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Regelwerk, EU 2006, Umweltmanagement - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/265/EG der Kommission

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Forderungen an das Umweltmanagementsystem, die in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 festgelegt wurden, entsprechen Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996.

(2) Aufgrund der Arbeit des Ausschusses TC207/SC1 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) wurde 2004 die Internationale Norm ISO 14001:1996 mit dem Ziel geändert, ISO 14001 besser mit ISO 9001 in Einklang zu bringen und die erstgenannte Norm klarer zu fassen, ohne dabei neue Anforderungen hinzuzufügen.

(3) Die ISO hat daraufhin eine überarbeitete Version der Internationalen Norm ISO 14001:2004 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 veröffentlicht.

(4) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sollte deshalb geändert werden, um der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 Rechnung zu tragen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Für bereits in EMAS eingetragene Organisationen sind Übergangsregelungen erforderlich.

(7) Die Entscheidung 97/265/EG der Kommission 2 zur Anerkennung der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 sollte aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Überprüfung behalten Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in EMAS eingetragen waren, ihre EMAS-Eintragung bei.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung ist bei der nächsten Begutachtung der betreffenden Organisation zu überprüfen.

Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

Artikel 3

Die Entscheidung 97/265/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

Anhang I
A. Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem

Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm  EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:

I-A. Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem

I-A.1 Allgemeine Anforderungen

Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.

Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.

I-A.2 Umweltpolitik

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems:

  1. in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;
  2. eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;
  3. eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;
  4. den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;
  5. dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;
  6. allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten; und
  7. für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

I-A.3 Planung

I-A.3.1 Umweltaspekte

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,

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