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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2019 S. 439)



Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 424), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

Artikel 1

Die Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz vom 5. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird die Angabe " § 18b der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)," durch " § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555)" ersetzt.

b) Nr. 6

6. die bei ihr eingehenden Meldungen über Behandlungsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden sollen, diesem zu übermitteln,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nr. 7 bis 13 werden die Nr. 6 bis 12.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "12" durch "11" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind berechtigt, die nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Daten zu verarbeiten und mitzuteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4 und nach dem Wort "Krankenkassen" werden jeweils die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2 und Abs. 4" durch "Abs. 3 und 5" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "5" durch "18" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "3" durch "4" ersetzt.

c) In Nr. 3 wird die Angabe "3" durch "5" ersetzt.

5. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2023" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200008

ENDE

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