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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1204 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2024/1204 vom 23.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2374 (2017) verabschiedet, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.

(2) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 1 angenommen, mit dem die durch die Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrats eingeführten Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt wurden.

(3) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2208 2 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(4) Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN") lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hatte.

(5) Am 4. Januar 2024 hat der Rat angesichts des Auslaufens der VN-Sanktionsregelung gegen Mali den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 3 angenommen, durch den alle Einträge in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 gestrichen wurden.

(6) Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls angezeigt, bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem verfügenden Teil des Beschlusses (GASP) 2017/1775 zu streichen.

(7) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz der restriktiven Maßnahmen der Union zu verbessern, ist es zudem angezeigt, die bestehende humanitäre Freistellung und die bestehende Ausnahmeregelung zu ändern und eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese humanitären Ausnahmen aufzunehmen.

(8) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter
    1. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf
      • Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali,
      • die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali,
    2. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,
    3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,
    4. der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,
    5. die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

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(Stand: 23.04.2024)

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