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Regelwerk, Biotechnologie, Infektionsschutz

MeldePflV - Meldepflichtverordnung
Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger

- Bayern -

Vom 23. Januar 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 18.02.2013 S. 32; Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-1-3-UG


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 IfSG und § 6 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes ( AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Zweck

Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.

§ 2 Meldepflichten

(1) Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.

(2) Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Monat und Jahr der Geburt,
  3. erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
  4. Landkreis des Hauptwohnsitzes,
  5. Diagnose und Untersuchungsbefund,
  6. Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
  7. Monat und Jahr der Diagnose, wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
  8. Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.

Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.

§ 3 Falldefinition und Übermittlung an das Robert Koch-Institut

Die an das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle werden entsprechend den auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichten Falldefinitionen geprüft und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt. Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

ENDE

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