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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Transplantationsausführungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 08.06.2018 S. 284)



Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Transplantationsausführungsgesetz vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2009) geändert worden ist" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655)" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Transplantationsbeauftragte

(1) Alle Krankenhäuser mit Intensivstationen oder Beatmungsbetten sowie andere Krankenhäuser, in denen Organe zum Zwecke der Organtransplantation entnommen werden, bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung von Transplantationsbeauftragten verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in dem betreffenden Krankenhaus keine Personen aufgenommen werden, die für eine Organspende in Betracht kommen.

(2) Die Krankenhausleitung bestellt zu Transplantationsbeauftragten eine Ärztin oder einen Arzt. Zusätzlich kann Personal des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin bestellt werden.

(3) Die Transplantationsbeauftragten nehmen für die Krankenhausleitung deren Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz wahr und werden dabei von der Krankenhausleitung unterstützt. Sie haben insbesondere

  1. die gesetzliche Verpflichtung der Krankenhäuser aus § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 TPG sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG zu gewährleisten,
  2. die Todesfälle nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung auf Intensivstationen einschließlich der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Verstorbenen zur Organspende zu erfassen,
  3. der Krankenhausleitung über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus zu berichten und sie darüber zu beraten,
  4. das ärztliche und pflegerische Personal ihres Krankenhauses über die Bedeutung und die Belange der Organspende aufzuklären und
  5. sich für die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten fortzubilden.

(4) Die Transplantationsbeauftragten sind berechtigt, jederzeit Intensivstationen oder Stationen mit Beatmungsbetten zu betreten, um sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

(5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen.

" § 2 Transplantationsbeauftragte

(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet. Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.

(2) Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation. Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen. Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit
den Transplantationsbeauftragten in Kontakt treten wollen.

(3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie

  1. ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt,
  2. sicherstellt, dass die Transplantationsbeauftragten zu allen für die Organspende relevanten Bereichen Zugang haben,
  3. ihnen regelmäßig fachspezifische Fortbildungen ermöglicht und die dafür anfallenden Kosten trägt,
  4. die Mitwirkung der Transplantationsbeauftragten im regionalen Fachbeirat der DSO Region Ost fördert und die dafür anfallenden Kosten trägt.

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