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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz

Vom 6. Mai 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 21.05.2010 S. 343)


Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 707), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung .Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 18. März 2009 (GVBl. LSa S. 175) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764, 765)," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 die Vergabe von Ohrmarkenserien und die Zuteilung der Ohrmarken für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung, "1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung,"

b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Equiden im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung."

3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort "Ohrmarken" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Schweine," das Wort "Equiden," eingefügt.

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Schweine," das Wort "Equiden," eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Ohrmarken zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfes zuzuteilen. Darüber hinaus sind Tierhaltern auf Antrag die Ersatzohrmarken für die Ersatzkennzeichnung zuzuteilen, wenn die ursprüngliche Marke unleserlich geworden oder verloren gegangen ist oder Tiere nach Drittlandeinfuhren umgekennzeichnet werden müssen. "(2) Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2009, sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen. Darüber hinaus sind Tierhaltern auf Antrag die Ersatzkennzeichen für die Ersatzkennzeichnung zuzuteilen, wenn das ursprüngliche Kennzeichen unleserlich geworden, nicht mehr auslesbar oder verloren gegangen ist oder Tiere nach Drittlandeinfuhren umgekennzeichnet werden müssen."

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Ohrmarken" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt und nach dem Wort "Schweine," wird das Wort "Equiden," eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ohrmarken" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Ohrmarken" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Ohrmarken" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aäa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Dem Buchstaben c wird das Wort "oder" angefügt.

ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008".

6. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schweine" die Wörter "und Equiden" eingefügt.

§ 2

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