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Regelwerk, Naturschutz

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 18. Mai 2005
(ABl. Nr. 25 vom 29.06.2005 S. 682; 01.06.2006 S. 434 06 )


1 Anwendungsbereich

Mit diesem Erlass wird der Anwendungsbereich des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) im Verhältnis zu § 2 der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553) näher bestimmt.

Während das Waldgesetz des Landes Brandenburg die Funktion des Waldes ( § 1 Abs. 2 LWaldG) in seiner Gesamtheit (als eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche) erhalten will, schützt die Baumschutzverordnung den einzelnen Baum als Schutzgut des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2 Flächen, die dem Waldbegriff unterliegen

2.1 Wald im Sinne von § 2 LWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

2.1.1 Waldbäume sind alle natürlich vorkommenden oder forstlich angebauten Baumarten, die regelmäßig ihren Standort im Wald haben. Den Gegensatz dazu bilden die veredelten Obstbaumarten und die typischen Gurten- und Parkbäume insbesondere ausländischer Herkunft, die in Deutschland nicht bestandsbildend angebaut werden.

2.1.2 Waldsträucher sind alle im Wald wachsenden (wild wachsenden oder durch Menschen gepflanzten) Straucharten; den Gegensatz dazubilden die insbesondere in Gärten und Parks vorkommenden Ziersträucher. Waldsträucher und sonstige Waldpflanzen werden nur dann als Forstpflanzen im Sinne des § 2 LWaldG anzusehen sein, soweit sie mit Waldbäumen vergesellschaftet sind und so mit ihnen eine untrennbare organische Lebensgemeinschaft bilden. Eine Grundfläche, die keine Bestockung mit Waldbäumen, sondern ausschließlich eine Bestückung mit Waldsträuchern oder sonstigen Waldpflanzen aufweist, kann nicht als Wald im Sinne des § 2 LWaldG gelten, es sei denn, dass diese Fläche mit Wald verbunden ist und ihm dient ( § 2 Abs. 2 LWaldG).

Daraus folgt, dass beispielsweise reine Heideflächen für sich genommen nicht dem Waldbegriff unterliegen, wenn nicht die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

2.2 Von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft ist nicht, ob die Restockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Insbesondere setzt der Waldbegriff nicht voraus, dass der Baumbestand nach den Grundsätzen der Forstwirtschaft angelegt und das erzeugte Holz auch holzwirtschaftlichen Zwecken zugeführt wird. Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis oder Kataster sind nicht entscheidend.

2.3 Flächen, die unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 LWaldG fallen, sind bei einer Größe ab 0,2 Hektar generell als Wald anzusehen. Für Flächen kleiner 0,2 Hektar ist unter den brandenburgischen Bedingungen die Waldeigenschaft zu verneinen.

2.4 Als Wald gelten gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Metern Breite, Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet, sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

2.5 Andere im Wald liegende Leitungstrassen als die in § 2 Abs. 2 LWaldG genannten sind danach zu beurteilen, ob die Flächen der Trasse mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen. Danach sind beispielsweise die Maststandorte von oberirdischen Hochspannungsleitungen als solche regelmäßig kein Wald, während bei den überspannten Flächen grundsätzlich von der Waldeigenschaft auszugehen sein wird.

2.6 Auch Flächen in bebauten Gebieten, zu denen Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie Campingplätze gehören können, können unter den Waldbegriff fallen, wenn sie die vorgenannten Kriterien erfüllen, so dass Flächen im beplanten sowie im unbeplanten Innenbereich gleichfalls dem Waldbegriff unterliegen können.

Illegale Nutzungsartenänderungen von Waldgrundstücken wie zum Beispiel durch die Errichtung baulicher Anlagen lassen die Waldeigenschaft unberührt. Erfolgte hingegen eine legale Nutzungsartenänderung nach der Bodennutzungsverordnung der DDR (vom 26. Februar 1981, GBl. I Nr. 10 S. 105) oder nach § 8 LWaldG beziehungsweise nach anderen Entscheidungen, die die Genehmigung nach § 8 LWaldG einschließen, so handelt es sich nicht um Wald im Sinne des § 2 LWaldG.

3 Flächen, die nicht unter den Waldbegriff fallen

3.1 Mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Flächen, die in überwiegend nach gartenbaulichen Gesichtspunkten gestalteten Anlagen liegen und der Erholung der Bevölkerung dienen, fallen nicht unter den Waldbegriff. Dabei stehen mit Forstpflanzen bestandene Flächen in geordneter Wechselbeziehung zu Rasen-, Blumen- und Strauchflächen. Hilfreich bei der Beurteilung der Frage der Waldeigenschaft ist die Prüfung, ob es sich um gärtnerische Elemente im Wald oder um waldartige Elemente inmitten einer Gartenanlage handelt.

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