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Regelwerk, Biotechnologie; Infektionsschutz

MeldePflV - Meldepflichtverordnung
Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger

- Bayern -

Vom 14. Februar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 69; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-1-3-G



Archiv: 2013

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 Alternative 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:

§ 1 Zweck

Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.

§ 2 Meldepflichten

(1) Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.

(2) Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Monat und Jahr der Geburt,
  3. erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
  4. Landkreis des Hauptwohnsitzes,
  5. Diagnose und Untersuchungsbefund,
  6. Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
  7. Monat und Jahr der Diagnose,
  8. wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
  9. Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.

Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.

§ 3 Falldefinition und Übermittlung an das Robert Koch-Institut

Die an das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle werden entsprechend den auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichten Falldefinitionen geprüft und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt. Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2024 außer Kraft.

ENDE

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