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Regelwerk, Naturschutz

LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 31. August 1995
(GBl. Nr. vom 27 27.09.1995 S. 685; 1997 S. 278; 2001 S. 60519.11.2002 S. 428; 01.07.2004 S. 469, 522; 13.12.2005 S. 745 05; 14.10.2008 S. 313 08; 14.10.2008 S. 367 08a; 10.11.2009 S. 645 09; 03.12.2013 S. 449 13; 29.07.2014 S. 378 14; 23.06.2015 S. 585 15; 29.06.2018 S. 223 18; 21.05.2019 S. 161 19; 07.02.2023 S. 26 23)
Gl.-Nr.: 790 45



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck 19 23

Zweck dieses Gesetzes ist

  1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern; Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung zur dauerhaften Erfüllung der Waldfunktionen, auch unter den Bedingungen des voranschreitenden Klimawandels,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze,

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
  2. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
  4. Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,

sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(S) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Waldbesitzer: Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind,
  2. Walderzeugnisse:
    pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie
    1. Waldbäume und -sträucher oder Teile davon,
    2. Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte (Waldfrüchte),
    3. Moose, Farne, Gräser, Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen),
    4. Harz und Streu;
  3. Waldwege:
    die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald;
  4. Erholungseinrichtungen:
    landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Zweiter Teil,
Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung 08a

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.

(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

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