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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 1. Juni 2006
(ABl. Nr. 24 vom 21.06.2006 S. 434)


Der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 18. Mai 2005 (ABl. S. 682) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auch kleinere Flächen können unter den Waldbegriff fallen. Flächen, die unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 LWaldG fallen, sind bei einer Größe über 0,2 Hektar generell als Wald anzusehen. Maßgebend für die Zuordnung zum Waldbegriff ist, dass die Ansammlung von Waldbäumen oder Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt, so dass auch kleinere Flächen unter 0,2 Hektar unter den Waldbegriff fallen können. Fehlt es an einer solchen Wechselbeziehung, handelt es sich nur dann um Wald, wenn eine entsprechende Nutzfunktion vorliegt. Bei Flächen unter 0,12Hektar ist unter den brandenburgischen Bedingungen die Waldeigenschaft generell zu verneinen.  "Flächen, die unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 LWaldG fallen, sind bei einer Größe ab 0,2 Hektar generell als Wald anzusehen. Für Flächen kleiner 0,2 Hektar ist unter den brandenburgischen Bedingungen die Waldeigenschaft zu verneinen."

2. Die Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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