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Regelwerk, Bau, Immissionsschutz

HmbGDIG - Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 57 vom 30.12.2009 S. 528; 14.11.2017 S. 348 17; 31.08.2018 S. 282 18)



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten insbesondere für Zwecke von Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(2) Es regelt den dafür erforderlichen Ausbau und Betrieb sowie die Nutzung der staatlichen Geodateninfrastruktur in der Freien und Hansestadt Hamburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Dritte, soweit ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach § 6 verknüpft sind.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich 18

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. sie liegen in elektronischer Form vor,
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer Behörde und
      aa) wurden von ihr erstellt oder sind bei ihr eingegangen oder
      bb) werden von ihr verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
    2. Dritten, deren Geodatensätze und -dienste nach § 7 Absatz 5 Satz 2 verknüpft sind,

    oder werden für diese bereitgehalten und

  4. sie betreffen eines oder mehrere der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodatensätze durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion. Die Vorschriften zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 10 Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Geodaten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.

(5) Dieses Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.

(6) Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Nummer 3 erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieses Gesetzes nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.

§ 4 Begriffe 17

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. "Behörde" die in § 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen. Einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen; § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Nicht als Behörden gelten Stellen, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln;
  2. "Dritte" natürliche oder juristische Personen außer Behörden;
  3. "Geodateninfrastruktur" eine Infrastruktur bestehend aus Metadaten, Geodatensätzen und Geodatendiensten, Netztechnologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen;
  4. "Geodaten" alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;
  5. "Geodatensatz" eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
  6. "Referenzversion" die Version eines Geodatensatzes, von der identische Kopien abgeleitet sind;
  7. "Geodatendienste" Anwendungen, die Geodatensätze oder Teile von ihnen sowie Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen; dazu gehören:
    1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
    2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
    3. Download-Dienste, die das vollständige oder teilweise Herunterladen von Geodatensätzen oder, soweit technisch möglich, den direkten Zugriff auf diese ermöglichen;
    4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
    5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren;

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