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Regelwerk, Gesundheitswesen: EU, Bund

SächsAGTPG - Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
- Sachsen -

Vom 7. November 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 25.11.2005 S. 274; 14.12.2011 S. 655 11; 17.05.2018 S. 284 18)



Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes 11 18

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:

  1. die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Sächsische Landesärztekammer für ihre Mitglieder sowie
  3. die Transplantationsbeauftragten nach § 2.

§ 2 Transplantationsbeauftragte 11 18

(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet. Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.

(2) Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation. Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen. Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit
den Transplantationsbeauftragten in Kontakt treten wollen.

(3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie

  1. ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt,
  2. sicherstellt, dass die Transplantationsbeauftragten zu allen für die Organspende relevanten Bereichen Zugang haben,
  3. ihnen regelmäßig fachspezifische Fortbildungen ermöglicht und die dafür anfallenden Kosten trägt,
  4. die Mitwirkung der Transplantationsbeauftragten im regionalen Fachbeirat der DSO Region Ost fördert und die dafür anfallenden Kosten trägt.

(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören folgende Tätigkeiten:

  1. Die Transplantationsbeauftragten erfassen insbesondere,
    1. welche Todesfälle nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetreten sind,
    2. ob die Verstorbenen am Lebensende unter intensivmedizinischen Bedingungen beatmet wurden oder nicht,
    3. ob absolute Kontraindikationen einer Organspende entgegenstanden,
    4. ob der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festgestellt wurde oder warum dies nicht geschehen ist,
    5. ob die Verstorbenen als potentielle Organspender an die DSO Region Ost gemeldet wurden oder warum dies nicht geschehen ist,
    6. ob andere und wenn ja, welche Gründe einer Organspende entgegenstanden.

    Dabei werden die Transplantationsbeauftragten von der DSO Region Ost unterstützt, die geeignetes Material für die Erfassung zur Verfügung stellt.

  2. Die Transplantationsbeauftragten berichten der Krankenhausleitung über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus und beraten sie darüber.
  3. Die Transplantationsbeauftragten bilden sich regelmäßig für die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten fort.
  4. Die ärztlichen Transplantationsbeauftragten nehmen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung für Transplantationsbeauftragte teil; diese Verpflichtung besteht nicht, soweit Transplantationsbeauftragte innerhalb von drei Jahren vor ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung teilgenommen haben.

(5) Der Umfang der Freistellung gemäß § 9b Absatz 1 Satz 4 des Transplantationsgesetzes richtet sich nach der Anzahl der Intensivbetten mit regulärem Beatmungsplatz im Entnahmekrankenhaus. Unabhängig von der Freistellung für die Aufgaben im Entnahmekrankenhaus sind die Transplantationsbeauftragten für ihre Fortbildung und für eine Mitwirkung im regionalen Fachbeirat im Sinne von Absatz 3 Nummer 4 soweit freizustellen, dass sie regelmäßig an den speziell für Transplantationsbeauftragte angebotenen Veranstaltungen und an den Sitzungen des regionalen Fachbeirates teilnehmen können.

§ 3 Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser 18

(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

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