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Regelwerk Chemikalien EU Bund

Ausschlusspolitik für Druckfarben und zugehörige Produkte

Vom November 2016
(EuPIa - Verband der deutschen lack- und Druckfarbenindustrie e.V. vom Nov. 2016)



Archiv: 2007; 2012 2015 3/2016

3. Ausgabe (ersetzt die 2. Ausgabe von März 2016)
Quelle:
EuPIa - Fachgruppe Druckfarben
im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.
Mainzer Landstrasse 55,
60329 Frankfurt
http://www.druckfarben-vdl.de

Einleitung

Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Gemische 1) für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basierte auf der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Rohstoffe und/oder auf vorhandenen toxikologischen Erkenntnissen. Damit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte in der Druckfarben- und der Druckindustrie und trägt zur sicheren Verwendung von Druckerzeugnissen bei. Basierend auf Fortschritten in den wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde sie fortlaufend aktualisiert und gepflegt, um auf allen Stufen der Druckfarbenherstellung und -verwendung ein konsistenten Sicherheitsniveau sicherzustellen.

Obgleich dieser freiwillige Ansatz, der auf den intrinsischen Gefahreneigenschaften der Stoffe fußt, von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, wird er zunehmend vom Risikomanagement chemischer Stoffe unter REACH 2 abgelöst. Mit der Zeit werden alle Stoffe bewertet worden sein und die gefährlichsten werden geeigneten europäischen Regulierungsmaßnahmen unterliegen; dennoch erfüllt der EuPIA-Ansatz weiterhin seinen hohen Nutzen, wenn er entsprechend angepasst wird.

Grundsätze

Das Konzept der Ausschlusspolitik wird nach den folgenden Prinzipien angewandt:

  1. Die EuPIA-Ausschlusspolitik findet Anwendung auf die Herstellung und die Bereitstellung aller Arten von Druckfarben und zugehörigen Produkten, für die Verwendung in allen Anwendungsbereichen und auf jedem Bedruckstoff. (Beachten Sie, dass bei bestimmten Anwendungen zusätzlich zur Ausschlusspolitik weitere Anforderungen gelten können.)
  2. Auch wenn die EuPIA-Ausschlusspolitik keine Verpflichtung im rechtlichen Sinne darstellt, findet sie die volle Unterstützung aller EuPIA-Mitgliedsunternehmen. Von neuen EuPIA-Mitgliedsunternehmen wird selbstverständlich ebenfalls erwartet, dass sie die Ausschlusspolitik befolgen. Ihnen wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, innerhalb derer das Konzept umzusetzen ist. Druckfarbenhersteller, die kein EuPIA-Mitglied sind, sind aufgefordert, die Kriterien der Ausschlusspolitik ebenfalls anzuwenden.
  3. Die EuPIA-Ausschlusspolitik ist als Ergänzung zu einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen. Jegliche Regulierungsmaßnahmen von Stoffen (z.B. Zulassung oder Beschränkung unter REACH) haben Vorrang vor den folgenden Grundsätzen.
  4. Rohstoffe, die durch diese Politik ausgeschlossen werden und daher bei der Formulierung von Druckfarben vermieden werden müssen, sind solche Stoffe oder Gemische, die in eine oder mehrere CLP-Gefahrenklassen/-kategorien, die in den Gruppen a und B der folgenden Seite gelistet sind, eingestuft sind. Diese Rohstoffe werden unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen bei der Herstellung und Anwendung von Druckfarben als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen.
  5. Weiterhin sind die in den Gruppen C bis G genannten Stoffe ( Anhang 1) von der absichtlichen Verwendung ausgeschlossen. Dies ist unabhängig davon, ob sie unter die Gefährlichkeitskriterien der Gruppen a oder B, wie unter Punkt 4 beschrieben, fallen.
  6. Die meisten der in Druckfarben verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedingungen hergestellt und können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings nur in geringfügigen Mengen - enthalten. Für den Fall, dass einige dieser Verunreinigungen unter die Kriterien der Ausschlusspolitik fallen, werden alle Anstrengungen innerhalb der Lieferkette unternommen, diese auf ein Minimum zu begrenzen.
  7. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es bei einzelnen Druckfarben
    erforderlich sein, einen Rohstoff zu verwenden, der einen Stoff enthält, der in Anhang 1 genannt ist, oder in Gruppe A oder B eingestuft wurde. Diese Ausnahme kann nur angewendet werden, wenn die Konzentration des Stoffes im Rohstoff geringer ist als der Konzentrationsgrenzwert, ab dem der Rohstoff wie unter Punkt 4 beschrieben eingestuft und gekennzeichnet wird.
    Eine Entscheidung, einen Rohstoff gemäß Punkt 7, erster Absatz zu verwenden, soll nur getroffen werden,
  8. Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtig verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium
    der Ausschlusspolitik, wird von den EuPIA-Mitgliedsunternehmen standardmäßig erwartet, diesen Stoff so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen als angemessen erachtet.
  9. Wenn nach einer technischen Prüfung festgestellt wird, dass ein Rohstoff in bestimmten
    Bereichen nicht kurzfristig ersetzt werden kann, kann eine Ausnahme von der Substitutionsverpflichtung nach den folgenden Regeln gewährt werden:

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