Regelwerk Bau, Immissionsschutz

BremGeoZG - Bremisches Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten des Landes Bremen

- Bremen -

Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 531; 15.11.2016 S. 803 16; 20.10.2020 S. 1172 20)



Siehe Fn *

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
  2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Geodatenhaltende Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen.

(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Teil 2
Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen.
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste).
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 16

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Bremen;
  2. sie liegen in elektronischer Form vor;
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
      aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
      bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
      cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
    2. Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Landes Bremen gewährt wird,

    oder werden für diese bereitgehalten;

  4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
    1. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1)
      aa) Koordinatenreferenzsysteme,
      bb) Geografische Gittersysteme,
      cc) Geografische Bezeichnungen,
      dd) Verwaltungseinheiten,
      ee) Adressen,
      ff) Flurstücke oder Grundstücke,
      gg) Verkehrsnetze,
      hh) Gewässernetz,
      ii) Schutzgebiete,
    2. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
      aa) Höhe,
      bb) Bodenbedeckung,
      cc) Orthofotografie, dd) Geologie,
    3. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
      aa) Statistische Einheiten,
      bb) Gebäude,
      cc) Boden,
      dd) Bodennutzung,
      ee) Gesundheit und Sicherheit,
      ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
      gg) Umweltüberwachung,
      hh) Produktions- und Industrieanlagen,
      ii) Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,

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