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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz
- Hessen -

Vom 5. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 23 vom 16.10.2015 S. 382; 11.12.2019 S. 439 19; 11.03.2022 S. 154 22; 21.06.2023 S. 422 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 351-93



Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Aufgaben der Vertrauensstelle 19 22 23

Die Vertrauensstelle hat

  1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Stelle zu ergänzen und zu berichtigen,
  2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitätsdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,
  3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555) monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,
  4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer betroffenen Person zusammenzuführen,
  5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,
  6. die Daten nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes
    und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,
  7. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890), genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,
  8. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden meldepflichtigen Stellen zu übermitteln,
  9. die Daten von betroffenen Personen, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinischepidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von betroffenen Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,
  10. die Daten klinischepidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von betroffenen Personen, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,
  11. die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,
  12. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten,
  13. die Daten nach § 25a Abs. 4 Satz 9 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch an die Vertrauensstelle des Bundes nach § 299 Abs. 2 Satz 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln.

§ 2 Aufgaben der Landesauswertungsstelle 22 23

Die Landesauswertungsstelle hat

  1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten,
  2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium zu übermitteln,
  3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten zusammenzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die meldepflichtigen Stellen durchzuführen,
  5. auf Anforderung Listen für meldepflichtige Stellen über die von ihnen gemeldeten betroffenen Personen zu erstellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitätssicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten,
  7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen,

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