umwelt-online: Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (6)

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Statistische Tabellen und Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Tabellen in Übereinstimmung mit den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens Anhang B

Einleitung

Nach den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens sammelt jede Vertragspartei statistische Angaben über bestimmte Aspekte der vom Übereinkommen erfaßten Verfahren und übermittelt diese Informationen dem Generalsekretär des Europarates, der sie veröffentlicht.

Jede Vertragspartei entscheidet über die bei der Sammlung der Angaben zu verwendende Methode; selbstverständlich dürfen auch zusätzliche statistische Angaben gesammelt werden, die für innerstaatliche Zwecke benötigt werden. Um die Arbeit des Generalsekretärs zu erleichtern, müssen die ihm übermittelten Angaben jedoch vergleichbar sein und den beigefügten Tabellen entsprechen. Die Angaben werden für jedes Kalenderjahr gesammelt.

Allgemeines

Es werden diejenigen Tiere erfaßt, die so verwendet werden sollen, daß ihnen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden können (siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens). Die Tiere werden gezählt, wenn sie in einem Verfahren verwendet werden. Jedes Tier darf in einer Tabelle nur einmal erfaßt werden. Tiere, die nicht in einem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c verwendet werden, werden für die Sammlung statistischer Informationen im Rahmen dieses Übereinkommens nicht herangezogen.

Es liegt in der Natur der biologischen Forschung, daß unvermeidlich Fälle auftreten, in denen es schwierig sein wird zu entscheiden, in welcher Spalte einer Tabelle ein in einem Verfahren verwendetes Tier erfaßt werden soll. Es gibt keine richtige oder falsche Methode für die Lösung dieses Problems; es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Vorbehaltlich der von den zuständigen Behörden etwa erlassenen Richtlinien ist es Sache des Wissenschaftlers zu entscheiden, an welcher Stelle das von ihm verwendete Tier erfaßt werden soll.

Es ist jedoch wesentlich, dafür zu sorgen, daß kein Tier in derselben Tabelle zweimal erfaßt wird.

Tabelle 1 Anzahl und Art der In Verfahren verwendeten Tiere

In dieser Tabelle wird die Gesamtzahl der in Verfahren verwendeten Tiere nach Art oder Klasse angegeben.

Tabelle 2 Anzahl der zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere

In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere angegeben werden, die in folgenden Hauptbereichen verwendet wurden: Grundlagenforschung, Entwicklung neuer Produkte, Unbedenklichkeitsprüfungen, Krankheitsdiagnostik sowie Bildung und Ausbildung. In Spalte 1 wird unter dem Begriff "medizinisch" auch die Veterinärmedizin erfaßt.

Tabelle 3 Anzahl der zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeitsprüfungen in Verfahren
verwendeten Tiere

In dieser Tabelle sollen die Verfahren, die für den allgemeinen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt unter Ausschluß medizinischer Zwecke durchgeführt wurden, genauer dargestellt werden. Spalte 6 schließt schädliche Strahlungen ein.

Tabelle 4 Anzahl der im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere

In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere erfaßt werden, die für medizinische Zwecke einschließlich der Veterinärmedizin verwendet werden, wobei drei Bereiche aus der Humanmedizin, welche die Öffentlichkeit besonders beschäftigen, gesondert dargestellt werden.

Tabelle 5 Anzahl der In gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere

Die Spalte "Nur Vertragspartei" ist nur auszufüllen, wenn das Verfahren in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschrieben ist, in der das Verfahren durchgeführt wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen für diese Vertragspartei internationale Verpflichtungen bestehen (z.B. als Vertragspartei des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches oder als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften).

Die Spalte "Nur andere Vertragsparteien" ist auszufüllen, wenn das Verfahren speziell zur Erfüllung von im Ausland bestehenden Erfordernissen einschließlich Handelserfordernissen dient; dies gilt auch für Erfordernisse in Übereinkommen, bei denen die betroffene Vertragspartei nicht Vertragspartei ist.

Die Spalte "Beides" ist auszufüllen, wenn das Verfahren Erfordernisse beider Gruppen erfüllen soll; in diesem Fall werden die anderen beiden Spalten nicht ausgefüllt.

Tabelle 1: Anzahl und Art der... (Jahr) in ...(Vertragspartei) in Verfahren verwendeten Tiere

Mäuse (Mus Musculus)
Ratten (Rattus Musculus)
Meerschweinchen (Cavia porcellus)
Andere Nager (andere Rodentis)
Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
Menschenaffen (Hominoldea)
Andere Affen (Cercopithercoidea)
Halbaffen (Prosimia)
Hunde (Canis familiaris)
Katzen (Felis catus)
Andere Fleischesser (andere Carnivora)
Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidea)
Schweine (Sus)
Ziegen und Schafe (Capra & Ovis)
Rinder (Bos)
Andere Säugetiere (andere Mammalia)
Vögel (Aves)
Reptilien (Reptilia)
Amphibien (Amphibia)
Fische (Pisces)
Gesamt

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(Stand: 06.07.2018)

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