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Regelwerk, EU 1997, Umweltmanagement

Entscheidung 97/265/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 für Umweltmangementsysteme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmangement und die Umweltbetriebsprüfung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 22.04.1997 S. 37;
VO (EG) 196/2006 - ABl. Nr. L 32 vom::04.02.2006 S. 4aufgehoben)



aufgehoben zum 23.02.2006 gem. Art. 3 der VO (EG) 196/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmangement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168 vom 10.07.1993 S. 1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gelten Unternehmen, die nationale, europäische oder internationale Normen für Umweltmangementsysteme und - betriebsprüfungen anwenden und nach geeigneten Zertifizierungsverfahren eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfüllen, als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, vorausgesetzt, daß insbesondere die Normen und Verfahren von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung anerkannt worden sind.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 werden die Quellenangaben zu den anerkannten Normen und Kriterien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Kommission wurde ersucht, die Internationale Norm ISO 14001:1996 und die Europäische Norm EN ISO 14001:1996 für Umweltmangementsysteme anzuerkennen.

Die Internationale Norm ISO 14001:1996 und die Europäische Norm EN ISO 14001:1996 sind identisch und enthalten Spezifikationen für Umweltmangementsysteme und -betriebsprüfungen, die bestimmten Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 entsprechen.

Eine Anerkennung kann mit dieser Entscheidung allein dann gewährt werden, wenn die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in der Internationalen Norm ISO 14001:1996 der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 ausdrücklich erfüllt werden.

Wenn die Spezifikationen der Internationalen Norm ISO 14001:1996 der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 zusammen mit den dazugehörigen Leitlinien verwendet werden, kann eine stärkere Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erzielt werden.

Der akkreditierte Umweltgutachter wird insbesondere während der Einsicht in die Unterlagen prüfen, ob eine Übereinstimmung mit den Teilen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, die in der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 nicht explizit enthalten sind, gegeben ist und ob die nicht im Anhang dieser Entscheidung genannten Punkte des Artikels 3 und des Anhang I berücksichtigt sind.

Bei einer Zertifizierung gemäß den von der Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren ist gewährleistet, daß die Anforderungen von Anhang II Teile A bis G der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt sind.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission erkennt im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 hiermit an, daß die Internationale Norm ISO 14001:1996 und die Europäische Norm EN ISO 14001:1996 für die Umweltmangementsysteme Anforderungen enthalten, die den im Anhang aufgeführten Anforderungen der obengenannten Verordnung entsprechen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, denen bestimmte Anforderungen der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 entsprechen:

Artikel 3 - Beteiligung an dem System

Buchstaben c), d) und e)

Anhang 1

Teil A - Absätze 1 bis 5
Teil B - Absätze 1, 2 und 4 bis 6

ENDE

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