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Regelwerk

FischO LSa - Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Januar 1994
(GVBl. LSa Nr. 16 vom 18. Januar 1994 S. 16; 14.01.2002 S. 25; 30.06.2006 S. 368; 06.03.2013 S. 110 13)
Gl.-Nr.: 793.3


Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet:

§ 1 Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden 13

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden

  1. Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen, insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln und Schußwaffen,
  2. mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel, mit Ausnahme der Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen (Hegene), oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,
  3. ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite von weniger als zwei Zentimetern.

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, die die Fischerei als Haupt- oder Nebenerwerb betreiben.

(2) Das Schleppangeln in Gewässern unter 30 Hektar ist verboten.

(3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere oder Tiere, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden.

(4) Jeder Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, der die Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, darf den Fischfang mit höchstens zwei Wurfruten mit Rolle und einer Kopfrute ohne Rolle gleichzeitig ausüben. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte müssen sich in Blickweite befinden und sind ständig zu beaufsichtigen. Bei der Verwendung einer Spinn- oder Flugangel dürfen keine weiteren Angelruten benutzt werden.

(5) Bis zu einem Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen Einwilligung nicht geangelt werden.

(6) Die Fischereibehörde kann für den Einsatz von Reusen in bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen.

§ 1a Friedfischfang 13

(1) Der Friedfischfang darf nur außerhalb von Gewässern der Salmonidenregion und mit Friedfischhandangeln ausgeübt werden. § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist. In Gewässern mit einem Maränenbestand darf zum

Friedfischfang eine Hegene verwendet werden. Bei Verwendung einer Hegene darf nur mit einer Handangel gefischt werden. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestückt sein.

(3) Beim Friedfischfang nicht erlaubt ist die Verwendung von

  1. Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder),
  2. Kunstködern, die zum Fang von Raubfischen geeignet sind, insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs.

§ 2 Fangverbote 13

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten

1. Bachneunauge (Lampetra planeri),
2. (aufgehoben),
3. Bitterling (Rhodeus amarus),
4. Elritze (Phoxinus phoxinus),
5. Finte (Alosa fallax),
6. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
7. Groppe (Cottus gobio),
8. (aufgehoben),
9. Lachs (Salmo salar),
10. Maifisch (Alosa alosa),
11. Meerforelle (Salmo trutta),
12. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
13. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
14. Nase (Chondrostoma nasus),
15. (aufgehoben),
16. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
17. Schmerle ((Barbatula barbatula)),
18. Schneider (Alburnoides bipunctatus),
19. Steinbeißer (Cobitis spec.),
20. Stör (Acipenser sturio),
21. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
22. Weißflossengründling (Romanogobio belingi).

(2) Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten ( § 7 Abs. 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 6 gelten entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Fischereibehörde kann die Fangmengen für bestimmte Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz überwacht im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde den Erhaltungszustand der in Anhang II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten, dem Fischereirecht unterliegenden Arten.

§ 3 Schonzeiten 13

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