umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (4)

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 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind Anlage 1   06
(zu § 4)
  1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
  2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
  3. Bruteier
  4. Eier und Samen von Fischen
  5. Fleisch

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Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse  Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Art, Verwendungszweck Anforderungen
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I. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2. Geflügel  
2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Fische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Samen und Embryonen von Rindern Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

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 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen Anlage 3 06 10 14a 16
(zu § 8 Abs. 1 und 4)
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
I. Tiere 14a
1. Rinder amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

2. Schweine amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3. Schafe und Ziegen    
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

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