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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 367, ber. S. 411)


Siehe Fn.: *

Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S.428), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

 ≫ § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme einschließlich deren Änderung,

  1. die in Anlage 3 aufgeführt sind,
  2. für die im Bereich Wasserhaushalt die Länder nach §§ 14d Abs.2 und 14 o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. J uni 2005 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), Regelungen treffen müssen.

(3) Dieses Gesetz gilt für nicht in Anlage 3 aufgeführte Pläne und Programme, die nach Landesrecht zu erstellen sind und zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, nur, soweit in entsprechender Anwendung der §§ 14b bis 14 d UVPG eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(4) Für die vom Land Baden-Württemberg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme, die nicht in Anlage 3 aufgeführt sind, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie landesrechtlich vorgesehene Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht in den Bereichen Raumordnung und Landschaftsplanung.≪

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Anforderungen und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ≫Anforderungen, Voraussetzungen und Verfahren der Umweltprüfungen sowie Überwachung≪.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
  1. § 1,
  2. § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. § 3a,
  4. § 3b; dabei gilt Abs. 3 Satz 1 für die in der Anlage 1 Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht,
  5. § 3c Abs.1,
  6. § 3e Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine Vorprüfung nach Nr.2 entfällt, wenn die Änderung oder Erweiterung offenkundig keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen besorgen lässt, sowie nach Maßgabe der Anlage 1a,
  7. § 3f,
  8. §§ 5 bis 14 und 16,
  9. § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass statt des Datums "3. August 2001" das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 1 einzusetzen ist.

Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

 ≫(1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
  1. § 1,
  2. § 2 Abs.1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 4 und 6. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. §§ 3a, 3b, 3c und 3e Abs. 1, §§ 3f, 5 bis 14 und 16 Abs. 2. § 3b Abs.3 Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. § 3e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Vorprüfung nach Nummer 2 entfällt, wenn die Änderung oder Erweiterung offenkundig keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen besorgen lässt, sowie nach Maßgabe der Anlage 1 a. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 die in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach §§ 7 bis 9a einleitet,

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