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Regelwerk

BmTierSSchV - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fassung vom 6. April 2005
(BGBl. I Nr. 21 vom 08.04.2005 S. 997; 27.03.2006 S. 579 06; 11.12.2006 S. 2921 06a; 14.07.2010 S. 929 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 17.04.2014 S. 388 14; 23.12.2014 S. 2481 14a; 03.12.2015 S. 2178 15; 03.05.2016 S. 1057 16; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7831-10



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 06 10

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

  1. lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
  2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere, (Waren),
  3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).

Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen 06

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Huftiere:
    Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
  2. Paarhufer:
    Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
  3. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
  4. Rinder:
    als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
  5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
    Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
  6. Einhufer:
    Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  7. eingetragene Einhufer:
    Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
  8. Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);
  9. Geflügel:
    Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
  10. Eintagsküken:
    Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
  11. Bruteier:
    Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  12. Fleisch von Huftieren:
    Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
  13. Geflügelfleisch:
    Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
  14. Fleisch von Farmwild:
    Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
  15. Bienen:
    Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
  16. Nutz- und Zuchttiere:
    Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
  17. Schlachttiere:
    Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
  18. Fleisch:
    zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;

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