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Regelwerk Chemikalien EU Bund

Ausschlusspolitik für Druckfarben und zugehörige Produkte

Vom März 2016
(EuPIa - Verband der deutschen lack- und Druckfarbenindustrie e.V. vom März 2016aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv: 2007; 2012 2015

2. Ausgabe vom März 2016 (ersetzt die 1. Ausgabe vom September 2015)
Quelle:
EuPIa - Fachgruppe Druckfarben
im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.
Mainzer Landstrasse 55,
60329 Frankfurt
http://www.druckfarben-vdl.de

Einleitung

Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Gemische 1 ) für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basierte auf der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Rohstoffe und/oder auf vorhandenen toxikologischen Erkenntnissen. Damit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte in der Druckfarbenund der Druckindustrie und trägt zur sicheren Verwendung von Druckerzeugnissen bei. Basierend auf Fortschritten in den wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde sie fortlaufend aktualisiert und gepflegt, um auf allen Stufen der Druckfarbenherstellung und -verwendung ein konsistenten Sicherheitsniveau sicherzustellen.

Obgleich dieser freiwillige Ansatz, der auf den intrinsischen Gefahreneigenschaften der Stoffe fußt, von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, wird er zunehmend vom Risikomanagement chemischer Stoffe unter REACH 2 abgelöst. Mit der Zeit werden alle Stoffe bewertet worden sein und die gefährlichsten werden geeigneten europäischen Regulierungsmaßnahmen unterliegen; dennoch erfüllt der EuPIA-Ansatz weiterhin seinen hohen Nutzen, wenn er entsprechend angepasst wird.

Grundsätze

Das Konzept der Ausschlusspolitik wird nach den folgenden Prinzipien angewandt:

  1. Die EuPIA-Ausschlusspolitik findet Anwendung auf die Herstellung und die Bereitstellung aller Arten von Druckfarben und zugehörigen Produkten, für die Verwendung in allen Anwendungsbereichen und auf jedem Bedruckstoff. (Beachten Sie, dass bei bestimmten Anwendungen zusätzlich zur Ausschlusspolitik weitere Anforderungen gelten können.)
  2. Auch wenn die EuPIA-Ausschlusspolitik keine Verpflichtung im rechtlichen Sinne darstellt, findet sie die volle Unterstützung aller EuPIA-Mitgliedsunternehmen. Druckfarbenhersteller, die kein EuPIA-Mitglied sind, sind aufgefordert, die Kriterien der Ausschlusspolitik ebenfalls anzuwenden.
  3. Die EuPIA-Ausschlusspolitik ist als Ergänzung zu einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen. Jegliche Regulierungsmaßnahmen von Stoffen (z.B. Zulassung oder Beschränkung unter REACH) haben Vorrang vor den folgenden Grundsätzen.
  4. Rohstoffe, die durch diese Politik ausgeschlossen werden und daher bei der Formulie-
    rung von Druckfarben vermieden werden müssen, sind solche Stoffe oder Gemische, die in eine oder mehrere CLP-Gefahrenklassen/-kategorien, die in den Gruppen a und B der folgenden Seite gelistet sind, eingestuft sind. Diese Rohstoffe werden unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen bei der Herstellung und Anwendung von Druckfarben als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen.
    Rohstoffe, die durch diese Politik ausgeschlossen werden und daher bei der Formulierung von Druckfarben vermieden werden müssen, sind solche Stoffe oder Gemische, die in eine oder mehrere CLP-Gefahrenklassen/-kategorien, die in den Gruppen a und B der folgenden Seite gelistet sind, eingestuft sind. Diese Rohstoffe werden unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen bei der Herstellung und Anwendung von Druckfarben als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen.
  5. Weiterhin sind die in den Gruppen C bis G genannten Stoffe ( Anhang 1) von der Verwendung ausgeschlossen. Dies ist unabhängig davon, ob sie unter die Gefährlichkeitskriterien der Gruppen a oder B, wie unter Punkt 4 beschrieben, fallen.
  6. Die meisten der in Druckfarben verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedingungen hergestellt und können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings nur in geringfügigen Mengen - enthalten. Für den Fall, dass einige dieser Verunreinigungen unter die Kriterien der Ausschlusspolitik fallen, werden alle Anstrengungen innerhalb der Lieferkette unternommen, diese auf ein Minimum zu begrenzen.
  7. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es bei einzelnen Druckfarben erforderlich sein, einen Rohstoff zu verwenden, der einen Stoff enthält, der in Gruppe A oder B eingestuft wurde. Diese Ausnahme kann nur angewendet werden, wenn die Konzentration des Stoffes im Rohstoff und im fertigen Produkt geringer ist, als der Konzentrationsgrenzwert, ab dem das Gesamtgemisch wie unter Punkt 4 beschrieben eingestuft und gekennzeichnet wird.
    Eine Entscheidung, , einen Rohstoff gemäß Punkt 7, erster Absatz zu verwenden, sollte

    nur getroffen werden,

  8. Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtig verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium der Ausschlusspolitik, wird von den EuPIA-Mitgliedsunternehmen standardmäßig erwartet, diesen Stoff so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen als angemessen erachtet.
  9. Wenn nach einer technischen Prüfung festgestellt wird, dass ein Stoff in bestimmten Bereichen nicht kurzfristig ersetzt werden kann, kann eine Ausnahme von der Substitutionsverpflichtung nach den folgenden Regeln gewährt werden:
    1. Für Gefahrenmerkmalen, die in Gruppe A aufgeführt sind, ist die ausdrückliche Zustimmung des Technischen Komitees der EuPIa erfordrlich. Eine Liste der nach diesem Verfahren genhemigten Ausnahmen findet sich in Anhang 2.
    2. Für Gefahrenmerkmale, die (nur) in Gruppe B aufgeführ sind, liegt es in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsunternehmen, eine Risikobewertung durchzurühren und eine sichere Verwendung (in ihrer eigenen Fertigung, in Kundenanlagen und/oder im fertigen Druckerzeugnis) nachzuweisen.
  10. Die Mitgliedsunternehmen müssen dem Sekretariat der EuPIa jegliche Nutzung des Ausnahmeverfahrens nach 9a oder 9b mitteilen. Dieses wird die Mitteilungen sammeln und halbjährlich dem Technischen Komitee Bericht erstatten.
  11. Die aktuellen Kriterien der Ausschlusspolitik gelten nicht rückwirkend: Stoffe, die bereits im Rahmen der vorhergehenden Regelungen von der Verwendung ausgeschlossen wurden, können nicht nach obigen Regeln wieder eingeführt werden.
  12. Die EuPIA-Ausschlusspolitik einschließlich der genehmigten Ausnahmen wird regelmäßig durch das Technische Komitee überprüft. Das Komitee behält sich Änderungen vor, die durch neue Erkenntnisse in den Bereichen Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz notwendig werden können.

Ausschlusskriterien

Stoffe und Gemische, die in die folgenden Gefahrenklassen/-kategorien 3 eingestuft und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis gekennzeichnet sind, dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben und zugehörigen Produkten, die an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:

Gruppe A Gruppe B
Akute Toxizität Kat. 1 & 2 [ H300, H310, H330,]
Akute Toxizität Kat. 3 (Inhalation) [ H331] Akute Toxizität Kat. 3 (oral, dermal) [ H301, H311]
Karzinogen oder mutagen Kat. 1a & 1B [ H350, H340]
Reproduktionstoxisch Kat 1a & 1B [ H360]
(Stoffe ohne Schwellenwert)
Reproduktionstoxisch Kat. 1a & 1B [ H360]
(Bei vorhandenem Schwellenwert)
Spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 [ H370]
(einmalige Exposition)
Spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 [ H372]
(wiederholte Exposition)

.

Stoffe, deren Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist
(unabhängig von der Gefahreneinstufung)
Anhang 1

Gruppe

C. Pigmente und andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 4, Arsen, Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber, Selen

D. Farbstoffe:

Auramin (Basic Yellow 2 - CI 41000)
Chrysoidin (Basic Orange 2 - CI 11270)
Fuchsin (Basic Violet 14 - CI 42510)
Indulin (Solvent Blue 7 - CI 50400)
Kresylen Braun (Basic Brown 4 - CI 21010)
Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine der Kategorien 1a und 1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können.

E. Lösemittel:

2-Methoxyethanol (Methylglykol)

2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)

2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)

2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)

Chlorbenzol

Dichlorbenzol

Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie

Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)

Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)

2-Nitropropan

Methanol (Methylalkohol)

F. Weichmacher:

Chlorierte Polyaromaten

Chlorierte Paraffine

Monokresylphosphat

Trikresylphosphat

Monokresyldiphenylphosphat

G. Diverse Verbindungen:

Diaminostilben und seine Derivate

2,4-Dimethyl-6-t-butylphenol

4,4'-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)

Hexachlorcyclohexan

.

Im Rahmen dieser Politik vom Technischen Komitee der EuPIa genehmigte Ausnahmen Anhang 2
  1. Formaldehyd bei der Mikroverkapselung für Duftlacke. Voraussetzung ist es, dass der Restgehalt an Formaldehyd einen Wert von 0,5% w/w in den Mikrokapseln und 0,1 % in dem fertigen Lack nicht übersteigt (bestimmt nach EN ISO 14181-1).

_

1) gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gennischen

2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH)

3) Gilt sowohl für die harmonisierte Einstufung des Anhang VI, Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung als auch nach Selbsteinstufung gemäß Anhang I der CLP-Verordnung

4) Mit Ausnahme von nichtbioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, und die nicht eingestuft oder gekennzeichnet werden gemäß den Ausschlusskriterien siehe

ENDE

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