zu verfahren, wie im Abschnitt 3.5.2 beschrieben.

3.1.3 Fall C: A(8)< Auslösewert (grüner Bereich)

Falls der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) die Auslösewerte unterschreitet, werden Maßnahmen nach der LärmVibrationsArbSchV nur in zwei Fällen ergriffen:

  1. Gesundheitsgefährdende Wechsel- und Kombinationswirkungen (z.B. Kälte, ungünstige Körperhaltungen) erfordern weitere Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

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