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Regelwerk

Europäisches Übereinkommen vom 18.03.1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Vom 11. Dezember 1990
(BGBl. II vom 15.12.1990 S. 1487 *; 05.07.2004 S. 986; 15.11.2007 S. 1714 07)



(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

eingedenk dessen, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;

aber auch in der Erkenntnis, daß der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muß, wenn eine begründete Aussicht besteht, daß dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch oder Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;

entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nicht-experimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Tier", soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich freilebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
  2. "zur Verwendung bestimmt" zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
  3. "Verfahren" jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschließlich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, daß ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. "tierschutzgerechten") Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, daß diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
  4. "sachkundige Person" jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
  5. "zuständige Behörde" im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden ist;
  6. "Einrichtung" jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschließlich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
  7. "Zuchteinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
  8. "Liefereinrichtung" jede Einrichtung, die keine Zuchteinrichtung ist und die Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
  9. "Verwendereinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere in Verfahren verwendet werden;
  10. "tierschutzgerechtes Töten" das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden.

Artikel 2

Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:

    1. Verhütung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschließlich der Herstellung sowie der Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten;
    2. Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  1. Feststellung, Beurteilung, Regulierung oder Änderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  2. Umweltschutz;
  3. wissenschaftliche Forschung;
  4. Bildung und Ausbildung;
  5. forensische Untersuchungen.

Artikel 3

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