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Regelwerk

FischG - Fischereigesetz
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 31. August 1993
(GVBl. vom 07.09.1993 S. 464; 16.04.1997 S. 476; 21.11.1997 S. 1018; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 23.07.2004 S. 454; 15.04.2005 S. 231; 10.12.2010 S. 569 10; 18.01.2011 S. 6 11; 07.07.2020 S. 372 20)
Gl.-Nr.: 793.1


Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.

(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die § § 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Fische:
    Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich;
  2. Fischnährtiere:
    Wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen können, insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);
  3. Fischerei:
    das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen;
  4. Fischereirecht:
    das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
  5. Fischereiausübungsrecht:
    das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
  6. Fischereierlaubnis:
    die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.

§ 3 Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer

  1. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
  2. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.

Teil 2
Fischereirechte

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben durch das Fischereirecht unberührt.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(3) Das beschränkte Fischereirecht ist das Recht an einem Gewässer, die Fischerei nur auf bestimmte Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten oder in anderer Weise beschränkt auszuüben. Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts hat sich an den Besatzkosten des Hegepflichtigen angemessen zu beteiligen.

§ 5 Eigentumsfischereirecht

(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.

(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte ( § 13) dem Land zu.

§ 6 Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht neu begründet werden.

(2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.

§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse sein Bett, folgt das selbständige Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das selbstständige Fischereirecht auch auf diese.

(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde nach billigem Ermessen.

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